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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.1993, Az.: 5 StR 462/93

Strafmilderungsgrund; Strafaussetzung ; Bewährung; Urteilsgründe; Angemessenheit; Aussetzungsfähigkeit; Ermessen; Strafwirkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1993
Aktenzeichen
5 StR 462/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1994, 128 (Kurzinformation)
  • NStZ 1993, 584 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1993, 638-639

Redaktioneller Leitsatz

Das Gericht hat in den Urteilsgründen darzulegen, warum eine auch der Höhe nach aussetzungsfähige Strafe nicht mehr im Rahmen der Angemessenheit gewesen wäre und hätte verhängt werden können, wenn eine ungewöhnliche Häufung von erheblichen Strafmilderungsgründen bei dem Angeklagten vorlag (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; Begründung 18). Der Tatrichter hat hinsichtlich der Strafzumessung einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen er bei seinen Bemühungen nach Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung zwar nicht die angemessene Strafe unterschreiten darf (BGHSt 29, 319), aber auch gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 StGB die Wirkung der Strafe auf das weitere Leben des Angeklagten berücksichtigen muß..