Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.1993, Az.: 2 StR 364/93
Verurteilung eines Heranwachsenden wegen Totschlags; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Entbehrlichkeit einer zusätzlichen Verurteilung zur Jugendstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.07.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 364/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 21.12.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Jens Ep. aus M.-K., geboren am ... 1973 in Ko., zur Zeit einstweilen untergebracht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. Juli 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Dezember 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den zur Tatzeit 18 1/2 jährigen Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
I.
1.
a)
Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt darin, daß die Strafkammer die gemäß § 5 Abs. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG gebotene Prüfung unterlassen hat, ob die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Ahndung mit Jugendstrafe entbehrlich macht (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 m.w.N.). Daß die zusätzliche Verurteilung zu Jugendstrafe erforderlich sei, ergibt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht von selbst. Das gilt um so mehr, als die Jugendkammer die Strafhöhe mit der Notwendigkeit langfristiger Einwirkung auf den Angeklagten begründet, die, jedenfalls auch, gerade durch die vom Gesetz in ihrer Dauer nicht begrenzte Unterbringung gemäß § 63 StGB erfolgen soll.
b)
Anlaß zu Bedenken geben auch Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 StGB ausgeschlossen hat. Bei der Prüfung, welche Wirkung die zum Faustschlag des Angeklagten führende Bemerkung des dann getöteten B. auf den Angeklagten hatte, berücksichtigt die Strafkammer aus der Vorgeschichte im einzelnen "lediglich" die frühere Äußerung B.: "Du bist noch nicht trocken hinter den Ohren", sowie daß der Angeklagte die Auseinandersetzung in Form eines Faustkampfs suchte.
Diese Würdigung läßt maßgebliche festgestellte Umstände außer Betracht: Claudia He.-F., die der Angeklagte liebte und zu der er eine intime Beziehung unterhielt, hatte ihm die - wenn auch unzutreffende - Vorstellung vermittelt, sie werde von B., wenn sie ihn (im Auftrag ihres Ehemannes, aus unverfänglichen Gründen) aufsuche, jeweils erniedrigt, gedemütigt und gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Als sie B. einmal zusammen mit dem Angeklagten aufsuchte, wurde dem Angeklagten von B. "geboten ..., vor der Tür zu warten", und von Claudia nach ihrem dreiviertelstündigem Aufenthalt berichtet, erneut zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein. Der Angeklagte hatte sich mehrfach (UA Bl. 7) um ein klärendes Gespräch mit B. bemüht, um ihn zum Abbruch der Beziehung mit Claudia zu bewegen; er wurde jeweils, einmal mit der erwähnten Bemerkung, abgewiesen. Wenige Stunden vor der Tat erzählte ihm seine Freundin in deprimierter Verfassung von einem unmittelbar zuvor stattgefundenen entsprechenden Übergriff B., der bei ihr Suizidgedanken ausgelöst hatte. Auch jetzt wollte der Angeklagte in einem klärenden Gespräch erreichen, daß B. von ihr ablasse. Nur für den Fall erneuter Abweisung war er zu einem Faustkampf bereit. Als B. auf den Vorwurf unfairen Verhaltens gegenüber der Frau das Gespräch wiederum ablehnte, eröffnete der Angeklagte ihm, daß er Claudia liebe und mit ihr eine Beziehung unterhalte. Auf der Grundlage dieser Vorgeschichte und im Zusammenhang mit dieser Eröffnung war - im Hinblick auf die erste und ggf. die zweite Alternative des § 213 StGB - die nunmehr geäußerte Bemerkung B. zu würdigen: "Wie ich mit diesem Weibsstück umgehe, ist meine Sache. Seit wann treibt es die Frau mit Kindern?" Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die Ausführungen der Strafkammer - auch bei Berücksichtigung pauschaler Erwähnungen der "Vorgeschichte", "der in der Vergangenheit liegenden Vorgänge" (UA Bl. 15, 16) - dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht werden.
Der Angeklagte reagierte allerdings zunächst nur mit einem Faustschlag. Der Verlust der Beherrschung, der Tötungsentschluß und der Messereinsatz waren die Folge der Schreie B. und dessen nach der Vorstellung des Angeklagten darin zum Ausdruck gekommenen Feigheit (UA Bl. 10). Gleichwohl ergeben die Urteilsausführungen, daß sich die - nicht ausreichend gewürdigte - Vorgeschichte auch hierbei ausgewirkt hat.
2.
Wegen des Zusammenhangs der für die Unterbringung gemäß § 63 StGB und für die Höhe einer etwa daneben festzusetzenden Jugendstrafe maßgebenden Umstände hat der Senat den Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben (vgl. BGH a.a.O.).
II.
Soweit bei der Prüfung der Gewaltbereitschaft des Angeklagten vorausgegangene Aggressionen mit dem Messer Bedeutung erlangen sollten, könnnten sie, auch soweit bisher von deren Verfolgung gemäß § 154 StPO vorläufig abgesehen wurde (UA Bl. 7), gleichwohl entweder nach Wiederaufnahme des Verfahrens oder nach unmmißverständlichem Hinweis auf eine zum Nachteil des Angeklagten vorgesehene Verwertung bei der Beweiswürdigung und Strafzumessung berücksichtigt werden.
Maier
Theune
Detter
Streck