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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.08.1993, Az.: 1 StR 509/93

Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Verstößen gegen das Waffengesetz (WaffG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.08.1993
Aktenzeichen
1 StR 509/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 26.01.1993

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Peter K. aus M., geboren am ... 1950 in S. (T.).

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. August 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Januar 1993

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß zwischen sämtlichen Waffendelikten (II 2 a bis e der Urteilsgründe) Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) besteht;

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

2

1.

Der Schuldspruch wegen Betrugs in Tateinheit mit (fortgesetzter) Urkundenfälschung (II 1 der Urteilsgründe) begegnet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, keinen durchgreifenden Bedenken.

3

2.

Zwar beurteilt die Strafkammer die festgestellten Verstöße gegen das Waffengesetz (II 2 a bis e der Urteilsgründe) rechtsfehlerfrei. Sie verkennt aber, worauf die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht hinweisen, daß zwischen sämtlichen Waffendelikten Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) besteht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte alle bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 29. September 1992 sichergestellten Waffen und die Munition zeitweilig gleichzeitig besessen. Das hat, wie die Revision zutreffend geltend macht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Folge, daß die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz, die zugleich Begründung oder Fortsetzung der tatsächlichen Gewalt darstellen, tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGH NStZ 1984, 171 f.;  1985, 221;  BGHR WaffG § 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 1, 2). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

4

Die Änderung des Schuldspruchs führt zunächst zur Aufhebung der fünf wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe (von vier Jahren und neun Monaten). Auf Antrag des Generalbundesanwalts hebt der Senat auch die wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verhängte Einsatzstrafe (von drei Jahren) auf:

5

Es läßt sich nicht völlig ausschließen, daß diese Strafe ohne die weiteren Einzelstrafen, deren Summe vier Jahre und zwei Monate beträgt, milder ausgefallen wäre.

Maul
Ulsamer
Granderath
Brüning
Wahl