Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1993, Az.: 4 StR 474/93
Verwerfung einer Revision; Berücksichtigung einer Gegnerklärung; Antrag auf nachträgliche Anhörung; Zeitpunkt des Erlasses nicht verkündeter Entscheidungen mit Außenwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1993
- Aktenzeichen
- 4 StR 474/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1994, 96-97 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
schwerer Brandstiftung
Prozessführer
Helge Wilfried M. aus L., dort geboren am ... 1945, zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 21. September 1993
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, dem Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 24. August 1993 nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 16. April 1993 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Senat nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO mit Beschluß vom 24. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 StPO. verworfen. Mit Schriftsatz vom 24. August 1993 - eingegangen beim Bundesgerichtshof am 26. August 1993 - hat der Verteidiger des Angeklagten zum Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision eine Gegenerklärung abgegeben. Auf diesen Schriftsatz hat ihm die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs mitgeteilt, daß nach Erlaß des Beschlusses vom 24. August 1993 auf die Gegenerklärung nichts zu veranlassen sei.
Mit Schriftsatz vom 2. September 1993 an den Senat macht der Verteidiger des Angeklagten nunmehr geltend, daß seine Gegenerklärung hätte berücksichtigt werden müssen: Nicht verkündete Entscheidungen würden erst am Tage ihrer Absendung durch die Geschäftsstelle wirksam. Bis dahin bestehe die Möglichkeit, sie zu ändern. Hier sei der die Revision verwerfende Beschluß - was zutrifft - erst am 30. August 1993, also nach Eingang seiner Gegenerklärung, abgesandt worden.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. September 1993 ist als Antrag auf nachträgliche Anhörung gemäß § 33 a StPO zu verstehen. Dieser Antrag ist zurückzuweisen.
Allerdings sind nach verbreiteter Auffassung nicht verkündete Entscheidungen mit Außenwirkung erst an dem Tag erlassen, an dem die Geschäftsstelle sie an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts hinausgibt (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. Vor § 33 Rdn. 9 m.w.N.). Es bedarf hier keiner grundsätzlichen Stellungnahme zu dieser Auffassung. Der Senat vermag sich ihr jedenfalls für Beschlüsse nicht anzuschließen, die - wie der Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO - nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen. Zumindest diese Beschlüsse sind bereits dann mit Außenwirkung erlassen und damit auch der Abänderung durch die entscheidenden Richter entzogen, wenn sie mit deren Unterschriften versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Das gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit. Mit der Bedeutung dieser Beschlüsse wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn sie unter dem Vorbehalt späterer Abänderung gefaßt würden und die von Zufälligkeiten abhängige, mehr oder weniger lange Dauer der geschäftsmäßigen Abwicklung darüber entschiede, ob nach Beschlußfassung eingehende Schriftsätze, die zu einer Abänderung Anlaß geben könnten, noch berücksichtigt werden müssen oder nicht.
Der Beschluß des Senats vom 24. August 1993 ist - wie die Schlußverfügung der Geschäftsstelle belegt - an diesem Tage in den Geschäftsgang gegeben worden. Von diesem Zeitpunkt an war er der Abänderung durch den Senat entzogen. Dementsprechend gab auch die erst am 26. August 1993 beim Bundesgerichtshof eingegangene Stellungnahme des Verteidigers zu dem Antrag des Generalbundesanwalts keine Veranlassung für eine erneute Beratung.
Steindorf,
Maatz,
Tolksdorf,
Tepperwien