Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1993, Az.: II ZR 99/92
Sachverständigenverfahren nach Nr. 8.2 ADS Güterversicherung 73/84; Versicherungswert von Gütern; Verkaufspreis als Versicherungswert; Transportversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1993
- Aktenzeichen
- II ZR 99/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1994, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 1371-1372 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1994, 51
- VersR 1994, 91-92 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1727-1729 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1994, 253-255 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Sachverständigenverfahren nach Nr. 8.2 ADS Güterversicherung 73/84 bezieht sich lediglich auf Ursache oder Höhe des Schadens. Aussagen über die Höhe der Versicherungsleistung oder über Rechtsfragen liegen außerhalb der Zuständigkeit der Sachverständigen und binden die Parteien nicht.
2. Zur Frage, ob es gegen das Bereicherungsverbot verstößt, in der Transportversicherung als Versicherungswert des noch nicht verkauften Guts dessen Verkaufspreis anzusetzen.
Tatbestand:
Die Klägerin, die mit Geräten der Unterhaltungselektronik handelt, macht Ansprüche aus einem mit der Beklagten über einen Assekuranzmakler abgeschlossenen Transportversicherungsvertrag geltend. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Höhe der Ersatzleistung. Die in dem Vertrag in Bezug genommenen "Geschriebenen Bedingungen" enthalten hierzu folgende Regelung:
4. 1. Als Versicherungswert und Wert der Entschädigung gilt:
4. 1. 1 bei Bezügen der Einkaufspreis zuzüglich Zoll, Fracht und aller Kosten bis zum Lager des Versicherten sowie zuzüglich 10 %;
4. 1. 2 bei Versendungen der Verkaufspreis zuzüglich aller Kosten bis zum Lager des Empfängers;
4. 1. 3 bei Ausstellungen und Lagerungen der Wiederbeschaffungspreis am Tage des Versicherungsfalles, bei verkauften Gütern der Verkaufspreis.
Darüber hinaus ist u.a. die Geltung der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen - Besondere Bestimmungen für die Güterversicherung (ADS Güterversicherung 1973/1984) vereinbart.
Am 20. Januar 1989 lieferte die Klägerin Geräte, deren Gesamtwert nach der von ihr ausgestellten Pro-forma-Rechnung vom 8. Februar 1989 790460,-- DM betrug, nach Jugoslawien, wo sie seit 1986 ein Konsignationslager unterhielt. Von dort aus sollte die Ware von der mit der Leitung des Lagers beauftragten Firma B. zu den von der Klägerin vorgegebenen Preisen verkauft werden. Der zum Warentransport eingesetzte Lkw der beauftragten Spedition erlitt in Jugoslawien einen Verkehrsunfall, bei dem das Transportgut teilweise zerstört oder beschädigt wurde.
Da die Parteien sich nicht über die Schadensregulierung einigen konnten, vereinbarten sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach den Bestimmungen der ADS. Auf der Grundlage dieses Gutachtens zahlte die Beklagte einen Entschädigungsbetrag von insgesamt 210431, 60 DM.
Die Klägerin beansprucht Zahlung von weiteren 385376, 54 DM. Hierzu trägt sie vor, nach Maßgabe der dem Vertrag zugrundeliegenden Bestimmungen sei Versicherungswert des Transportgutes der Verkaufspreis. Den eingeklagten Betrag errechnet sie aus den Verkaufspreisen gemäß Pro-forma-Rechnung abzüglich der ersparten Aufwendungen - 7 % nicht gezahlte Provision an die Firma B. - und unter Anrechnung des erzielten Restwerterlöses sowie unter Berücksichtigung der von der Beklagten gezahlten Akontobeträge auf den Sachschaden.
Die Beklagte lehnt eine Schadensregulierung auf der Basis des Verkaufspreises ab. Sie hält als Bemessungsgrundlage für die zu gewährende Versicherungsleistung die von den gemeinsam bestellten Sachverständigen festgestellten "Schäden zu Versicherungswerten" für maßgeblich. Eine Entschädigung nach dem Verkaufspreis setze einen bereits erfolgten Verkauf des Transportgutes voraus, der - unstreitig - jedoch bei Eintritt des Schadensereignisses noch nicht vorgelegen habe. Die Geltendmachung des Verkaufspreises verstoße zudem gegen das Bereicherungsverbot. Schließlich bestreitet sie, daß die in der Pro-forma-Rechnung angeführten Preise den tatsächlich in Jugoslawien erzielbaren Preisen entsprächen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage bis auf einen an die Klägerin noch zu zahlenden Betrag von 1111, 91 DM abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht geht bei seiner rechtlichen Würdigung davon aus, daß die Parteien an die von dem gemeinsam bestellten Sachverständigen ermittelten Entschädigungsbeträge gebunden sind, und prüft im folgenden lediglich, ob diese Beträge von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, was es für nicht nachgewiesen erachtet.
Gegen diesen rechtlichen Ansatz wendet sich die Revision mit Erfolg. Zutreffend ist zwar, daß die Parteien vorliegend ein Sachverständigenverfahren nach Nr. 8. 2 ADS Güterversicherung 1973/1984 vereinbart haben und daß nach dortiger Nr. 8. 2. 6 die in einem solchen Verfahren getroffenen Feststellungen verbindlich sind, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Für die Reichweite dieser Bindungswirkung ist aber zu beachten, daß die Zuständigkeit der Sachverständigen nach Nr. 8. 2 ADS Güterversicherung 1973/1984 sich nur auf Ursache oder Höhe des Schadens bezieht. Aussagen über die Höhe der Entschädigung oder über Rechtsfragen liegen außerhalb der Zuständigkeit der Sachverständigen und binden die Parteien nicht (Voit in Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., § 64 Anm. 6 B; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Abschnitt Y I Rdn. 38 f.). Daß die Parteien vorliegend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, eine weitergehende Bindung vertraglich zu vereinbaren, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Sachverständigen haben den Schaden demzufolge sowohl auf der Basis einer Versicherungssumme, die den von der Klägerin genannten Verkaufspreisen entspricht, als auch auf der Basis eines nach dem Netto-Großhandelswert berechneten Versicherungswertes beziffert (den das Berufungsgericht inkorrekt als Wiederbeschaffungswert versteht). Ob die letztere, auf Nr. 6 ADS Güterversicherung 1973/1984 beruhende Berechnungsmethode zutrifft oder ob diese Bestimmung hier von Nr. 4. 1. 2 der "Geschriebenen Bedingungen" verdrängt wurde, hängt von der (zwischen den Parteien streitigen) Auslegung des Versicherungsvertrages ab und unterliegt nicht der Beurteilung durch die Sachverständigen.
Die Klägerin ist demnach nicht schon durch das Sachverständigengutachten gehindert, eine Abrechnung auf der Basis eines den Verkaufspreisen entsprechenden Versicherungswertes zu verlangen. Entscheidend ist vielmehr, welche Abreden die Parteien hierüber in dem Versicherungsvertrag getroffen haben.
2. Aus dem im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Versicherungsvertrag vom 22. Februar 1988 ergibt sich, daß für das Versicherungsverhältnis in erster Linie die beigefügten "Geschriebenen Bedingungen" gelten sollten. Das Berufungsgericht hat demzufolge - wenn auch unter dem unzutreffenden Gesichtspunkt der "erheblichen Abweichung" von den Feststellungen des Sachverständigen (siehe oben 1.) - durch Auslegung von Nr. 4. 1 der "Geschriebenen Bedingungen" den vertraglich vereinbarten Versicherungswert ermittelt und ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, daß Nr. 4. 1. 2, wonach bei Versendungen der Verkaufspreis zuzüglich aller Kosten bis zum Lager des Empfängers maßgeblich sein soll, für die hier zu beurteilende Versendung noch nicht verkaufter Ware an ein Konsignationslager der Klägerin nicht gelte.
Die Revision rügt mit Erfolg, daß diese Auslegung fehlerhaft ist. Zwar ist die Auslegung von individualvertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich Sache des Tatrichters; beruht die Auslegung jedoch auf einem Irrtum über die Rechtslage, kann sie mit der Revision angegriffen werden (BGH, Urt. v. 10. Juli 1963 - V ZR 136/61, VersR 1963, 917). So verhält es sich im vorliegenden Fall.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Nr. 4. 1. 2 der "Geschriebenen Bedingungen" könne deswegen nicht dahin verstanden werden, daß die Verkaufspreisklausel auch einen Fall der vorliegenden Art erfasse, weil eine solche Regelung gegen das zwingende Bereicherungsverbot für Sachversicherungen nach § 55 VVG verstoßen würde. Die transportierten Sachen seien noch nicht verkauft gewesen; die Klägerin würde daher bereichert, wenn sie mit der Versicherungsleistung zugleich den Veräußerungsgewinn erhielte. Eine Gewinnversicherung gemäß § 53 VVG sei nicht gewollt gewesen, wie sich aus einer Zusammenschau der in Nr. 4. 1 der "Geschriebenen Bedingungen" geregelten Fälle ergebe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 55 VVG, der für die reine Seeversicherung nicht gilt (§ 186 VVG), bei Vereinbarung der ADS für einen Landtransport überhaupt anwendbar ist oder ob insoweit die Vorschriften des Seeversicherungsrechts (§§ 786 f. HGB) heranzuziehen wären, denn in jedem Falle hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß der Versicherungswert in der Transportversicherung durch § 140 VVG und Nr. 6 ADS Güterversicherung 1973/1984 besonders, d.h. abweichend vom allgemeinen Bereicherungsverbot, geregelt ist (vgl. Voit in Prölss/Martin aaO § 140 Anm. 1). Maßgeblich ist nach den genannten Bestimmungen der gemeine Handelswert am Ort der Absendung zuzüglich bestimmter Kosten. Unter dem gemeinen Handelswert aber ist der (objektive) Wert auf der Handelsstufe des Ersatzberechtigten zu verstehen (vgl. Geßler in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 430 Rdn. 10; Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 430 HGB Rdn. 2; Enge, Transportversicherung, 2. Aufl., S. 173), bei einem Verkäufer also der Verkäuflichkeitswert, der, sofern er die Anschaffungskosten übersteigt, auch einen Gewinn einschließen kann (BGH, Urt. v. 4. November 1955 - I ZR 14/54, VersR 1955, 756). Dies bedeutet, daß bei der Transportversicherung das Gewinninteresse des Versicherungsnehmers in gewissem Umfang mit umfaßt ist. § 779 HGB sowie § 1 Abs. 2, §§ 100 ff. ADS (eingeschränkt Nr. 7. 9 ADS Güterversicherung 1973/1984) lassen sogar die Versicherung imaginärer Gewinne zu. Häufig wird in der Transportversicherung auch eine Taxierung (§ 57 VVG; § 793 Abs. 1 HGB; § 6 Abs. 2 ADS) auf den Fakturenwert vereinbart (siehe hierzu Enge aaO S. 71 ff.).
All dies verstößt nicht gegen ein gesetzliches Bereicherungsverbot. Damit ist der Auslegung von Nr. 4. 1. 2 der "Geschriebenen Bedingungen" durch das Berufungsgericht die Grundlage entzogen.
Da das Berufungsgericht sich bei der Auslegung der fraglichen Bestimmung ausschließlich von dieser Erwägung leiten ließ, ist ihm durch Zurückverweisung des Rechtsstreits erneut Gelegenheit zu geben, den maßgeblichen Vertragswillen der Parteien im Hinblick auf die Vereinbarung des Versicherungswertes zu ermitteln.
3. Hierfür weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
a) Das Berufungsgericht hat bisher keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei den "Geschriebenen Bedingungen" um allgemeine Geschäftsbedingungen oder um Individualvereinbarungen handelt. Sollte letzteres der Fall sein, könnte der bereits in erster Instanz gestellte, in zweiter Instanz wiederholte Beweisantrag der Klägerin Bedeutung erlangen, den Versicherungskaufmann B. zum Beweis dafür zu vernehmen, daß mit "Lager des Empfängers" in Nr. 4. 1 der "Geschriebenen Bedingungen" das Konsignationslager in Jugoslawien gemeint gewesen sei und die Beklagte infolgedessen den Verkaufspreis zu erstatten habe. Soweit das Berufungsgericht diesen Beweisantrag im angefochtenen Urteil für unerheblich gehalten hat, weil er sich lediglich darauf beziehe, daß unter Versendung im Sinne der Nr. 4. 1.2 des Vertrages die Lieferung auf das Konsignationslager zu verstehen sei, ist es seiner Zielrichtung, wie die Revision zutreffend rügt, nicht gerecht geworden. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, wollte die Klägerin nicht unter Beweis stellen, daß die Lieferung an das Konsignationslager eine Versendung im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt, sondern daß die Vereinbarung des Verkaufspreises als Versicherungswert auch für die vorliegend zu beurteilende Versendung gewollt war.
b) Es trifft zwar zu, daß es sich bei dem Konsignationslager der Klägerin um deren eigenes, zu Exportzwecken im Einfuhrland eingerichtetes Lager handelt (vgl. allgemein zur Konsignation als besonderer Form des Kommissionsgeschäftes Koller in Staub, GK-HGB, 4. Aufl., § 383 Rdn. 44). Auf der anderen Seite steht dieses Lager bereits unter der Verwaltung des Unternehmens, welches im Einfuhrland den Verkauf der Ware im eigenen Namen durchführen soll. Angesichts dessen wird zu erwägen sein, ob die Lieferung an ein Konsignationslager tatsächlich mit einer reinen Lagerung im Sinne von Nr. 4. 1. 3 der "Geschriebenen Bedingungen" gleichgesetzt werden kann, wie es das Berufungsgericht durch die Ausnahme noch nicht verkaufter Sachen von der Verkaufspreisklausel im Ergebnis getan hat, oder ob nicht doch die Anwendung der für Versendungen getroffenen Vereinbarung näherliegt. Es sei darauf hingewiesen, daß der transportrechtliche Begriff der "Versendung", wie er z.B. in § 407 Abs. 1 HGB verwendet wird, keine Personenverschiedenheit von Versender und Empfänger des Gutes voraussetzt (vgl. Koller aaO § 407 HGB Rdn. 3; Helm in Staub aaO § 407 Rdn. 4).
c) Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, daß die Versendung noch nicht verkaufter Ware an ein Konsignationslager von der Vereinbarung in Nr. 4. 1.2 der "Geschriebenen Bedingungen" nicht erfaßt wird, müßte geprüft werden, welche Bestimmung statt dessen eingreift. In Betracht kommen nach dem Versicherungsvertrag Nr. 4. 1 der "Besonderen Vereinbarungen 1974" des hier eingeschalteten Assekuranzmaklers (wo sogar ein imaginärer Gewinn als versichert gilt) oder Nr. 1. 1 dieser Bedingungen in Verbindung mit Nr. 6 ADS Güterversicherung 1973/1984. Es ist darauf hinzuweisen, daß auch die letztgenannte Vorschrift entgegen der Annahme des Berufungsurteils nicht auf den Wiederbeschaffungswert, sondern auf den gemeinen Handelswert abstellt (siehe hierzu oben 2.).
d) Sollte sich hingegen doch der Verkaufspreis als maßgeblich erweisen, wird noch der streitigen Frage nachzugehen sein, ob die von der Klägerin in der Pro-forma-Rechnung vom 8. Februar 1989 angegebenen Werte den tatsächlichen Verkaufspreisen entsprechen.