Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.1993, Az.: 4 StR 439/93
Vollendetes Handeltreiben; Umsatzgeschäft; Verdeckter Ermittler; Angeklagter; Vermittler
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.08.1993
- Aktenzeichen
- 4 StR 439/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1994, 39 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Auch wenn auf beiden Seiten eines Umsatzgeschäftes, bei dem der Angeklagte vermitteln wollte, verdeckte Ermittler tätig waren, kann ein Fall vollendeten Handeltreibens vorliegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Ankaufs von Schußwaffen und Munition in zwei Fällen, unerlaubten Vertriebs von Schußwaffen und Munition in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe sowie wegen Beihilfe zur Vortäuschung einer Straftat und zum Betrug" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen der Beihilfehandlung richtet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juli 1993 zutreffend dargelegt hat. Hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts hat im Schuldspruch lediglich der Zusatz "in nicht geringer Menge" zu entfallen, da es sich insoweit nach der hier maßgeblichen früheren Fassung der Strafvorschrift lediglich um einen den Strafausspruch betreffenden Umstand handelt (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.). Die Tatsache, daß auf beiden Seiten des Umsatzgeschäftes, das der Angeklagte vermitteln wollte, verdeckte Ermittler tätig geworden sind, hindert die Annahme vollendeter Tatbegehung nicht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28). Diese Tatsache ist lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Hier ist sie auch vom Landgericht zu Recht als von entscheidender Bedeutung für die erhebliche Milderung der Strafe angesehen worden.
2. Dagegen bedarf der Schuldspruch wegen der Waffendelikte der Änderung.(...)