Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1993, Az.: 3 StR 335/93
Einordnung einer vermieteten unbewohnten Fremdenwohnung als Wohnung im Sinne von § 306 Strafgesetzbuch (StGB); Bestimmung der Anforderungen an die Vollendung einer Brandstiftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 335/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 30.11.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere Brandstiftung u.a.
Prozessführer
Ernst Erich M. aus H. geboren am ... 1936 in A. B.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 14. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist begründet.
Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen - vollendeter - schwerer Brandstiftung nicht. Das Landgericht hält den Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB deshalb für erfüllt, weil der Angeklagte in einem Haus, in dem sich eine Gastwirtschaft mit zwei Fremdenzimmern und eine für die Betreiber des Lokals bestimmte Dreizimmerwohnung befanden, Feuer gelegt hatte. Er hatte die Tat auf Veranlassung der Pächterin der Gaststätte und ihres Lebensgefährten zur Nachtzeit begangen, als diese, wie abgesprochen, ortsabwesend waren und sich auch sonst niemand im Haus aufhielt. Danach ist aber offen und hätte nachvollziehbarer Prüfung im Urteil bedurft, ob das Gebäude zur Tatzeit noch, wie in § 306 Nr. 2 StGB vorausgesetzt, der Wohnung von Menschen diente. Daß eines der Fremdenzimmer vermietet war, ist nicht festgestellt. Unter diesen Umständen kann dem Haus dadurch, daß die Gaststättenpächterin und ihr Lebensgefährte als demnach möglicherweise einzige Bewohner den Auftrag zur Brandlegung gaben und sich verabredungsgemäß in der Tatnacht an anderem Ort aufhielten, die Wohnungseigenschaft genommen worden seien. Darüber, wie lange ein Gebäude als Wohnung dient, entscheidet der Wille des tatsächlichen Alleinbewohners bzw. aller Bewohner. Der Entschluß, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben, kann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß der Alleinbewohner einen Brand selbst legt oder durch andere legen läßt (vgl. BGHSt 26, 121, 122[BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3 bis 6; BGH bei Holtz MDR 1981, 981; BGH NStZ 1984, 455).
Fraglich ist nach den bisherigen Feststellungen auch, ob die Brandstiftung vollendet war. In Brand gesetzt ist ein Gebäude (§ 306 Nr. 1, 2, § 308 Abs. 1 StGB) erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4 m.w.N.). Das ist bisher nicht festgestellt. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, daß "tragende Teile" des Hauses "wie gewollt" Feuer fingen. Was damit gemeint ist, wird jedoch nicht deutlich. Konkret bezeichnet wird lediglich die "Fußbodensockelleiste", die in der Diele der Wohnung selbständig in Brand geraten sei. Eine solche Leiste gehört aber nicht zu den "tragenden Teilen" eines Hauses. Sie ist in der Regel leicht entfernbar und dient lediglich dazu, den Übergang zwischen Wand und Fußboden zu verdecken. Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden "Verkleidung" (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses, wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3), wesentlich sind. Daß eine feste Verbindung mit dem Fußboden bestand, die es abweichend davon u.U. rechtfertigen könnte, die Sockelleiste als Bestandteil des Fußbodens und damit eines wesentlichen Gebäudeteils anzusehen, geht aus dem Urteil nicht hervor. Auch aus der festgestellten Höhe des Gebäudeschadens lassen sich weder für sich allein noch aus dem Urteilszusammenhang hinreichend sichere Schlüsse darauf ziehen, daß wesentliche Gebäudeteile gebrannt haben (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1).
Die nach alledem gebotene Aufhebung erstreckt sich notwendig auf die Verurteilung wegen des in Tateinheit begangenen Versicherungsbetrugs und damit auf das Urteil insgesamt.
Zschockelt
Rissing-van Saan
Blauth
Winkler