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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.1993, Az.: 5 StR 350/93

Wertung des Schweigens eines Angeklagten zu dessen Nachteil; Berücksichtigung eines Verdachts gegen den Angeklagten zu dessen Nachteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1993
Aktenzeichen
5 StR 350/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 11.03.1993

Fundstelle

  • StV 1993, 458

Verfahrensgegenstand

Versuchte Vermittlung des Überlassens von Schußwaffen und Munition

Redaktioneller Leitsatz

Die Möglichkeit, daß das Schweigen des Angeklagten diesem angelastet worden ist, muß erwogen werden, wenn das Landgericht seine Auffassung und Überzeugung vom Hergang der Tat unter anderem darauf gestützt hat, daß "der Angeklagte, der den Gang der Hauptverhandlung, und hier insbesondere die Beweisaufnahme, mit lebhafter Mimik und Gestik trotz seines Schweigens begleitet hat, weder selbst noch durch seinen Verteidiger in Abrede gestellt (hat), die beiden Zeugen Ende August 1992 im Lokal "B" miteinander bekanntgemacht zu haben".

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 24. Juni 1993
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. März 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vermittlung des Überlassens von Schußwaffen und Munition zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zwei Personen, von denen die eine Waffen kaufen und die andere Waffen verkaufen wollte, miteinander bekanntgemacht. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht, sich im übrigen aber zur Sache nicht eingelassen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung vom Tathergang auch darauf, daß "der Angeklagte, der den Gang der Hauptverhandlung, insbesondere die Beweisaufnahme mit lebhafter Mimik und Gestik trotz seines Schweigens begleitet hat,... weder selbst noch durch seinen Verteidiger in Abrede gestellt (hat), die beiden Zeugen Ende August 1992 im Lokal 'Bu. S.' miteinander bekanntgemacht zu haben" (UA S. 7). Bei dieser Beweisführung ist zu besorgen, daß das Schweigen des Angeklagten zu seinem Nachteil verwertet worden ist (vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 4, 7, 9). Einen anderen Inhalt kann der Senat der beanstandeten Wendung nicht entnehmen.

3

2.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Die Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte "bereits wegen eines weiteren Tatvorwurfs erneut in Untersuchungshaft sitzt" (UA S. 8), läßt besorgen, der Tatrichter könne bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB einen bloßen Verdacht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt haben.

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