Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.09.1993, Az.: 2 StR 263/93
Kokainzubereitung; Kokainhydrochlorid; Strafmilderungsgrund; Freiheitsstrafe; Ermessensspielraum; Vergleichbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.09.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 263/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 11969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt/M.
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BGHR BtMG § 29 - Strafzumessung 25
Redaktioneller Leitsatz
Führt der Täter 26.756, 3 g Kokainzubereitung mit einem Kokainhydrochloridanteil von 78 % ein und verhängt der Richter eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, so weicht diese, auch wenn Strafmilderungsgründe Berücksichtigung fanden, derart nach unten von vergleichbaren Fällen ab, daß der Ermessensspielraum des Richters überschritten worden ist.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat weiter die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel nebst Verpackung und eines Flugtickets angeordnet und einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen verbrachte der Angeklagte als Rauschgiftkurier auf dem Luftwege in einem als Reisegepäck aufgegebenen Holzverschlag 26.756,3 g Kokainzubereitung mit einem Kokainhydrochloridanteil von 78 % von Bogota nach Frankfurt am Main. Das Rauschgift sollte nach Hamburg verbracht und dort einer unbekannt gebliebenen Person ausgehändigt werden. In welcher Höhe der Angeklagte für seine Kurierdienste entlohnt werden sollte, ließ sich nicht feststellen.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung "die ganz erhebliche Menge und besondere Gefährlichkeit des Rauschgifts Kokain" erwähnt und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die Verhängung einer "ganz empfindlichen Freiheitsstrafe für erforderlich" gehalten, "die sich deutlich von den sonst für Kurierfälle verhängten absetzt." Gleichwohl ist zu besorgen, daß die Strafkammer die Bedeutung der außergewöhnlich großen Menge von weit über 26 kg des gefährlichen Rauschgifts Kokain mit einem hohen Kokainhydrochloridanteil von 78 % für die Strafzumessung verkannt hat. Denn die verhängte Strafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe hebt sich gerade nicht deutlich von den sonst gegen Rauschgiftkuriere verhängten Strafen ab und weicht im Vergleich mit den vom Senat in ähnlich schweren Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln bestätigten Strafen auch unter Berücksichtigung der strafmildernden Gesichtspunkte so weit nach unten ab, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens liegt. Sie steht in keinem angemessenen Verhältnis zum Maß der persönlichen Schuld des Angeklagten, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat (vgl. BGH NStZ 1990, 84 m.w.N.). Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.
Da die Aufhebung des Strafausspruches wegen eines Wertungsfehlers erfolgt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO(BGH, Beschl. v. 21. Oktober 1992 - 5 StR 465/92 m.w.N.). Zusätzliche Feststellungen, etwa zur Frage der gemeinschaftsgefährlichen Zunahme vergleichbarer Straftaten, können getroffen werden.