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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1993, Az.: 2 StR 397/93

Gewerbsmäßiges Handeltreiben; Betäubungsmittel; Rauschgifthändler; Wohnung; Eigenverbrauch; Gewinn; Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1993
Aktenzeichen
2 StR 397/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz

Fundstelle

  • NStZ 1994, 92

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Tatbeteiligte verläßt den Bereich des reinen Duldens von Aktivitäten eines Rauschgifthändlers in seiner Rauschgifthändler damit, daß er Kenntnis vom Vorhandensein von Rauschgift in seiner Wohnung hat, bei der Portionierung desselben anwesend ist und darüber hinaus einen Anteil am Gewinn und am Rauschgift zum Eigenverbrauch erhält.

2. Erfüllt auch der Gehilfe die Voraussetzungen des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG a. F., so kann dieser nur dann wegen Beihilfe zu dieser Straftat verurteilt werden; zudem ist erst dann die Anwendung der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG auf den Gehilfen möglich.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt (Einzelstrafen: ein Jahr sowie ein Jahr und drei Monate). Strafaussetzung zur Bewährung hat es versagt.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die sie auf die Verletzung sachlichen Rechts stützt.

3

Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln richtet. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG in diesem Fall geben die dafür maßgeblichen Urteilsgründe keinen Anhalt.

4

Auch die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hält sowohl im Schuld- wie im Strafausspruch im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

5

Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt die Angeklagte davon Kenntnis, daß der Mitangeklagte L., an dessen Betäubungsmittelgeschäften sie bereits früher beteiligt war, Kokain in ihre Wohnung verbracht hatte. Davon sollten 100 g verkauft werden, die darüber hinausgehende Menge war für sie und L. zum Eigenverbrauch bestimmt. Mit ihrer Billigung verwahrte dieser das Kokain in ihrer Wohnung und portionierte es in ihrer Anwesenheit. Die Angeklagte ging davon aus, daß sie als Gegenleistung Kokain zum Eigenkonsum erhalten und an dem durch den Verkauf erzielten Gewinn mittelbar durch L., ihren Lebensgefährten, teilhaben werde.

6

Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe die Tat des L. "gefördert und unterstützt", und zwar nicht nur durch "Unterlassen", sondern durch "Tun". Das Vorgehen des L. stellt sich als Fortsetzung der früheren gemeinsamen Befassung mit Rauschgift dar. Die Angeklagte, die vom Vorhandensein des Kokains in ihrer Wohnung Kenntnis hatte, war zudem bei der Portionierung anwesend. Sie, die sich bereits vorher als Mittäterin an einer Tat des L. beteiligt hatte, hat ihre Wohnung zur Verfügung gestellt und ihn dadurch aktiv unterstützt. Dabei ist von besonderem Gewicht, daß sie auch einen materiellen Vorteil in Gestalt von Kokain zum Eigenverbrauch und einen Anteil am Gewinn haben sollte. Der Tatbeitrag der Angeklagten geht deshalb, anders als in der vom Generalbundesanwalt zitierten Entscheidung (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 10 = § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 7), über ein reines Dulden von Aktivitäten eines Rauschgifthändlers in der der Angeklagten gehörenden Wohnung hinaus.

7

Zu beanstanden ist jedoch, daß die Strafkammer davon ausgeht, die Angeklagte habe Beihilfe zum "gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG a.F." geleistet (UA S. 26/27). Diese Strafzumessungsregel (BGH StV 1981, 73 (74); BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Schuldumfang 1) ist auf den Gehilfen nur dann anwendbar, wenn dieser selbst gewerbsmäßig gehandelt hat (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 1). Feststellungen, daß die Angeklagte die Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns erfüllt hat, sind dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen.

8

Da das Landgericht aber der Strafzumessung den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zugrundegelegt hat, kann der Senat ausschließen, daß die verhängte Strafe auf. diesem Verstoß beruht.

9

Keinen durchgreifenden Rechtsfehler weist auch die eigentliche Strafzumessung auf. Insbesondere ist nicht zu besorgen, daß die Strafkammer Art und Umfang des Tatbeitrages der Angeklagten überbewertet hat. Sie war bereits vorher an den Betäubungsmittelgeschäften ihres Lebensgefährten beteiligt und hat dadurch, daß sie ihm ihre Wohnung für weitere Rauschgiftgeschäfte zur Verfügung stellte, einen wesentlichen Beitrag zu dessen neuer Tat geleistet. Er konnte von der Angeklagten wegen ihrer früheren Beteiligung an den Rauschgiftgeschäften Verschwiegenheit erwarten, das Kokain deshalb risikolos lagern und in ihrer Anwesenheit portionieren. Die Angeklagte selbst hatte an dem Gelingen der Geschäfte wegen des für ihren Eigenverbrauch erwarteten Rauschgifts und der sonstigen finanziellen Vorteile ein nicht unwesentliches Interesse. Dies sind, wie das Landgericht zutreffend sieht, gewichtige, die Beihilfehandlung kennzeichnende straferschwerende Gründe.

10

Auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da zumindest die Verneinung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden kann.