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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.1993, Az.: 4 StR 316/93

Berücksichtigung von schweren psychischen Schäden des Tatopfers hinsichtlich der Bemessung von Einzelstrafen; Übernahme eines nach DDR (Deutsche Demokratische Republik) -Recht herabgesetzen Strafrahmens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.07.1993
Aktenzeichen
4 StR 316/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Halle - 22.02.1993

Verfahrensgegenstand

Sexueller Missbrauch eines Kindes

Prozessführer

Klaus-Dieter K. aus S. geboren am ... 1959 in B., zur Zeit in Haft.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Juli 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Niederschrift des Urteils des Landgerichts Halle vom 22. Februar 1993 wird in der Urteilsformel dahin berichtigt, daß der Angeklagte des mehrfachen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 21 Fällen schuldig ist.

  2. II.

    Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung (GA 155 R, 156) wegen mehrfachen sexuellen Mißbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 21 Fallen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Soweit der Angeklagte nach dem Tenor der Urteilsniederschrift wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 21 Fällen verurteilt worden ist, ist ersichtlich der Teil des Schuldspruchs, der die vierzehn vor dem 3. Oktober 1990 begangenen, von der Strafkammer gemäß den §§ 148, 64 StGB-DDR zutreffend mit einer einheitlichen Strafe geahndeten Taten betrifft, nicht übertragen worden. Diesen Übertragungsfehler kann der Senat berichtigen.

2

Mit seiner - auf die Strafaussprüche beschränkten - Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

1.

Nach den Feststellungen vollzog der Angeklagte in der Zeit von August 1989 bis Juli 1990 mit dem im Jahre 1978 geborenen Tatopfer mindestens einmal im Monat den Geschlechtsverkehr. Mit Rücksicht auf die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer der einheitlichen Strafe wegen der 14 vor dem 3. Oktober 1990 begangenen Taten den gemäß den §§ 16, 62 StGB-DDR herabgesetzten Strafrahmen des § 148 StGB-DDR zugrunde gelegt. Die Einzelstrafen wegen der 21 späteren Taten hat sie dem gemäß den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB entnommen.

4

Bei der Bemessung der Strafen hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten seine bisherige Unbestraftheit sowie sein Geständnis berücksichtigt, zu seinen Lasten - neben dem Mißbrauch des ihm in besonderem Maße entgegengebrachten Vertrauens und dem langen Tatzeitraum - vor allem die schweren psychischen Schäden des Tatopfers, das sich nach den Feststellungen "als Folge der Erlebnisse mit dem Angeklagten in stationärer psychiatrischer Behandlung" befindet. "Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte" hat die Strafkammer wegen des mehrfachen sexuellen Mißbrauchs vor dem 3. Oktober 1990 auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erkannt und für die 21 späteren Taten jeweils Freiheitsstrafen von 3 Jahren festgesetzt. "Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist daraus die ausgeworfene Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren gebildet worden."

5

2.

Die der Zumessung der Einzelstrafen zugrunde liegenden Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat offensichtlich bei der Bemessung jeder Einzelstrafe die schweren psychischen Schäden des Tatopfers berücksichtigt. Diese Schäden sind aber entweder Folge aller Taten und können dem Angeklagten dann nur einmal - etwa bei der Gesamtstrafenbildung - angelastet werden, oder aber sie können (als Folge einzelner Taten) nicht bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen jeweils mit dem vollen Gewicht in Ansatz gebracht werden, das ihnen im Ergebnis zukommt.

6

Hinsichtlich der 21 nach dem 3. Oktober 1990 begangenen, gemäß § 176 StGB strafbaren Taten hätte im übrigen auch die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle (§ 176 Abs. 3 StGB) näherer Begründung bedurft. Daß die Strafkammer die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und auch in diesem Zusammenhang - wie es geboten ist (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 3 und 6) - die zugunsten des Angeklagten sprechenden Besonderheiten, etwa seine verminderte Schuldfähigkeit, seine bisherige Unbestraftheit und sein Geständnis, berücksichtigt hat, läßt sich den Urteilsgründen mangels näherer Darlegungen nicht mit Sicherheit entnehmen.

7

3.

Wegen der Aufhebung der Einzelstrafen kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Insofern ist zudem darauf hinzuweisen, daß durch einen besonderen Strafzumessungsvorgang die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der besonderen Erscheinungsform einer Serienstraftat muß dabei Rechnung getragen werden (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 4). Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen den einzelnen gegen dasselbe Opfer gerichteten Taten ein enger sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2 m.w.N.).

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