Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.1993, Az.: 4 StR 427/93
Verfahrensrüge wegen Ablehnung eines Zeugenbeweises; Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Zeugenbeweises wegen schon vorhandener Überzeugung des Gerichts bezüglich der Täterschaft des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.08.1993
- Aktenzeichen
- 4 StR 427/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 22.03.1993
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1993, 621-622
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
Tilo M. aus B. geboren am ... 1968 in R., zur Zeit in Haft.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 5. August 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren in mehreren Punkten und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Urteil unterliegt auf eine Verfahrensbeschwerde hin der Aufhebung, so daß es eines Eingehens auf die übrigen Beanstandungen nicht mehr bedarf.
1.
Der Verteidiger des Angeklagten stellte in der Hauptverhandlung den Beweisantrag, den Zeugen R. zu den Behauptungen zu vernehmen, daß dieser am Tatabend ab 22 Uhr mit dem Zeugen B. zusammen war und daß er es war (und nicht der Angeklagte), der mit Blass in der Rathausstraße 48 (Tatort) gewesen sei und dort auf diesen gewartet habe; er - R. - sei nach der Beschreibung der Zeugen (Pferdeschwanz, Statur, Kleidung) der Täter. Gleichzeitig beantragte der Verteidiger, den Zeugen R. dem Zeugen S. und den übrigen Zeugen gegenüberzustellen.
Das Landgericht hat diese Anträge mit folgender Begründung abgelehnt: "Die Beweisanträge sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Dafür, daß 'R.' der Täter sein könnte, liegen nach der bisherigen Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Zeuge Mike B. hat zugegeben, mit dem R. zusammen gewesen zu sein, aber erst später in der Disco 'La Belle', während der Zeuge den Angeklagten eindeutig als den bezeichnet hat, der ihn gegen ca. 22.00 Uhr in die Rathausstraße begleitete. Auch die Behauptung der Verteidigung, die Täterbeschreibung der Zeugen Grunow und Stegemann passe auf den R., vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die im Beweisantrag gegebenen Angaben zur Täterbeschreibung passen auf eine Vielzahl von Personen. Aus diesen Gründen kommt auch eine Gegenüberstellung der Tatzeugen mit dem R. nicht in Betracht, zumal diese Zeugen bereits Identifizierungen vorgenommen haben. Im übrigen kam der R. nur aufgrund Zeugenaussagen zum damaligen Personenumfeld ins Gespräch, so daß Anhaltspunkte für eine Täterschaft des R. in der gesamten Beweisaufnahme nicht vorhanden sind."
2.
Diese Sachbehandlung wird von der Revision zu Recht beanstandet.
a)
Zunächst ist richtig zu stellen, daß es nicht darauf ankommt, ob die "Beweisantrage" für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, sondern ob es die Tatsache ist, die bewiesen werden soll. Die Tatsachenbehauptung ging dahin, nicht der Angeklagte, sondern der als Zeuge benannte R. sei der Täter. Inwieweit diese Tatsache für die Entscheidung des Gerichts ohne Bedeutung sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
b)
Die Beschlußbegründung ergibt zusammengefaßt indessen, daß das Gericht letztlich die in Aussicht gestellte Aussage des Zeugen R. deswegen als bedeutungslos behandelte, weil es von der Täterschaft des Angeklagten bereits überzeugt war und sich von der Beweisaufnahme "nichts versprach". Die Ablehnung eines Beweisantrages mit diesen Erwägungen ist aber rechtsfehlerhaft, weil darin eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses liegt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 6; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 46 m.w.N.). Die Gründe, aus denen ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden darf, sind in § 244 Abs. 3 StPO abschließend aufgezählt (BGHSt 29, 149, 151) [BGH 07.12.1979 - 3 StR 299/79 S]. Der Umstand, daß das Gericht auf Grund der Beweisaufnahme bereits eine feste Überzeugung gewonnen hat oder gar vom Gegenteil der behaupteten Tatsache überzeugt ist, gehört dazu nicht.
Die Anträge der Verteidigung zielten erkennbar darauf, die sich anbahnende Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern. Den hierzu angebotenen Zeugenbeweis durfte die Strafkammer nicht mit der ihren Ausführungen zu entnehmenden Erwägung ablehnen, die behauptete Tatsache werde sich nach ihrer Ansicht nicht beweisen lassen (vgl. BGH StV 1986, 418; bei Spiegel DAR 1981, 199).
c)
Es liegt auch nicht der Fall vor, daß die Verteidigung ohne konkrete Grundlage, gewissermaßen "ins Blaue hinein", die Erhebung des Beweises beantragt hat, was zur Unzulässigkeit des Antrages hätte führen können (vgl. Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 66 m.w.N.). Aus der Beschlußbegründung der Strafkammer ergibt sich, daß der angebotene Zeuge R. tatsächlich existiert und daß er mit dem Zeugen B. am späten Abend des Tattages zusammen gewesen ist. Die in diesem Zusammenhang von anderen Zeugen gegebene Täterbeschreibung, insbesondere hinsichtlich des als männliche Haartracht immer noch auffälligen "Pferdeschwanzes", traf auch auf R. zu. Wenn die Strafkammer hierzu bemerkt, die Angaben zur Täterbeschreibung paßten auf eine "Vielzahl von Personen", so ist das im Hinblick auf dieses verhältnismäßig seltene individuelle Merkmal nicht richtig.
Danach ist der Verteidigung der Versuch, den Vorwurf der Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern, in rechtlich unzulässiger Weise abgeschnitten worden. Im Hinblick darauf bedarf die Sache erneuter Verhandlung.
3.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat zur Frage der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschritt vom 14. Juli 1993 (unter 7.) hin. Der Senat bemerkt ferner, daß die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten auch dann noch bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt werden kann, wenn sie zur Annahme eines minder schweren Falles geführt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1984 - 4 StR 589/84; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2).
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