Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.1993, Az.: 2 StR 127/93
Mangelhafte Gesamtwürdigung wesentlicher strafmildernder Gesichtspunkte; Minder schwerer Fall des Menschenraubs bei zurückgelangen lassen des Tatopfers in seinen Lebenskreis unter Verzicht auf die erstrebte Leistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 127/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 21.12.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1994, 17
Verfahrensgegenstand
Erpresserischer Menschenraub u.a.
Prozessführer
Peter Karl Jakob K. aus Gi., geboren am ... 1972 in W.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 14. Mai 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (Einzelstrafe von vier Jahren und zwei Monaten) und wegen Unterschlagung (Einzelstrafe von sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat für die versuchte schwere räuberische Erpressung die Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) ebenso abgelehnt wie für den erpresserischen Menschenraub (§ 239 a Abs. 2 StGB). Es hat den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, den des § 239 a Abs. 1 nach Abs. 4 a.a.O. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert und die Strafe einem Strafrahmen zwischen zwei Jahren und elf Jahren und drei Monaten entnommen.
Die Ausführungen der Strafkammer zur Ablehnung minder schwerer Fälle begegnen Bedenken.
1.
Versuchte schwere räuberische Erpressung:
Die Strafkammer hat zwar gesehen, daß für die Prüfung der Frage, ob der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommender Umstände vorzunehmen ist (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 1, 5, 6; Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; Gesamtwürdigung, unvollständige 5, 8, 9; st. Rspr.). Sie hat dann aber im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung eine Reihe wesentlicher strafmildernder Gesichtspunkte nicht erwähnt, die sie dem Angeklagten bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugute gehalten hat, nämlich sein straffreies, zielstrebiges und fleißiges Leben, seine Jugend und seine Strafempfindlichkeit als Erstverbüßer, ferner die Tatsachen, daß der Angeklagte infolge der Tat seinen Arbeitsplatz verloren hat, daß er aber weiterhin sozial integriert ist und in beruflicher Hinsicht Planungswillen zeigt. Es ist daher zu besorgen, daß das Landgericht diese Umstände bei der Strafrahmenwahl nicht berücksichtigt hat.
2.
Erpresserischer Menschenraub:
Hier hat die Strafkammer bei der Prüfung des minder schweren Falles nicht erkennbar berücksichtigt, daß der Angeklagte das Tatopfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in seinen Lebenskreis zurückgelangen ließ. Dieser "vertypte" Milderungsgrund des § 239 Abs. 4 Satz 1 StGB, der das Landgericht zur Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB bestimmt hat, konnte aber dem Tatrichter Anlaß geben, allein oder zusammen mit anderen Umständen einen minder schweren Fall anzunehmen (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 4, 5, 7, 11; st. Rspr.).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Annahme minder schwerer Fälle mit der Folge der Herabsetzung der Strafrahmenuntergrenze auf ein Jahr Freiheitsstrafe für die versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub eine mildere Strafe verhängt hätte. Das führt zum Wegfall dieser Strafe und der Gesamtstrafe. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Festsetzung der Einsatzstrafe auch auf die Bemessung der Einzelstrafe wegen Unterschlagung ausgewirkt hat. Die Strafen müssen daher insgesamt neu zugemessen werden.
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Bode