Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1993, Az.: I ZR 204/91

Überschreitung der Lieferfrist; Haftung des Frachtführers; PVV; Unrichtige Angaben des Frachtführers; Frachtbriefeintragung; Kein anderweitiger Haftungsausschluß aus Art. 17 Abs. 1 CMR

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1993
Aktenzeichen
I ZR 204/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 123, 200 - 207
  • JurBüro 1993, 715 (Kurzinformation)
  • MDR 1994, 675-676 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 2808-2810 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1993, 1444 (amtl. Leitsatz)
  • RIW 1994, 66-68 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1994, 105
  • VersR 1993, 1296-1298 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 1970-1972 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Beruht ein im Zusammenhang mit der Überschreitung der Lieferfrist eingetretener Schaden nicht auf der Verspätung als solcher, sondern auf anderen Umständen (hier: auf unrichtigen Angaben des Frachtführers über den Standort des Transportfahrzeugs und dessen voraussichtlicher Ankunft am Bestimmungsort), so schließt die in Art. 17 Abs. 1 CMR enthaltene Regelung der Haftung des Frachtführers für Überschreitung der Lieferfrist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus positiver Vertragsverletzung nach nationalem Recht nicht aus.

2. Die Festlegung eines besonderen Interesses an der Lieferung nach Art. 26 Abs. 1 CMR kann nur durch Eintragung in den Frachtbrief bewirkt werden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine spanische Spedition, und die Beklagte, die Obst vertreibt, standen seit längerem in Geschäftsbeziehungen. In den Jahren 1989 und 1990 führte die Klägerin im Auftrag der Beklagten zahlreiche Transporte mittels Lkw von Spanien nach Deutschland durch. Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 35. 900,-- DM in Rechnung, die diese dem Grunde und der Höhe nach nicht in Zweifel zieht.

2

Die Beklagte hat aber Zahlung unter Hinweis auf einen ihr nach ihrer Meinung zustehenden Schadensersatzanspruch aus folgendem Sachverhalt verweigert:

3

Die Beklagte hatte der Klägerin am 14. November 1989 - telefonisch, bestätigt durch Fernschreiben - den Auftrag erteilt, eine Partie Satsumas von Castellon (Spanien) nach Duisburg zu befördern. Die Ablieferung sollte "fix-verbindlich" am 16. November 1989 bis 17. 00 Uhr erfolgen; als Entgelt waren 4.200,-- DM vereinbart. Im Telex der Beklagten heißt es nach der Angabe des Frachtpreises noch: "4. 200,-- DM (incl. Spezialinteresse CMR Artikel 26) ". Von der Fracht entfielen nach der Behauptung der Beklagten 400,-- DM auf den Zuschlag nach Art. 26 CMR. Die Klägerin ihrerseits beauftragte die belgische Firma W. mit der Durchführung des Transports.

4

In dem unter dem 14. November 1989 ausgefertigten Frachtbrief heißt es in Feld 13 (Anweisungen des Absenders) unter einem teilweise unleserlichen Schriftbild "... A Duisburg ... " und weiter: "16. 11. 89 a las 15. 00 horas".

5

Als der Transport am 16. November 1989 zum vereinbarten Zeitpunkt nicht eintraf, erkundigte sich die Beklagte bei der Klägerin nach dessen Verbleib und erhielt von dieser die unzutreffende Auskunft, der Lkw sei gegen 16. 00 Uhr bei Aachen über die Grenze gefahren und werde bald eintreffen. Die Beklagte, die diese Information über die Ankunft des Transports an ihren Kunden weitergegeben hatte, nahm gegen 21. 00 Uhr Ersatzkäufe vor, die sie nur zu einem Teil bei ihrem Kunden absetzen konnte, da diese Firma sich inzwischen anderweitig eingedeckt hatte. Der Lkw mit den Satsumas erreichte seinen Bestimmungsort in Duisburg erst am 17. November 1989 gegen 10. 30 Uhr. Die Kundin der Beklagten nahm die Ware nicht mehr ab.

6

Die Beklagte hat der Klägerin gegenüber ihren Schaden wegen der verspäteten Ankunft des Transportes unter näherer Aufschlüsselung auf insgesamt 63.421, 81 DM beziffert und Zahlung verlangt. Die Klägerin, die hierauf nicht eingegangen ist, hat der Beklagten keinen Frachtlohn für den verspäteten Transport in Rechnung gestellt.

7

Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung der rückständigen Vergütung in Höhe von 35.900,-- DM (zuletzt zu Händen ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten) nebst Zinsen begehrt.

8

Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit dem ihr nach ihrer Meinung zustehenden Schadensersatzanspruch in Höhe von 63.421, 81 DM erklärt und hinsichtlich des überschießenden Restbetrages in Höhe von 27. 521, 81 DM nebst Zinsen Widerklage auf Zahlung erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe mit der Klägerin telefonisch ein besonderes Interesse an der Lieferung in Höhe von 50. 000, -- DM im Sinne von Art. 26 CMR vereinbart. Zur Abgeltung dieses Spezialinteresses sei der Zuschlag von 400,-- DM auf den gewöhnlichen Frachtpreis festgelegt worden. Die Beklagte hat des weiteren geltend gemacht, die Klägerin könne sich auf eine Haftungsbeschränkung nicht berufen, weil der Schaden grob fahrlässig verursacht worden sei. Der Fahrer des von der Klägerin eingeschalteten belgischen Transportunternehmens habe seine Fahrt am Abend des 16. November 1989 beendet und den Lkw auf dem Firmengelände abgestellt. Erst am nächsten Morgen gegen 8. 00 Uhr habe ein anderer Fahrer den Weitertransport übernommen. Die Klägerin habe ihr zudem falsche Auskünfte über den Ablauf der Beförderung erteilt, im Vertrauen hierauf habe sie, die Beklagte, von rechtzeitigen Deckungskäufen Abstand genommen.

9

Die Klägerin hat die Vereinbarung eines besonderen Interesses bestritten und sich darauf berufen, ihre Haftung sei mangels Eintragung einer Haftungserhöhung im Frachtbrief auf die Höhe der Vergütung des Transports beschränkt. Eine grobe Fahrlässigkeit habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Über den Verbleib des Lkws habe sie, die Klägerin, nur die Nachrichten an die Beklagte weitergegeben, die ihr von dem belgischen Unterfrachtführer mitgeteilt worden seien und auf deren Richtigkeit sie vertraut habe.

10

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen entsprochen und die Widerklage abgewiesen.

11

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf TranspR 1991, 291).

12

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs- und ihren Widerklageantrag weiter. Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

13

I. Über die Revision war angesichts der Säumnis der Klägerin und Revisionsbeklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, wobei die Entscheidung jedoch nicht auf der Säumnis beruht (BGHZ 37, 79, 81).

14

II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die nach Grund und Höhe unstreitige Frachtlohnforderung der Klägerin sei durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nicht erloschen. Der Beklagten stehe für den Verspätungsschaden kein Schadensersatzanspruch zu, der über einen auf die Höhe der Fracht beschränkten Ersatzanspruch hinausgehe. Der danach nur in Höhe der Fracht bestehende Ersatzanspruch sei durch Nichterhebung des Frachtlohns verrechnet und damit erfüllt worden.

15

Die Beschränkung des Ersatzanspruchs auf die Höhe der Fracht sei nicht durch die Vereinbarung eines besonderen Interesses im Sinne von Art. 26 Abs. 1 CMR entfallen. Im Frachtbrief über den Beförderungsvertrag zwischen den Parteien seien entsprechende Eintragungen nicht enthalten. Der von der Beklagten behaupteten mündlichen Vereinbarung brauche nicht nachgegangen zu werden, weil die Eintragung im Frachtbrief Tatbestandsvoraussetzung für die in Art. 26 Abs. 1 CMR enthaltene Erhöhung der Haftung des Frachtführers sei.

16

Der Klägerin sei es auch nach Art. 29 Abs. 1 CMR nicht verwehrt, sich auf die vorerwähnte Haftungsbeschränkung zu berufen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluß auf (zumindest) grob fahrlässige Fristüberschreitung durch die Klägerin zuließen. Die Darlegung der Beklagten gebe lediglich den äußeren Ablauf der Ereignisse wieder, die im Ergebnis zu der Verspätung geführt hätten. Eine Feststellung, daß die Klägerin in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffe, erlaube dieser Vortrag nicht.

17

Schließlich könne die Beklagte ihr Schadensersatzbegehren auch nicht auf eine positive Vertragsverletzung wegen einer ihr von der Klägerin erteilten falschen Auskunft stützen. Der Schaden der Beklagten sei insgesamt durch die Verspätung der Lieferung verursacht worden. Hinsichtlich eines derartigen Verspätungsschadens enthalte Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 5, Art. 26 und 29 CMR ein abschließendes Regelwerk, neben dem Ansprüche nach nationalem Recht nicht eingriffen.

18

III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

19

1. Im Ergebnis als zutreffend erweist sich die Abweisung der Widerklage bezüglich eines Betrages von 3. 800, -- DM nebst Zinsen. Bei ihrer der Schadensersatzforderung und damit dem Widerklageantrag zugrundeliegenden Schadensberechnung hat die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Fracht, die hier nach ihrem eigenen Vortrag (ohne den Zuschlag für die behauptete Festlegung eines besonderen Interesses) 3. 800, -- DM betragen hat, unberücksichtigt gelassen, die sie aber berücksichtigen muß, da sie mit dem teils im Wege der Aufrechnung, teils im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch von 63.421, 81 DM ihr Erfüllungsinteresse verlangt. Jedenfalls in Höhe der von der Beklagten behaupteten Fracht von 3. 800,-- DM hat es daher bei der vom Berufungsgericht bestätigten Abweisung der Widerklage zu verbleiben.

20

2. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Rechtsbeziehungen der Parteien den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegen. Es hat weiter zutreffend angenommen, daß die Klägerin gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR für die Überschreitung der Lieferfrist haftet und diese Haftung grundsätzlich auf die Höhe der Vergütung beschränkt ist (Art. 23 Abs. 5 CMR). Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht.

21

3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vorerwähnte Haftungsbeschränkung sei nicht dadurch entfallen, daß die Parteien den Betrag eines besonderen Interesses im Sinne von Art. 26 Abs. 1 CMR festgelegt hätten. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergebe sich, daß die Festlegung des besonderen Interesses allein durch dessen Eintragung im Frachtbrief, die hier nicht erfolgt sei, bewirkt werde.

22

Hiergegen macht die Revision geltend, nach Art. 4 Satz 2 CMR berühre das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit eines Frachtbriefs weder den Bestand noch die Gültigkeit des Beförderungsvertrages, vielmehr seien diese Eintragungen rein deklaratorischer Natur. Nach Art. 6 Abs. 2 CMR "müsse" der Frachtbrief zwar zutreffendenfalls auch den Betrag des besonderen Interesses enthalten, doch handele es sich nach dem maßgebenden englischen Text insoweit um eine Sollvorschrift ("shall"). Nach Art. 9 Abs. 1 CMR begründe der Frachtbrief (nur) die widerlegbare Vermutung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit, so daß es auf den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, die Parteien hätten telefonisch ein besonderes Interesse in Höhe von 50. 000,-- DM vereinbart, ankomme.

23

Dieser Auffassung der Revision kann nicht beigetreten werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht Art. 26 Abs. 1 CMR entnommen, daß es für die Festlegung des Betrages eines besonderen Interesses auf die Eintragung im Frachtbrief ankommt. Das ergibt sich aus dem - bei der Auslegung der CMR als eines internationalen Übereinkommens besondere Bedeutung zukommenden (BGHZ 115, 299, 302) - Wortlaut der Vorschrift, in der es heißt, die Festlegung des besonderen Interesses erfolge durch die Eintragung im Frachtbrief. Dieses Verständnis wird auch durch den Sinn der Regelung belegt, nach dem das Erfordernis der Eintragung im Frachtbrief, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Warn- und Schutzfunktion verfolgt, nämlich dem Frachtführer die ihn treffende Haftungserweiterung sinnfällig vor Augen zu führen. Diese Auffassung wird auch von der Rechtsprechung in anderen Vertragsstaaten (OGH Wien TranspR 1992, 406, 408; Berufungsgericht Athen ETR 1987, 65, 67) und im Schrifttum geteilt (Loewe, ETR 1976, 503, 569, 571; Koller, Transportrecht, 2. Aufl., Art. 24 CMR Rdn. 3, Art. 26 CMR Rdn. 3; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 3. Bd. Art. 24 CMR Rdn. 1; Art. 26 CMR Rdn. 1; Glöckner, Leitfaden zur CMR, 6. Aufl. Art. 24 Rdn. 1, Art. 26 Rdn. 1; Lenz, Straßengütertransportrecht, 1988, S. 234; Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR, 1992, S. 135, 137; Lamy, Transport, Tome 1, Nr. 535; Clarke, International Carriage of Goods by Road: CMR, 1982, S. 153 f.).

24

Die von der Revision gegenüber diesem Verständnis angeführten, den Frachtbrief als solchen betreffenden Vorschriften (Art. 6 und 9 Abs. 1 CMR), ergeben nichts anderes, da sie über die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Festlegung eines besonderen Interesses keine Bestimmung treffen. Auf die Bedeutung des englischen Wortes "shall" (im französischen Text "doit") kommt es danach nicht an.

25

Soweit sich die Revision auf die Auffassung bezieht, die kommentarlose Entgegennahme von pro-forma-Rechnungen als Bestandteile des Frachtbriefes genüge den Anforderungen des (insoweit der Regelung des Art. 26 Abs. 1 CMR vergleichbaren) Art. 24 CMR (vgl. OLG Hamburg VersR 1980, 950, 951) , und hieraus ableitet, die Beklagte habe durch das den Transportauftrag bestätigende Fernschreiben vom 14. November 1989 dem Erfordernis der Angabe des besonderen Interesses entsprochen, kann dem nach den vorerörterten Gründen zu der Frage der konstitutiven Bedeutung des Frachtbriefs für die Festlegung eines besonderen Interesses, nicht beigetreten werden.

26

Zutreffend hat danach das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten über die mündliche Vereinbarung eines besonderen Interesses keine Bedeutung beigemessen

27

4. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin sich auf die Haftungsbeschränkung des Art. 23 Abs. 5 CMR berufen könne, weil die Beklagte nicht hinreichend Tatsachen vorgetragen habe, die den Schluß auf ein haftungserweiterndes (Art. 29 Abs. 1 CMR) Verschulden im Sinne von zumindest grober Fahrlässigkeit zuließen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision bedürfen keiner Prüfung, da die Beklagte keinen Verspätungsschaden (Art. 17 Abs. 1 CMR) geltend macht, der über den Betrag der Fracht, auf den grundsätzlich die Haftung des Frachtführers bei Überschreitung der Lieferfrist begrenzt ist (Art. 23 Abs. 5 CMR), hinausgeht, so daß die Frage der Erweiterung der Haftung der Klägerin wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Art. 29 Abs. 1 CMR) offenbleiben kann.

28

Die Beklagte hat nämlich in ihrer Schadensberechnung (GA 28-35; Schreiben der Beklagten vom 30. November 1989) nur einen Betrag von 3. 640,-- DM als Ersatz für entgangenen Gewinn hinsichtlich des Weiterverkaufs des verspätet eingetroffenen Transportguts geltend gemacht. Dieser Schadensbetrag liegt unterhalb der vorerwähnten Haftungshöchstgrenze von (hier jedenfalls) 3. 800,-- DM. Die weiter geltend gemachten Schadenspositionen in Höhe von 1. 120, -- DM (erhöhter Einstandspreis wegen späten Deckungskaufs), 2.480, -- DM (Verlust bei nachträglichem Verkauf der vom Kunden nicht abgenommenen Ware des Deckungskaufs) und 56. 181, 81 DM (Umsatzausfall wegen völliger bzw. teilweiser Nichtberücksichtigung als Lieferant durch den geschädigten Kunden) beruhen dagegen auf den unzutreffenden Angaben der Klägerin über den Standort des Transports und damit nicht auf der verzögerten Anlieferung der Ware, so daß - wie zu Ziff. 5 näher ausgeführt ist - ein Ersatz dieser Schäden nach Art. 17 Abs. 1 CMR nicht in Betracht kommt.

29

5. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne ihr Schadensersatzbegehren nicht auf nationale deutsche Bestimmungen (hier: positive Vertragsverletzung wegen falscher Auskunft über den Stand des Transports) stützen, weil die CMR bezüglich des Ersatzes von Verspätungsschäden ein abschließendes Regelwerk darstelle und der geltend gemachte Schaden - einschließlich des Schadens aus der von der Beklagten behaupteten Liefersperre durch einen Kunden - insgesamt durch die Verspätung verursacht worden sei. Dieser Beurteilung kann im Streitfall für die Schadensposten Deckungskauf, Verlust durch Nichtabsatz der Ware des Deckungskaufs und Umsatzausfall wegen Nichtberücksichtigung als Lieferant, nicht beigetreten werden.

30

a) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Beklagte ihr Schadensersatzbegehren insoweit nicht auf nationale Bestimmungen stützen kann, soweit die CMR für den in Frage stehenden Haftungstatbestand eine die Anwendbarkeit nationaler Vorschriften ausschließende Regelung getroffen hat (BGHZ 115, 299, 306). Das gilt insbesondere für Schäden, die aus dem Verlust und der Beschädigung des Gutes sowie aus der Überschreitung der Lieferfrist entstehen (Art. 17 Abs. 1 CMR). Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für diejenigen Schäden, die adäquat kausal aufgrund der verspäteten Ablieferung entstanden sind, ein Ersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nach nationalem Recht nicht in Betracht kommt.

31

b) Nicht beigetreten werden kann jedoch dem Berufungsgericht darin, daß der geltend gemachte Schaden insgesamt - also auch hinsichtlich der Schadensposten Deckungskauf, Verlust durch Nichtabsatz der Deckungskaufware und Umsatzausfall infolge Nichtbeauftragung - durch die verspätete Ausführung des Transports verursacht worden sei und damit dem Haftungstatbestand des Art. 17 Abs. 1 CMR (Überschreitung der Lieferfrist) unterfalle. Nach dem Vortrag der Beklagten sind ihr Aufträge entgangen, weil die infolge der Verspätung nicht fristgerecht belieferte Kundin ihr wegen der unzutreffenden Angaben über den Stand des Transports und die Zeit der zu erwartenden Ankunft der Ware ab 17. November 1989 keine bzw. nur geringere Lieferaufträge erteilt habe, als nach der Übung der Geschäftsverbindung zu erwarten gestanden hätte. Der damit geltend gemachte Anspruch unterfällt nicht den von der CMR geregelten Ersatzansprüchen für Schäden wegen Überschreitung der Lieferfrist. Er beruht nicht auf der verzögerten Anlieferung des Gutes, sondern auf unzutreffenden Angaben, mithin auf einem anderen Sachverhalt, als er in der CMR geregelt ist. Damit handelt es sich nicht um einen nach den Regeln der CMR zu beurteilenden Verspätungsschaden, sondern um einen von der CMR nicht erfaßten Haftungsgrund, der demgemäß nach den Regeln des nationalen Rechts (hier: positive Vertragsverletzung) zum Schadensersatz verpflichten kann.

32

Diesen Anspruch wird das Berufungsgericht nunmehr zu prüfen und dabei auch zu beurteilen haben, ob auf den in Rede stehenden Frachtvertrag nach Art. 28 EGBGB deutsches oder spanisches Recht anzuwenden ist.

33

Diese Erwägungen gelten auch für die weiteren Schadenspositionen 2 und 3 im Schreiben der Beklagten vom 30. November 1989. Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, sie hätte bei wahrheitsgemäßer Angabe über den Standort des Lkws anderweit disponieren und sich vollständig anders eindecken können. Sowohl der Verlust durch höhere Einstandspreise wie durch den nachträglichen Verkauf des nicht abgenommenen Deckungskaufs wären daher bei Erteilung zutreffender Auskünfte vermieden worden.

34

IV. Danach war das angefochtene Urteil bis auf einen auf die Widerklage entfallenden Betrag von 3. 800,-- DM nebst Zinsen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

35

Die Nebenentscheidung beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO.