Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.1993, Az.: BLw 18/93
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Berechnung eines landwirtschaftlichen Abfindungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1993
- Aktenzeichen
- BLw 18/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 19946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Salzwedel
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 123, 23 - 30
- MDR 1994, 220-222 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 479 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 2110-2112 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1420-1423 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, 1116-1118 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Abfindung eines ausgeschiedenen LPG-Mitglieds
Sonstige Beteiligte
1. Otto S., D.straße ..., H.
2. LPG (P) "DSF" B. i.L., B.,
vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt V., B.straße ..., C.
Amtlicher Leitsatz
Der beim Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III von dieser übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I steht einem Inventarbeitrag gleich (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 4. Dezember 1992, BLw 20/92, NJW 1993, 1207 = AgrarR 1993, 85, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen,
hat am 9. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie
die ehrenamtlichen Richter Dahm und Komp
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 32.658,27 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 war Mitglied einer LPG Typ I, die sich im Jahr 1974 mit der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2, der LPG Karl Liebknecht (Typ III), zusammenschloß. Nach dem für den Beteiligten zu 1 erstellten "Übernahmeprotokoll für Inventarbeiträge" hatte dieser für jeden eingebrachten Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche einen Inventarbeitrag von 500 Mark und einen "Fondsausgleich" von 6.415 Mark, d.h. für eine Fläche von 8,61 ha einen Beitrag von 4.305 Mark plus 55.233,15 Mark, insgesamt 59.538,15 Mark, zu erbringen. Eingebracht hat er an Vieh und Grundmitteln einen Betrag von 19.831,20 Mark. Darüber hinaus rechnete ihm die LPG Karl Liebknecht als "Fondsausgleich von Typ I" 32.658,27 Mark an. Die als noch zu leistender "Fondsausgleich" bezeichnete Differenz von 7.048,68 Mark zahlte er bar ein.
Der Beteiligte zu 1 schied im Jahr 1987 als Mitglied bei der Beteiligten zu 2 aus und verlangte im April 1991 die Auszahlung seines Beitrags in Höhe von 59.538,15 DM. Die Beteiligte zu 2 erkannte den Anspruch in Höhe von 4.305 DM plus 19.831,20 DM plus 7.048,68 DM, insgesamt 31.184,88 DM, an, bewertete diesen im Verhältnis 1: 2 und überwies 15.592,44 DM. Der Beteiligte zu 1 verlangt nunmehr die Zahlung des Restbetrages. Das Landwirtschaftsgericht hat seinem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen hat die Beteiligte zu 2 insoweit Rechtsbeschwerde eingelegt, als sie zur Zahlung des seinerzeit angerechneten "Fondsausgleichs" von 32.658,27 DM verurteilt worden ist.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist vom Senat zuzulassen, weil das Landwirtschaftsgericht ihre Zulassungswürdigkeit offenbar nicht geprüft hat (Senatsbeschl. v. 21. April 1993, BLW 59/92, zur Veröffentlichung vorgesehen) und der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
Daß das Landwirtschaftsgericht in falscher Besetzung entschieden hat (Senatsbeschl. v. 21. April 1993, BLw 40/92, zur Veröffentlichung bestimmt), ist nicht gerügt worden und von Amts wegen nicht zu beachten (Senatsbeschl. vom heutigen Tag, BLw 61/92, zur Veröffentlichung bestimmt).
In der Sache geht das Landwirtschaftsgericht zu Recht davon aus, daß für die Berechnung des dem Beteiligten zu 1 nach § 51 a Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zustehenden Abfindungsanspruchs der dem Beteiligten zu 1 beim Zusammenschluß der beiden landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften angerechnete "Fondsausgleich" vom Typ I eine dem Inventarbeitrag "gleichstehende Leistung" im Sinne der Bestimmung ist. Wie der Senat bereits mit Beschluß vom 4. Dezember 1992 (BLw 20/92, AgrarR 1993, 85 = ZIP 1993, 298) entschieden hat, ist der im Zuge der Vergesellschaftung der Produktionsmittel erzwungene Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen der Mitglieder nicht als Fusion, sondern so zu behandeln, als wäre die LPG Typ I zum Zeitpunkt des Anschlusses aufgelöst, deren Vermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt und von diesen in die LPG Typ III eingebracht worden. Der bei Übernahme dem Mitglied gutgeschriebene Anteil am Fonds der LPG Typ I ist daher ebenso wie eine von dem Mitglied zum Ausgleich der Differenz im Fondsbesatz zusätzlich aus eigenen Mitteln erbrachte Fondsausgleichszahlung in Geld zurückzugewähren.
Die Entscheidung hat in der Literatur Zustimmung (Schweizer, ZIP 1993, 580) und Kritik (Krüger, AgrarR 1991, 265, 266; Schramm, EWiR 1993, 281; Lachmann, AgrarR 1993, 97, 100) erfahren. Der Senat hält an ihr nach erneuter Prüfung fest. Die gegen diese Rechtsprechung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
1.
Die Anrechnung des Fondsbesatzes läßt die Entstehungsgeschichte und Systematik des Fondsausgleiches nicht außer acht. Unter den genossenschaftlichen Fonds wurde die zweckgebundene Zusammenfassung bzw. Absonderung bestimmter Vermögenswerte materieller oder finanzieller Art verstanden (LPG-Recht, Lehrbuch, 1976, S. 243). Entsprechend der verschiedenartigen Wirtschaftsstruktur der LPG Typ I und LPG Typ III (vgl. Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 1992, S. 31 f.) entwickelten sich die Fonds unterschiedlich. Nur in Ausnahmefällen waren die Fonds der LPG Typ I beim Zusammenschluß der Genossenschaften höher besetzt als die der LPG Typ III. Meist war es umgekehrt. In diesem Fall verlangten die Mitglieder der LPG Typ III zum Ausgleich der Differenz entsprechende Leistungen von den aufzunehmenden Mitgliedern der LPG Typ I. Das rechtfertigt aber nicht, bei der Anwendung des Landwirtschaftsanspassungsgesetzes heute nur die seinerzeit zum Ausgleich der Differenz im Fondsbesatz geleistete Ausgleichszahlung, nicht dagegen auch den dem einzelnen Mitglied angerechnete Anteil am Fondsbesatz der LPG Typ I, als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung anzuerkennen.
Was unter dem Begriff der "gleichstehenden Leistung" zu verstehen ist, erschließt sich mangels näherer Anhaltspunkte im Text der Vorschrift nur durch eine am Zweck des Gesetzes orientierte wertende Auslegung. Der Zweck der Bestimmung besteht darin, bei der Berechnung des Werts der Beteiligung an der LPG in der I. Stufe dem zur Vermögensbildung eingesetzten privaten Kapital Vorrang vor der Nutzung des Bodens und der Inventarbeiträge sowie vor der Arbeitsleistung einzuräumen. Von daher ist dem Inventarbeitrag jede bewußte und gezielte Vermögensmehrung der LPG gleichzustellen, die dem Mitglied als Sach- oder Geldleistung aus seinem Privatvermögen zuzurechnen ist. Während man aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf schließen konnte, daß hierunter nur die Fondsausgleichszahlungen fallen sollten, hat der Gesetzgeber durch die Streichung des Klammerzusatzes (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, daß er den Anwendungsbereich nicht hierauf eingeschränkt haben wollte (Schweizer a.a.O.). Nach einhelliger Ansicht in der Literatur zählen daher zu den gleichstehenden Leistungen ferner die sogenannten Abstockungsbeiträge (Arlt/Schramm in Rätler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, LwAnpG Rdn. 230) und die Investitionsbeiträge (Krüger a.a.O.; Arlt/Schramm a.a.O.; Feldhaus, Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 1991, S. 33).
Nach Ansicht des Senats ist dem Inventarbeitrag auch der Anteil am Fondsvermögen der LPG Typ I gleichgestellt, der beim Zusammenschluß von der LPG Typ III übernommen und meist auch dem einzelnen Mitglied gutgeschriebenen wurde.
a)
Dies folgt daraus, daß nach damaliger Rechtsauffassung der überwiegend in der Form des Anschlusses vollzogene Zusammenschluß zur Auflösung der sich anschließenden LPG (LPG-Recht, Lehrbuch, 1984, S. 102) führte. Dem entsprach die Übernahmepraxis, ein Fondsvermögen, welches das der LPG Typ III nicht überstieg, nicht als Ganzes zu übernehmen, sondern - rechnerisch - auf die Mitglieder aufzuteilen und ihnen gutzuschreiben. Man behandelte den Zusammenschluß insoweit vermögensrechtlich wie einen Einzel- oder Gruppenübertritt von Mitgliedern. Hier beschloß die Mitgliederversammlung der aufnehmenden LPG Typ III in einem "schöpferischen Rechtsverwirklichungsprozeß" (LPG-Recht, Lehrbuch, 1984, S. 62), daß das aufzunehmende Mitglied, das Land einbrachte, zusätzlich zu dem Pflichtinventarbeitrag einen weiteren Beitrag zu leisten hatte, der vielfach als "Fondsausgleich" bezeichnet wurde. Er orientierte sich an dem Vermögen der LPG je Hektar bewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche. Auf den so ermittelten Anspruch rechnete die LPG Typ III den Anteil an dem Fonds der LPG Typ I an, der auf das Mitglied entfiel (LPG-Recht, Lehrbuch, 1976, S. 200, 208; Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, 1965, S. 411). Dabei ging man zum Teil ausdrücklich davon aus, daß das Mitglied gegenüber der bisherigen LPG einen Anspruch auf diesen Anteil habe, der beim Einzelübertritt an die neue LPG abzutreten war.
Nicht anders verhielt es sich beim Zusammenschluß einer LPG Typ I mit einer LPG Typ III. Auch hier wurden die vermögensrechtlichen Beziehungen der LPG Typ III zu dem aufzunehmenden Mitglied in der Regel in der Weise geregelt, daß für jedes neue Mitglied ein "Übernahmeprotokoll von Inventarbeiträgen" erstellt und ihm "sein" Anteil am Fondsvermögen der LPG Typ I gutgeschrieben wurde. So auch im vorliegenden Fall. Diese Handhabung und die dabei verwandten Formulierungen für die Gutschrift ("Wert von Typ I", "eingebrachtes Inventar", "Fondsausgleich von Typ I", "in Typ I eingebrachte finanzielle Mittel") belegen, daß bereits nach damaliger Betrachtungsweise das individualisierte "gemeinschaftliche Vermögen" der LPG Typ I als privates Vermögen betrachtet wurde (Schweizer, ZIP 1993, 580, 581). Ansonsten hätte man beim Übertritt das gemeinschaftliche Vermögen der LPG Typ I rechnerisch nicht aufzuteilen brauchen, sondern insgesamt als Fonds übernehmen und von dem einzelnen Mitglied beispielsweise einen höheren Inventarbeitrag verlangen können.
b)
Die Notwendigkeit der Gleichstellung des anteiligen Fondsbesatzes mit dem Inventarbeitrag ergibt sich auch daraus, daß die Höhe einer beim Zusammenschluß verlangten Ausgleichszahlung sich umgekehrt proportional zur Höhe des Fondsanteils verhält. Gehörte das Mitglied einer LPG Typ I an, die kein verwertbares oder nur ein geringes Fondsvermögen besaß, war sein durch Einzahlung oder Inventarbeiträge einzubringender zusätzlicher Beitrag entsprechend hoch. Da ein solcher Beitrag unzweifelhaft nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG Berücksichtigung findet, würde eine Lösung, welche den Fondsanteil nicht den Inventarbeiträgen gleichstellte, diejenigen Genossenschaftsbauern der LPG Typ I benachteiligen, die "genossenschaftliches" Vermögen gebildet haben. Dies wäre nicht gerechtfertigt. Erst recht nicht billigenswert wäre es, wenn sie ein Vermögen einbüßen müßten, das beim Zusammenschluß das der LPG Typ III sogar überstieg, was gelegentlich auch vorkam.
Hinzu kommt, daß in der LPG Typ I das tote und lebende Inventar nicht inventarisiert worden war und von der LPG Typ III nach Inventarisierung zum Zeitwert übernommen wurde. Dies hat zur Folge, daß die Genossenschaftsbauern der LPG Typ I das Inventar nicht wie die Genossenschaftsbauern der LPG Typ III zum ursprünglichen, im Zeitpunkt des Einbringens vorhandenen, Zeitwert, sondern nur zu einem nach Maßgabe der zwischenzeitlichen Nutzung verminderten Wert zurückerhalten und verzinst bekommen. Auch insoweit stünden die Gründungsmitglieder der LPG Typ I schlechter als die Mitglieder der LPG Typ III, wenn durch die Rückgabe des Fondsvermögens die eingetretene Wertminderung der Sachmittel nicht kompensiert würde.
Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die nach der eingebrachten Fläche erfolgte Aufteilung des Fondsvermögens die tatsächlich erbrachten Leistungen nur pauschaliert. Dieser Nachteil ist jedoch hinnehmbar, wenn eine gerechtere Zuordnung auf konkrete Einzelnachweise nicht möglich ist.
2.
Die Auffassung des Senats führt entgegen der anders lautenden Kritik (Krüger a.a.O.; Schramm a.a.O.; Lachmann a.a.O.; Amtsgericht Schwerin AgrarR 1993, 23) nicht zu einer unbilligen Benachteiligung der Gründungsmitglieder der LPG Typ III. Im Gegenteil ist die Anerkennung des Fondsvermögens der LPG Typ I als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung der Bauern vom Zweck des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG her geradezu geboten.
a)
Bei der LPG Typ III handelte es sich um eine Einrichtung, die vom Staat "durch die Gestaltung ökonomischer Hebel und mit Hilfe des Rechts" entscheidend gefördert wurde (Arlt, Recht für die Landwirtschaftspraxis, 1978, S. 63). Nach einem von der SED im Jahr 1959 vorgelegten Perspektivplan 1959/65 waren nur 9,6 % der für erforderlich gehaltenen Investitionskosten aus Eigenmitteln der LPG zu erbringen. Mehr als 50 % sollten über staatlich geförderte Kredite und knapp 40 % als staatliche Investitionen bzw. Beteiligungen finanziert werden (Krebs in "Landwirtschaft im Wandel", Schriftenreihe der Forschungsgesellschaft für Agrarpolitik und Agrarsoziologie e.V., Bonn 1988, S. 73). Dementsprechend stellte der Staat von den benötigten Grundmitteln vor allem die gesamte Technik der Maschinen- und Traktorenstationen (MTS) kostenlos zur Verfügung (LPG-Recht, Lehrbuch, 1984, S. 60; Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, 1965, S. 68 f., 103 f.).
Demgegenüber waren die Mitglieder der LPG Typ I in vielerlei Hinsicht benachteiligt (Schweizer, ZIP 1993, 580, 581; Feldhaus, Landwirtschaftsanspassungsgesetz, 1991, S. 33). Sie entbehrten jeder staatlichen Unterstützung und waren darauf angewiesen, mit ihrem eigenen Inventar zu wirtschaften. Benötigte Maschinen und Traktoren mußten sie auf eigene Kosten kaufen und unterhalten.
b)
Entsprechend unterschiedlich entwickelte sich die Ausstattung der Fonds. Bei der LPG Typ III bildeten nicht nur die Pflicht- und sonstigen Inventarbeiträge der Mitglieder einen festen Bestandteil, sondern auch das Inventar aus den Betrieben Dritter, deren Bewirtschaftung der LPG überlassen worden war (Schweizer a.a.O.). Daneben trugen vor allem die Arbeitsleistung der Bauern und Landarbeiter sowie die vielfältige staatliche Förderung entscheidend zur Vermögensbildung bei. Dagegen ist in der LPG Typ I die Ausstattung der Fonds im wesentlichen durch Sach- und Geldleistungen der Mitglieder begründet oder durch den Einsatz eigenen Kapitals erwirtschaftet worden (Schweizer, ZIP 1993, 580, 581). Wenn aber die Ausstattung der Fonds bei der LPG Typ I, anders als bei der LPG Typ III, im wesentlichen auf den Einsatz des privaten Vermögens der Mitglieder zurückgeht, ist es von der Absicht des Gesetzes her, bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs in der Stufe 1 ausschließlich das für die Vermögensbildung eingesetzte private Kapital zu berücksichtigen, geboten, die Fondsvermögen in dem vom Senat befürworteten Sinn unterschiedlich zu behandeln.
3.
Der Rückgewähr des anteiligen Fondsbesatzes der LPG Typ I steht schließlich nicht der LPG-rechtliche Grundsatz der Unteilbarkeit des Fondsvermögens entgegen. Abgesehen davon, daß dieser Grundsatz bei der Anwendung des heutigen Rechts keine Geltung mehr beanspruchen kann, besagt er auch nur, daß die Fondsmittel ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu verwenden waren und nicht zu "Konsumtionszwecken" aufgeteilt werden durften (Arlt, Recht für die Landwirtschaftspraxis, 1978, S. 80; ders. AgrarR, Grundriß, 1979, S. 141). Das Prinzip hinderte die LPG daher nicht, die Fonds beim Zusammenschluß oder beim Einzelübertritt auf die Mitglieder aufzuteilen und diesen als eingebrachte Leistung gutzubringen.
IV.
Nach alledem ist daran festzuhalten, daß das beim Zusammenschluß der beiden Genossenschaften von der LPG Typ III übernommene und dem einzelnen Mitglied meistens auch anteilmäßig gutgebrachte Fondsvermögen ihn bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung zuzurechnen und dementsprechend zurückzugewähren ist.
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 44 Abs. 1 LwVG zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 34 Abs. 2, 33 LwVG, § 18 KostO.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 32.658,27 DM festgesetzt.
Vogt
Wenzel