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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.1993, Az.: 1 StR 536/93

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.09.1993
Aktenzeichen
1 StR 536/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 29.04.1993

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

Martin J., geboren am ... 1958 in S./Sü.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. September 1993
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 29. April 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Unabhängig davon, ob bei der Spielsucht des Angeklagten eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. UA S. 20), hält es der Senat nicht für verfassungswidrig, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB nur zulässig ist, wenn der Täter den Hang hat, "alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel" im Übermaß zu sich zu nehmen. Dem vorsorglich gestellten Antrag der Revision, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichs einzuholen, kann deshalb nicht stattgegeben werden.

Maul
Ulsamer
Granderath
Brüning
Wahl