Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1993, Az.: I ZB 16/91
„EUROCONSULT“
Dienstleistungsmarke; Warenzeichen; Euro-Bestandteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1993
- Aktenzeichen
- I ZB 16/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15421
- Entscheidungsname
- EUROCONSULT
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG
Fundstellen
- CR 1994, 100 (red. Leitsatz)
- DB 1993, 2480 (Volltext)
- GRUR 1994, 120-122 (Volltext mit amtl. LS) "EUROCONSULT"
- MDR 1994, 465 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 196-197 (Volltext mit amtl. LS) "Euroconsult"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Euro-Bestandteils in einer Dienstleistungsmarke (Euro Consult).
Gründe
Die Rechtsbeschwerdeführerin hat am 10. Oktober 1988 das nachstehend abgebildete Wort-/Bildzeichen
(folgt Grafik)
für die Dienstleistungen angemeldet
"Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marktforschung und Marktanalyse; Kredit- und Anlagenberatung; Kredit- und Anlagenvermittlung; Grundstücks- und Hausverwaltung; Vermittlung von Wertpapieren; Immobilien- und Hypothekenvermittlung; Schätzen von Immobilien; Vermittlung von Versicherungen; Vermögensverwaltung; Wohnungs- und Immobilienvermietung; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Finanzmakler; Unternehmensberatung; Finanz- und Anlagenberatung".
Die Prüfungsstelle für Klasse 35 Wz des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben.
Das Bundespatentgericht hat dahingestellt sein lassen, ob das angemeldete Zeichen freihaltebedürftig oder nicht unterscheidungskräftig sei. Es hat das Zeichen als jedenfalls deshalb nicht eintragungsfähig angesehen, weil es mit seinem Bestandteil "EURO" ersichtlich den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche und die Gefahr einer Täuschung begründe (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG). Ob der Bestandteil "EURO" des Zeichens täuschend sei, hänge - so hat das Bundespatentgericht ausgeführt - im konkreten Falle davon ab, wie es im Verkehr verstanden werde. Dies sei nicht nur abhängig von dem gewählten Zeichen selbst und der Art der Dienstleistungen, für die es eingetragen werden solle, sondern insbesondere auch davon, ob die Dienstleistungen von einem Unternehmen von europäischem Rang erbracht würden. Letztere Voraussetzung sei bei der Anmelderin nicht gegeben. Die Anmelderin wende sich - wie sie vortrage - nicht an breiteste Bevölkerungsschichten, sondern an Fachleute und interessierte Laien auf dem Gebiet des von ihr angebotenen Dienstleistungssektors. Die Kunden der Anmelderin investierten zwar regelmäßig bedeutende Geldbeträge in verschiedenen europäischen Ländern; dabei gehe es jeweils auch um Geschäftsvermittlungen in Millionenhöhe. Die Anmelderin selbst erwirtschafte dabei auch Umsätze in Millionenhöhe. Sie verfüge über ein Geschäftskapital von 500.000,-- DM und beschäftige ca. 20 Mitarbeiter an ihrem Firmensitz, der ausschließlich in B. gelegen sei. Dies reiche aber nicht aus, um die Anforderungen an ein Unternehmen von europäischem Rang zu erfüllen, da es nicht auf einzelne Umsatzzahlen des Unternehmens, sondern darauf ankomme, ob der Betrieb der Anmelderin nach Art und Größe den Anforderungen des europäischen Marktes gerecht werde. Einen solchen europäischen Rang habe aber nur derjenige Anmelder, der nicht nur seine Waren in Europa absetze, sondern als Konzernglied oder selbständiges Unternehmen mit eigenen Vertriebsorganisationen, Filialen und/oder Tochtergesellschaften derart im europäischen Raum verflochten sei, daß die Erwartungen des Verkehrs, einen Betrieb von "europäischem Rang" mit allen seinen Vorteilen, für die Güte, die Herstellung und den Vertrieb der Waren/Dienstleistungen vor sich zu haben, nicht getäuscht werde. Die Anmelderin müßte daher eine wirtschaftliche geographische Verflechtung in beachtlichen Teilen des europäischen Raums nachweisen, da sonst der mögliche Geschäftspartner der Anmelderin durch den "EURO"-Bestandteil des Zeichens zu der irrigen Annahme verleitet werden könnte, auch eine besondere wirtschaftliche Sicherheit bei der Anmelderin anzutreffen. Diese Sicherheit könne die Anmelderin bei einem Geschäftskapital von nur 500.000,-- DM, dem die jeweiligen Investitionen der Kunden in Millionenhöhe entgegenstünden, jedenfalls vom quantitativen Zuschnitt her nicht bieten. Zumindest müßte die Anmelderin eine marktbeherrschende Stellung in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen, was sie aber nicht vermöge.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Anmelderin.
II. Die Rechtsbeschwerde ist, weil vom Bundespatentgericht zugelassen, statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig. Auch in der Sache hat sie Erfolg.
Der Auffassung des Bundespatentgerichts, das angemeldete Zeichen "EUROCONSULT" sei irreführend und dürfe gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG nicht eingetragen werden, da die Anmelderin nicht über einen Geschäftsbetrieb von europäischem Rang verfüge, kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden.
1. Zutreffend ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß die Verwendung der Kurzbezeichnung "EURO" als Bestandteil eines Kennzeichens eine Gedankenverbindung zu dem europäischen Markt hervorruft. Das entspricht der Rechtsprechung zum Firmenrecht (BGHZ 53, 339, 343 - Euro-Spirituosen) und zum Warenzeichenrecht (BGH, Beschl. v. 26. 11. 1971 - I ZB 8/71, GRUR 1972, 357 - euromarin). Ob und in welchem Umfang irreführende Vorstellungen des Verkehrs durch die Verwendung des Kennzeichenbestandteils "EURO" ausgelöst werden, kann aber nicht immer gleich beurteilt werden. So ist im Kennzeichenrecht nicht nur danach zu differenzieren, ob die Bezeichnung mit einem "EURO"-Bestandteil als Firma oder (lediglich) als Warenkennzeichen eingesetzt wird (BGH - euromarin aaO S. 358), sondern weitergehend - und hierauf bezieht sich die Rechtsfrage, derentwegen das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat - auch danach, ob sie zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen dienen soll.
2. Im Rahmen der Prüfung des Eintragungshindernisses und der Irreführung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG geht es nämlich allein um eine Irreführung durch den Zeicheninhalt selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art und Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu erwecken (vgl. BGH, Urt. v. 13. 5. 1977 - I ZR 177/75, GRUR 1978, 46, 47 f. - Doppelkamp). Der Inhalt des angemeldeten Zeichens wird dabei im wesentlichen geprägt durch die Waren oder durch die Dienstleistungen, für welche das anmeldende Unternehmen um zeichenrechtlichen Schutz nachsucht. Dementsprechend ist bei der Beurteilung des Eintragungshindernisses der Irreführung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG danach zu differenzieren, für welchen Waren- oder Dienstleistungskatalog und für welchen Geschäftsbetrieb der Anmelder das Zeichen beansprucht.
3. Der maßgebliche Vorstellungsinhalt, den der Verkehr im Einzelfall einem bestimmten Zeichen mit einem "EURO"-Bestandteil beilegt, ergibt sich für die Prüfung im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG sonach aus dem Inhalt der Kennzeichnung, dem beanspruchten Waren- oder Dienstleistungsbereich und dem Geschäftsbetrieb, für welchen der Anmelder dieses Zeichen zu verwenden beabsichtigt. Schon hieraus folgt, daß die Anforderungen, wie sie die Rechtsprechung zur Vermeidung von Irreführungen bei Warenzeichen mit dem Bestandteil "EURO" stellt, nicht ohne weiteres auf den Bereich der Dienstleistungsmarke übertragen werden können.
4. Im Streitfall bezieht sich die Zeichenanmeldung allein auf Dienstleistungen, im wesentlichen im Bereich der Unternehmens- und Anlagenberatung sowie der Versicherungsund Immobilienvermittlung. Diese Tätigkeit ist auch Gegenstand des von der Anmelderin benannten Geschäftsbetriebs im Sinne des § 1 WZG.
Unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts des angemeldeten Zeichens kann der Beurteilung des Bundespatentgerichts nicht beigetreten werden, der Verkehr erwarte bei einer Dienstleistung unter der Bezeichnung "EUROCONSULT", diese werde von einem Unternehmen von "europäischem Rang" angeboten, das als Teil eines Konzerns oder als selbständiges Unternehmen mit Filialen oder Tochtergesellschaften im europäischen Raum verflochten sei. Der Verkehr erwartet in einem solchen Fall erfahrungsgemäß vielmehr lediglich, daß ihm unter der Bezeichnung "EUROCONSULT" eine beratende und/oder vermittelnde Tätigkeit angeboten wird, die sich nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, sondern maßgeblich auch ein finanzielles Engagement beispielsweise durch Kauf von Unternehmensanteilen oder Immobilien im europäischen Ausland ermöglicht. Um eine solche Tätigkeit zu entfalten, ist es nämlich weder tatsächlich noch nach dem maßgeblichen Verkehrsverständnis erforderlich, daß das Unternehmen im Ausland durch Filialen, Niederlassungen oder konzernmäßig verbundene Unternehmen präsent ist. Den Verkehrskreisen, die das Angebot der Dienstleistungen der angemeldeten Marke suchen, ist erfahrungsgemäß bewußt, daß die beanspruchte Beratungs- und Vermittlungstätigkeit vom Schreibtisch aus über Telekommunikationsmittel erfolgen kann. Rechtliche Schranken stehen einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Rahmen des gemeinsamen Marktes nicht entgegen, da Art. 59 EWGV es gewährleistet, daß die Dienstleistungen grenzüberschreitend von einem Mitgliedstaat aus erfolgen können. Entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts kann ein irreführender Zeicheninhalt im Streitfall demnach nicht daraus hergeleitet werden, daß die Anmelderin nur in der Bundesrepublik Deutschland eine Firma unterhält.
5. Die vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen ergeben vielmehr, daß die angebotenen Dienstleistungen von "europäischem Zuschnitt" sind, wie ihn der Verkehr erwartet. Die Anmelderin vermittelt Geschäfte in Millionenhöhe. Ihre Kunden investieren regelmäßig bedeutende Geldbeträge in verschiedenen europäischen Ländern. Die Anmelderin selbst erwirtschaftet aus diesen Geschäften Umsätze in Millionenhöhe. Auch lassen weder die kapitalmäßige - Stammkapital in Höhe von 500.000,-- DM - noch die personelle Struktur - 20 Mitarbeiter - des Unternehmens der Anmelderin Anhaltspunkte erkennen, welche die Verwendung des angemeldeten Zeichens "EUROCONSULT" für ihre Dienstleistungen als irreführend im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG erscheinen lassen könnte.
III. Der Beschluß des Bundespatentgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung - auch über die vom Bundespatentgericht offengelassenen Eintragungsversagungsgründe - zurückzuverweisen.