Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.09.1993, Az.: 1 StR 553/93
Besorgnis der künftigen Verletzung von Kraftfahrerpflichten als Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Begehung eines in § 69 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) nicht benannten Delikts; Bestehen einer Liebesbeziehung zwischen Täter und Opfer als Voraussetzung für die Anwendung des Normalstrafrahmens trotz Vorliegens eines besonders schweren Fall des sexuellen Kindesmissbrauchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.09.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 553/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 20.04.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1994, 314
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Fall der Begehung eines nicht § 69 II StGB aufgeführten Delikts setzt voraus, da ß im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgrund einer umfassenden Gesamtabwägung zu besorgen ist, von dem Angeklagten seien zukünftig weitere Verletzungen seiner Kraftfahrerpflichten zu erwarten.
- 2.
Auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels des besonders schweren Falles des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes kann die Anwendung des Normalstrafrahmens bei Vorliegen eines Liebesverhältnisses zwischen dem Täter und dem Kind als schutzwürdig anzuerkennen ist oder auf das Verständnis der rechtstreuen Bevölkerung stößt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. September 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich hat es einen dem Angeklagten gehörenden PKW eingezogen sowie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Neuerteilung eine Sperrfrist bestimmt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführte und daher nicht zulässig erhobene Verfahrensrüge sowie auf die Sachrüge gestützt ist.
Sie bleibt zum Schuldspruch erfolglos, da die aufgrund der Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.
1.
Die Jugendschutzkammer geht zutreffend davon aus, daß das Regelbeispiel des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist, weil der 1943 geborene Angeklagte mit seiner 1979 geborenen Großnichte auf einer gemeinsamen Urlaubsreise im August/September 1992 insgesamt neunmal einvernehmlich den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Gleichwohl hält die Annahme eines besonders schweren Falles hier rechtlicher Überprüfung nicht stand:
a)
Die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels gemäß § 176 Abs. 3 Satz 2 StGB für das Vorliegen eines besonders schweren Falles kann durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden, mit der Folge, daß auf den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zurückzugreifen ist (BGH StV 1989, 432; vgl. auch Laufhütte in LK 10. Aufl. § 176 Rdn. 24; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 176 Rdn. 12 jew. m. w. Nachw.).
Dem werden die Erwägungen der Jugendschutzkammer nicht gerecht. Sie hat ausgeführt:
"Dieser Qualifizierung (als besonders schwerer Fall) steht nicht entgegen, daß zwischen dem Angeklagten und Michaela L. eine Art Liebesbeziehung bestanden haben mag, da diese den Umständen nach weder als echt noch als schutzwürdig und auf Dauer angelegt anzuerkennen gewesen wäre und bei der Mehrheit der rechtstreuen Bevölkerung auf Unverständnis gestoßen wäre".
Damit ist ein unzutreffender Maßstab angelegt:
Die Verneinung eines besonders schweren Falles trotz Vorliegens eines Regelbeispiels würde nicht dazu führen, daß die Strafbarkeit der Tat entfiele oder daß ein Liebesverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gar unter den Schutz der Rechtsordnung gestellt würde. Vielmehr würde das Gewicht des Tatunrechts nur insoweit relativiert, als daß die Strafe nicht mehr dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB, sondern dem des § 176 Abs. 1 StGB zu entnehmen wäre. Die Bewertung, daß eine Liebesbeziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten nicht schutzwürdig sei und daß sie auf Unverständnis bei der rechtstreuen Bevölkerung stoßen würde, läßt besorgen, die Jugendschutzkammer gehe davon aus, daß die Ablehnung eines besonders schweren Falles trotz Vorliegens eines Regelbeispiels im Hinblick auf die Art der Beziehungen zwischen Täter und Opfer auf die - kaum vorstellbaren - Fallgestaltungen beschränkt ist, in denen die mit Geschlechtsverkehr verbundene Liebesbeziehung zu einem Kind als schutzwürdig anzuerkennen ist und auf das Verständnis der rechtstreuen Bevölkerung stößt.
b)
Im übrigen sind die in diesem Zusammenhang von der Jugendschutzkammer angestellten Erwägungen widersprüchlich. Soweit die Beziehung als nicht "echt" bewertet ist, ist dies nicht ohne weiteres mit den - auch untereinander nicht völlig übereinstimmenden - Erwägungen vereinbar, wonach der Angeklagte
"in Michaela nach einiger Zeit nicht mehr das förderungswürdige Kind oder die entfernte Verwandte, sondern die vollwertige Partnerin einer nicht nur sexualbezogenen Liebesbeziehung (sah), die "etwas mehr Sonnenschein" in sein unerfülltes Leben brachte";
und daß die Tat
"auch von Gefühlen menschlicher Zuneigung für und Sorge um das vernachlässigte Kind getragen war".
Auch hinsichtlich der Geschädigten ist im übrigen festgestellt, daß die Gefühle des Angeklagten für sie von ihr "durchaus erwidert worden sind".
Soweit die Jugendschutzkammer auf die fehlende Dauerhaftigkeit der Beziehungen verweist, steht dies im Widerspruch zu der Annahme, daß der Kontakt mit der Geschädigten der "Lebensinhalt" des Angeklagten war und daß er
"sich eine gemeinsame Zukunft auf der Basis partnerschaftlichen Zusammenlebens erhoffte".
c)
Darüber hinaus hat die Jugendschutzkammer bei der Strafzumessung innerhalb des durch § 176 Abs. 3 StGB eröffneten Strafrahmens eine Vielzahl nach ihrer Auffassung gewichtiger Umstände zugunsten des Angeklagten erwogen. Neben den schon genannten Feststellungen zur Art der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ist etwa berücksichtigt, daß bei der Geschädigten keine nachteiligen Folgen durch die Tat hervorgerufen wurden (vgl. hierzu Lenckner a.a.O. Rdn. 27 m. w. Nachw.) oder daß der Angeklagte bisher ein "rechtschaffenes Leben geführt" hat und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters besonders strafempfindlich sei.
Auch diese Gesichtspunkte hätte die Jugendschutzkammer nicht erst bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des § 176 Abs. 3 StGB erwägen dürfen, sondern sie hätte zunächst prüfen müssen, ob sie geeignet sind, trotz des Vorliegens eines Regelbeispiels das Absehen von der Annahme eines besonders schweren Falles zu begründen (vgl. BGH a.a.O.; w. Nachw. bei Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 46 Rdn. 43 b).
d)
Die Jugendschutzkammer hat bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des § 176 Abs. 3 StGB allerdings nicht nur Strafmilderungsgründe, sondern auch gewichtige Strafschärfungsgründe aufgeführt, wie etwa die planmäßige Täuschung der Mutter der Geschädigten. Gleichwohl kann der Senat nicht zu seiner Gewißheit ausschließen, daß die Jugendschutzkammer schon bei der Prüfung des anzuwendenden Strafrahmens zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn sie die gebotene Abwägung hinsichtlich des Liebesverhältnisses widerspruchsfrei und unter Zugrundelegung eines zutreffenden Maßstabes und darüber hinaus unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände vorgenommen hätte.
2.
Im Hinblick auf den engen Zusammenhang zwischen der Bemessung der Freiheitsstrafe und der als Nebenstrafe ausgesprochenen Einziehung des PKW's des Angeklagten (vgl. hierzu BGH NStZ 1993, 400 m. w. Nachw.) hat der Senat auch die Einziehungsanordnung aufgehoben.
Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die Einziehung des PKW's vorliegend nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Soweit der Angeklagte die sexuellen Handlungen mit der Geschädigten nicht in gemeinsamen Urlaub begangen hat, geschah dies in der Weise, daß er "zu diesem Zweck ... wenig frequentierte, abgelegene Parkplätze ... ansteuerte", wo es dann im PKW zu den sexuellen Handlungen kam. Damit hat der PKW die Durchführung der Tat wesentlich erleichtert, weil auf den abseits liegenden Parkplätzen die Gefahr der Störung und Entdeckung stark verringert war, so daß er der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB unterliegen kann (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4 m. w. Nachw.).
3.
Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann ebenfalls keinen Bestand haben.
Allerdings hat der Angeklagte seine Fahrerlaubnis zur (fortgesetzten) Begehung einer schwerwiegenden Straftat mißbraucht. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt aber darüber hinaus, daß (zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, vgl. BGHSt 7, 165, 175) vom Täter weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu befürchten sind, also gerade aus der Belassung der Fahrerlaubnis Gefahren für die Allgemeinheit erwachsen (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 69 Rdn. 29 m.w.Nachw.). Nach der gesetzlichen Wertung bedarf diese Annahme dann, wenn der Täter ein in § 69 Abs. 2 StGB aufgezähltes Delikt begangen hat, nur bei dem Hinzutreten besonderer Umstände einer eingehenden Begründung (vgl. Ruth in LK 10. Aufl. § 69 Rdn. 31, 48 m. w. Nachw.). Wird die Ungeeignetheit dagegen, wie hier, aus der Begehung eines anderen Delikts geschlossen, kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine umfassende Gesamtabwägung erforderlich sein (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2; Rüth a.a.O. Rdn. 34 m. w. Nachw.).
So verhält es sich hier:
Der Angeklagte ist, von der hier abgeurteilten Tat abgesehen, bisher weder als Kraftfahrer noch sonst nachteilig in Erscheinung getreten. Die Tat hat in einer besonderen Motivationslage speziell gegenüber der Geschädigten eine wesentliche Wurzel. Die Gefahr künftiger gleichartiger Taten liegt nicht auf der Hand, die Jugendschutzkammer hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß der Angeklagte "besondere sexuelle Vorlieben oder Neigungen gegenüber Kindern oder Mädchen im Schutzalter" haben könnte.
Unter diesen Umständen hätte die Jugendschutzkammer anhand konkreter Gesichtspunkte verdeutlichen müssen, worauf sich ihre Besorgnis stützt, daß vom Angeklagten künftig weitere Verletzungen seiner Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind. Hierzu ergeben die bisherigen formelhaften Erwägungen der Jugendschutzkammer jedoch nichts.
Sollte die neu zur Entscheidung berufene Jugendschutzkammer dem Angeklagten erneut die Fahrerlaubnis entziehen, wird sie - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - bei der Bemessung der Dauer der Sperrfrist zu beachten haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Schwere der Tatschuld hierbei nur insoweit von Bedeutung ist, als sie Hinweise auf die charakterliche Ungeeignetheit des Täters geben kann (vgl. BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1, 2, 4). Darauf, ob die Ausführungen der Jugendschutzkammer möglicherweise in diesem Sinn verstanden sein wollen (vgl. BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 4), kommt es hier nicht an, da schon die Entziehungsanordnung keinen Bestand haben kann. Im übrigen setzt eine Berücksichtigung der Tatschuld im dargelegten Sinne voraus, daß diese rechtsfehlerfrei gewichtet ist; dies ist bisher nicht der Fall.
Ulsamer
Granderath
Brüning
Wahl