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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.1993, Az.: 5 StR 242/93

Rücktritt vom Versuch einer Tötung; Rücktritt vom unbeendeten Versuch; Freiwilligkeit eines Rücktritts; Affektbedingte tiefgreifende Bewußtseinsstörung von schuldausschließender Schwere; Nichterörterung einer affektbedingten Schuldeinschränkung oder Schuldminderung; Voraussetzungen eines Affekts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1993
Aktenzeichen
5 StR 242/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bezirksgerichts Potsdam - 10.12.1992

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessgegner

Hartmut Paul Sch. aus Kr., geboren am ... 1950 in Li.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Mai 1993
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 10. Dezember 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags, des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist;

    2. b)

      in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags sowie in zwei weiteren Fallen wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat seiner Ehefrau im Streit mit einem Messer ins Herz gestochen. Als seine Stieftochter Melanie das Zimmer betrat, griff der Angeklagte auch sie mit Tötungsvorsatz an. Der auf die Herzgegend gerichtete Stich verletzte das Madchen, das ihm auswich, in lebensgefährlicher Weise an der Lunge. "Der Angeklagte ließ dann von Melanie ab" und lief in den Hausflur, wo "inzwischen" sein Stiefsohn stand. In Tötungsabsicht stach der Angeklagte auf den Stiefsohn ein. Er traf ihn aber nur oberflächlich. Der Stiefsohn lief aus dem Haus. Der Angeklagte "setzte ihm zunächst nach, kehrte jedoch, nachdem er ihn nicht alsbald einholen konnte, ins Haus zurück". Nunmehr stach der Angeklagte erneut auf seine Ehefrau ein. Melanie hatte sich inzwischen hinter einen Sessel begeben. "Der Angeklagte wandte sich dann erneut Melanie zu". Er ging mit erhobenem Messer auf sie zu. Das Mädchen wehrte ihn mit einem Sesselpolster ab. "Der Angeklagte nahm daraufhin von einem weiteren Vorgehen gegen Melanie Abstand"; er bestieg sein Auto, um sich damit umzubringen. Die Ehefrau des Angeklagten starb infolge der Stiche; die Stiefkinder haben überlebt.

2

II.

Der Tatrichter ist nicht auf die Frage eingegangen, ob der Angeklagte von dem Versuch, Melanie zu töten, freiwillig zurückgetreten ist. Das beanstandet die Revision mit Recht.

3

1.

Den Feststellungen muß zugunsten des Angeklagten entnommen werden, daß er nach seinem zweiten Angriff auf Melanie nicht der Auffassung gewesen ist, er habe das Mädchen bereits so schwer verletzt, daß ihr Tod auch ohne sein weiteres Hinzutun eintreten werde. Der Angeklagte wäre auch nicht gehindert gewesen, dem Mädchen weitere Stiche beizubringen. Bei solcher Sachlage ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte nach dem zweiten Angriff "von einem weiteren Vorgehen" gegen Melanie freiwillig "Abstand" nahm. Andererseits liegt es nach den Feststellungen nahe, daß der Angeklagte den ersten Angriff auf Melanie nicht aus freien Stücken, sondern deswegen abgebrochen hat, weil er sich durch das Erscheinen seines Stiefsohns gestört sah. Ob eine Bestrafung wegen versuchten Totschlags zum Nachteil der Stieftochter wegen Rücktritts vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 - erste Alternative - StGB) entfällt, hängt unter diesen Umständen von der Beziehung ab, in der die beiden Angriffe auf Melanie zueinander stehen. Sind sie im Sinne natürlicher Handlungseinheit Bestandteile einer einheitlichen Handlung, so ist der Angeklagte, was seine Stieftochter angeht, vom unbeendeten Totschlagsversuch freiwillig zurückgetreten; handelte es sich dagegen um zwei selbständige Handlungen, so begründet der erste Angriff auf Melanie die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags.

4

Die Urteilsgründe ergeben in ihrer Gesamtheit, daß es sich bei beiden Angriffen auf Melanie um Teile eines Gesamtvorganges gehandelt hat, der als natürliche Handlungseinheit aufzufassen ist. Eine solche ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellt, und wenn die einzelnen Handlungsteile auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (BGH StV 1986, 293; BGH NStZ 1990, 490;  1993, 234;  BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 4). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Angeklagte hatte den Vorsatz gefaßt, Melanie zu töten. Ersichtlich diente auch der zweite Angriff diesem Ziel. Die Zeit, während derer der Angriff auf Melanie unterbrochen wurde, kann nicht mehr als einige Minuten betragen haben. Tatanlaß, Tatmittel und Tatort blieben gleich.

5

Hiernach ist davon auszugehen, daß der Angeklagte von einem einheitlichen, unbeendeten Versuch, Melanie zu töten, freiwillig zurückgetreten ist und deshalb insoweit nicht wegen versuchten Totschlages bestraft werden kann (§ 24 Abs. 1 StGB).

6

2.

Daß eine erneute Beweisaufnahme zu Feststellungen führen würde, die eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, schließt der Senat aus. Doch hat sich der Angeklagte mit den Stichen, die Melanie getroffen haben, einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) schuldig gemacht; denn er hat seine Stieftochter mit einem Messer in lebensgefährlicher Weise verletzt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör steht dieser Schuldspruchänderung nicht entgegen. Die Anklage lautete in diesem Falle ebenfalls auf gefährliche Körperverletzung.

7

III.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafe wegen versuchten Totschlags zum Nachteil der Stieftochter und der Gesamtstrafe.

8

Der Senat hat auch die übrigen Strafen aufgehoben. Bei der Strafzumessung hat das Bezirksgericht rechtsfehlerhaft nicht erwogen, ob auf den Angeklagten bei der Tat nicht nur Alkohol, sondern auch ein Affekt eingewirkt hat. Daß der Tatrichter diese Erwägung bei der Festsetzung der Strafen angestellt hat, ergibt sich nicht bereits aus der Anwendung des § 21 StGB. Diese ist allein auf die Alkoholisierung des Angeklagten (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: 2,8 %o) gestützt worden. Nach Auffassung des Bezirksgerichts sprach "alles gegen die Annahme eines Affekts" (UA S. 14). Ersichtlich ist damit gemeint, daß es nicht nur an einer affektbedingten tiefgreifenden Bewußtseinsstörung von schuldausschließender Schwere, sondern überhaupt an einem erheblichen Affekt gefehlt habe.

9

Damit ist der Tatrichter den festgestellten Gegebenheiten nicht gerecht geworden. Das Bezirksgericht schließt das Vorliegen eines Affekts mit nicht tragfähiger Begründung aus: Ein Affekt setzt entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts (UA S. 13) nicht notwendig voraus, daß der Straftatbestand ohne jede Vorbereitungshandlung verwirklicht wird. Ausgestanzte Erinnerungslücken, auf die sich der Angeklagte beruft, können unter Umständen für einen Affekt sprechen; eine solche Erinnerungslücke läßt sich nicht mit der Erwägung ausschließen, daß sich der Angeklagte "an das gesamte Geschehen bis unmittelbar vor der Tat und direkt danach" detailliert erinnert hat (UA S. 13). Schließlich spricht ein spontaner Suizidversuch nach der Tat, wie er hier festgestellt ist, nicht gegen das Vorliegen eines Affekts.

10

Der Senat kann zwar dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, daß das sachverständig beratene Bezirksgericht eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ohne Rechtsverstoß ausgeschlossen hat. Bei der Entscheidung über die Strafen hätte jedoch die Möglichkeit eines Affekts bedacht werden müssen.

Laufhütte
Horstkotte
Harms
Basdorf
Nack