Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.1993, Az.: AnwZ (B) 59/92
Verurteilung wegen Parteiverrats ; Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1993
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 59/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky,
die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz sowie
die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt
am 14. Juni 1993
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 19. Oktober 1992 aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 24. März 1992 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1938 geborene Antragsteller war seit dem 18. Oktober 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven und dem Landgericht Oldenburg zugelassen. Durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. April 1986 wurde er unter anderem wegen qualifizierten Parteiverrats gemäß § 356 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; die wegen Parteiverrats verhängte Einzelfreiheitsstrafe beträgt ein Jahr und sechs Monate. Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Antragstellers mit Beschluß vom 8. Dezember 1986 als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Parteiverrats gerichtet hat.
Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg mit Verfügung vom 27. Januar 1987 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO a.F. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, weil er infolge der strafgerichtlichen Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren habe. Diese Verfügung ist seit dem 8. Februar 1988 rechtskräftig (Senatsbeschl. v. 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 46/87).
Anfang 1992 hat der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesem Antrag hat der Ehrengerichtshof stattgegeben und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 3 u. 4 BRAO) und begründet.
1.
Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v. 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92). Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung maßgebend. Denn auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges, auch strafbares Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Zahl von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes gegen das Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden (Senatsbeschl. v. 30. November 1992 a.a.O.).
2.
a)
Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schweren Fällen von Untreue oder Betrug).
b)
In § 7 Nr. 3 BRAO n.F. ist bestimmt, daß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen ist, wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind. Diese im Jahre 1989 eingeführte Vorschrift ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Senatsbeschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 79/90, BRAK-Mitt. 1991, 100; bestätigt durch Beschl. des BVerfG v. 11. September 1991 - 1 BvR 529/91). Sie ist im vorliegenden Fall allerdings nicht unmittelbar anzuwenden. Denn der Antragsteller ist nicht durch ein Urteil nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. Da der Antragsteller wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt worden ist, hat er nach § 45 Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren. Deshalb erübrigte sich ein ehrengerichtliches Verfahren nach §§ 113 ff BRAO. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO a.F. mußte die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ohne jede weitere Prüfung zurückgenommen werden (heute § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO).
c)
Aus diesem Grunde ist das Wiederzulassungsgesuch des Antragstellers nach § 7 Nr. 5 BRAO zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung darf jedoch die gesetzgeberische Wertung des § 7 Nr. 3 BRAO nicht unberücksichtigt bleiben (Senatsbeschl. v. 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92). Nach § 7 Nr. 3 BRAO ist bei Pflichtverletzungen, die so schwerwiegend sind, daß sie zum Ausschluß aus der Anwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO geführt haben, jedenfalls eine Sperrfrist von acht Jahren einzuhalten, (wobei - nach Ablauf dieser Frist - außerdem § 7 Nr. 5 BRAO anwendbar bleibt). In vergleichbaren Fällen, in denen sich aus bestimmten Gründen ein ehrengerichtliches Verfahren erübrigt hat, in denen dieses Verfahren aber ebenfalls zu einem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geführt hätte, gibt dies einen Hinweis für die Bewertung, ob durch Zeitablauf das die Unwürdigkeit des Bewerbers begründende Verhalten so weit an Bedeutung verloren hat, daß es der Zulassung nicht mehr im Wege steht.
3.
Im vorliegenden Fall ist es nur deshalb nicht zu einem Ausschluß nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO gekommen, weil der Gesetzgeber diesen Fall als noch schwerwiegender eingeordnet und die Zurücknahme der Anwaltszulassung als notwendige Folge der strafgerichtlichen Verurteilung angeordnet hat. Es erscheint dem Senat im Rahmen der Prüfung nach § 7 Nr. 5 BRAO angemessen und geboten, eine Wiederzulassung des Antragstellers frühestens acht Jahre nach Rechtskraft der Rücknahme seiner Zulassung (8. Februar 1988) ins Auge zu fassen. Umstände, die eine frühere Wiederzulassung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar; auch das Alter des Antragstellers gibt im vorliegenden Fall keinen ausschlaggebenden Grund für eine frühere Wiederzulassung.
III.
Die Anschlußbeschwerde des Antragstellers ist gegenstandslos, weil die angefochtene Entscheidung insgesamt aufgehoben wird.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Ulsamer
Groß
Schmitz
Weise
Müller
Salditt