Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.06.1993, Az.: AnwZ (B) 27/93
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Voraussetzungen für Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei; Gefährdung der Interessen der Rechtspflege
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.06.1993
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 27/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Assessor Arno H. M..., ohne Meldeanschrift, zuletzt erreichbar in O..., B... ...
Prozessgegner
Landesjustizverwaltung H...,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht F... ..., Z... ...
in F...
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 2. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 19. August 1988 wiederherzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 19.07.1988, durch die die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 1, Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO a.F. zurückgenommen worden ist, hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Antrag ist durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 15. Februar 1993 zurückgewiesen worden. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Ehrengerichtshof hat durch Beschluß vom 12. Dezember 1988 die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO a.F. angeordnet und diese Anordnung durch Beschluß vom 15. Februar 1993 bestätigt.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.
II.
Der nach §§ 42 Abs. 5 Satz 2, 16 Abs. 6 Satz 3 BRAO zulässige Antrag ist nicht begründet.
1.
Die sofortige Vollziehung einer Verfügung, die den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zum Gegenstand hat, darf nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist. Da mit einer solchen Anordnung in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird, ist sie nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig. Sie darf deshalb nur ergehen, um konkrete Gefahren für diese Güter schon vor Bestandskraft der Rücknahme- oder Widerrufsverfügung abzuwehren.
2.
Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs unterhält der Antragsteller im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main unter Verstoß gegen § 27 Abs. 2 BRAO keine Kanzlei. Er ist polizeilich nicht gemeldet und für Zustellungen und für Zwangsvollstreckungen in laufenden Verfahren regelmäßig nicht zu erreichen, so daß u.a. Kostenerstattungsansprüche gegnerischer Mandanten nicht realisiert werden konnten. Eine Mandantenbetreuung findet nicht statt. Der Bestand von Handakten ist in einer Garage in ungeordnetem Zustand eingelagert.
Angesichts dieser Verhältnisse sind die Interessen der Rechtspflege in hohem Maße gefährdet, wenn der Antragsteller weiterhin bis zur Bestandskraft der Rücknahmeverfügung als Rechtsanwalt tätig sein kann und dabei seinen Aufgaben als Organ der Rechtspflege nicht nachkommt.