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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.1993, Az.: 1 StR 433/93

Rechtsprechung; Rechtsstaatswidrigkeit; Verfahrensverzögerung; Beschleunigungsgebot; Feststellung; Aussetzung der Hauptverhandlung; Urteilsfeststellungen; Zumessungsgrund; Strafhöhe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.08.1993
Aktenzeichen
1 StR 433/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1993, 638

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(StV 1993, 352) und des BGH (NStZ 1988, 552; StV 1992, 452) sehen es als erforderlich an, daß "sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken muß"; das Gericht muß hierbei "die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen". Nicht ausreichend ist, daß "dem Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung Rechnung getragen und diesem strafmildernde Wirkung beigemessen" wird; vielmehr muß "eine ausdrückliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Ausmaßes der Berücksichtigung dieses Umstands" getroffen werden.

2. Das angefochtene Urteil kann diesen Bedingungen nicht entsprechen. Wenn es auch mehrfach die "überlange Verfahrensdauer", "die besonders lange Dauer des Verfahrens", das "langjährige Verfahren" erwähnt und dies bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt, so fehlt es hingegen an den Feststellungen einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, derer es aufgrund einer Aussetzung der Hauptverhandlung von mehr als vier Jahren Dauer, die den Urteilsfeststellungen zufolge aus der Versetzung des Kammervorsitzenden in den Ruhestand resultierte.

3. Trotz dadurch auftretender, erheblicher Unterschiede in der Strafhöhe bei den einzelnen Beteiligten kann ein nur bei einem der Beteiligten vorliegender Zumessungsgrund auch nur bei diesem Anwendung finden.

Gründe

1

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (StV 1993, 352) und des Bundesgerichtshofs (NStZ 1988, 552; StV 1992, 452) "muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken", wobei das Gericht "die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen" muß. Es genügt nicht, daß "dem Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung Rechnung getragen und diesem strafmildernde Wirkung beigemessen" wird; vielmehr bedarf es "einer ausdrücklichen Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Ausmaßes der Berücksichtigung dieses Umstands" (alle Zitate aus Bundesverfassungsgericht a.a.O.; vgl. auch EGMR EuGRZ 1983, 371).

2

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht in vollem Umfang gerecht. Wenn auch die "überlange Verfahrensdauer", "die besonders lange Dauer des Verfahrens", das "langjährige Verfahren" an mehreren Stellen genannt und strafmildernd berücksichtigt werden, so fehlt doch die besondere Würdigung dieses Umstands unter dem Gesichtspunkt möglicher rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung. Zu solcher Erörterung hätte um so mehr Anlaß bestanden, als sich bei der Schilderung des Verfahrensablaufs zwischen der Erwähnung, eine frühere Hauptverhandlung habe am 25. Februar 1986 durch Aussetzung geendet, und der Feststellung, der Angeklagte sei dann nach neuer Hauptverhandlung am 3. Januar 1991 verurteilt worden, der unkommentierte Satz findet: "Eine alsbaldige Fortsetzung des Verfahrens war nicht möglich, da der Kammervorsitzende in Ruhestand versetzt wurde". Die zum Urteil führende Hauptverhandlung hatte am 24. Oktober 1990 begonnen.

3

Hinzu kommt eine zweifelhafte Erwägung über den Einfluß früher gegen andere Tatbeteiligte verhängter Strafen auf die gegen den Angeklagten zu bemessende Strafe. Aus der Erwägung, daß die gegen Mittäter verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, leitet die Strafkammer die Befürchtung ab, man gelange zu einem von der Allgemeinheit als ungerecht empfundenen Mißverhältnis, wenn "einerseits die bereits abgeurteilten Mittäter ihre Strafen zu einem großen Teil bereits verbüßen mußten, gegen den Angeklagten andererseits als Hauptinitiator und Hauptnutznießer der Taten aber eine wesentlich niedrigere Strafe verhängt werden würde, obwohl gegen ihn bei sofortiger Aburteilung der Taten eine wesentlich höhere Strafe als gegen die Mitbeteiligten ... zu verhängen gewesen wäre". Dabei wird übersehen, daß ein Zumessungsgrund, der nur bei einem der Beteiligten vorliegt, nur bei diesem Beteiligten wirksam werden kann, mag das auch zu Unterschieden in der Strafzumessung führen, die schwer verständlich sein können, wenn nur die Umstände der Tat als solcher betrachtet werden. Das ist jedoch bei der Strafzumessung, die eine umfassende Betrachtung von Tat und Täter (und - im vorliegenden Fall des Verfahrensablaufs) voraussetzt, nicht zu vermeiden.

4

Im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.