Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.09.1993, Az.: 1 StR 546/93
Amtsträger; Beamtenrecht; Schaden; Nebentätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.09.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 546/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖV 1994, 127 (Volltext mit amtl. LS)
- Kriminalistik 1994, 347
- NStZ 1994, 189 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat der Amtsträger seine Nebentätigkeit verschwiegen, so liegt der Schaden des Dienstherrn in dem nicht abgeführten Nutzungsentgelt.
Gründe
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe seinem Dienstherrn einen (Betrugs-) Schaden in Höhe von mindestens 30 % der verschwiegenen Nebeneinkünfte zugefügt. Der Angeklagte wußte, daß auch die hier in Frage stehende Nebentätigkeit genehmigungspflichtig war und daß sie nach den bestehenden Regelungen allenfalls dann genehmigt werden wurde, wenn er sich für die damit verbundene erhebliche Inanspruchnahme von Diensträumen, Material und vor allem Personal während der Dienstzeit mit einem Nutzungsentgelt von 30 % der Bruttoeinkünfte einverstanden erklärte. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, auf Einzelabrechnung bei Inanspruchnahme von Leistungen oder gar auf kostenlose Benutzung der Einrichtungen seines Dienstherrn bestand nicht. Der Angeklagte hätte also diese Regelung akzeptieren müssen (was er bezüglich einer 1. Nebentätigkeit auch getan hatte), wenn er die Möglichkeit wahrnehmen wollte, unter Verwendung von Leistungen seines Dienstherrn (weitere) Nebeneinkünfte zu erzielen.
Der Senat folgt nicht der Auffassung der Revision, dem Angeklagten müßten als Schaden nachgewiesen werden die tatsächlichen Aufwendungen des Dienstherrn, der infolge Täuschung von der Nutzung in Form tausender von Einzelleistungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nichts wußte. Vielmehr ist dieser Fall vergleichbar dem, daß eine Leistung von bekanntem Preis kostenlos erschlichen wird. Der Täter kann sich nicht darauf berufen, der Geschädigte möge zur Berechnung der Schadenshöhe die tatsächlich entstandenen Kosten nachweisen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 263 Rdn. 27 a, 37).
Dem Vorteil des Angeklagten, der sich das Nutzungsentgelt aus der verschwiegenen Nebeneinnahme erspart hat, entspricht auf Seiten des Dienstherrn als Schaden das, was dieser durch das täuschende und irrtumserregende Verhalten des Angeklagten zu wenig an Nutzungsentgelt angesetzt hat. Das sind hier die bei ordnungsgemäßer Abwicklung fälligen 30 % der Bruttovergütung aus der zweiten Nebentätigkeit.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Landgericht herangezogene und von der Revision in Frage gestellte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, aus welchen Vorschriften ein Anspruch gegen den Beamten auf Leistung eines Nutzungsentgelts abgeleitet werden kann, nicht entscheidend an. Hier ist bedeutsam, daß ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes sich nicht Nebeneinnahmen verschaffen darf, indem er sich heimlich oder - wie hier auch - durch Täuschung in großem Umfang der Einrichtungen des Dienstherrn auf dessen Kosten bedient.