Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1993, Az.: 1 StR 921/92

Zeugnisverweigerung; Angehörige; Freispruch; Mitbeschuldigter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1993
Aktenzeichen
1 StR 921/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1993, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 480 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 2326 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1993, 500-501 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1993, 339-340

Amtlicher Leitsatz

Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten hat, erlischt mit dem rechtskräftigen Freispruch des angehörigen Beschuldigten (im Anschluß an BGHSt 38, 96 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90] = NJW 1992, 1116 und BGH, NJW 1992, 1118 = NStZ 1992, 291).

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, die sich auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde stützt, hat keinen Erfolg.

2

Das anhängige Strafverfahren richtete sich, nachdem ein früheres Urteil vom Senat aufgehoben worden war, gegen den Angeklagten R. und den damaligen Mitangeklagten D.. In der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1992 verweigerten dessen Angehörige, G. V. (Mutter des Angeklagten D.) und Ge. V. (Sohn von G. V., Halbbruder des Angeklagten D.), gemäß § 52 StPO das Zeugnis. Daraufhin trennte das Landgericht das Verfahren gegen R. ab, sprach D. frei und verhandelte, nachdem das Urteil gegen D. rechtskräftig geworden war, am 15. September 1992 erneut gegen R.. Wieder wurden G. und Ge. V. als Zeugen gehört. Dieses Mal wurde ihnen, weil ihr Angehöriger D. rechtskräftig freigesprochen sei, kein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt. Auch aufgrund ihrer Angaben wurde der Angeklagte R. verurteilt.

3

Die Revision ist mit dem Generalbundesanwalt der Auffassung, das Landgericht habe die Entscheidung des Senats BGHSt 38, 96 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90] (und die Entscheidung BGH NStZ 1992, 292) zu Unrecht auf den Fall des rechtskräftigen Freispruchs des (früheren) mitbeschuldigten Angehörigen ausgedehnt.

4

Der Senat ist anderer Meinung; er wendet die in der Entscheidung BGHSt 38, 96 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90] entwickelten Grundsätze auch hier an. Der rechtskräftig Freigesprochene kann nicht mehr als "Beschuldigter" im Sinne von § 52 StPO angesehen werden. Die Verbindung, die er zwischen seinen Angehörigen und dem nichtverwandten Beschuldigten hergestellt hat, ist, wenn nicht aufgehoben, doch so schwach geworden, daß sie den empfindlichen Eingriff nicht rechtfertigt, den die Zeugnisverweigerung für das Verfahren des noch vor Gericht stehenden Beschuldigten bedeutet.

5

Die Revision argumentiert für ihre Auffassung nahezu ausschließlich mit § 55 StPO, doch hat diese Vorschrift mit der hier zur Entscheidung anstehenden Frage nichts zu tun. Das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO beruht allein auf dem Gegenstand der Aussage; wie das Verfahren, in dem diese Aussage geschehen soll, gestaltet ist, ist ohne Belang. § 55 StPO greift immer ein, wenn dem Aussagenden oder einem seiner Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung droht, wobei die Person des Beschuldigten ohne Bedeutung ist. § 55 StPO ist auch anwendbar, wenn die Beantwortung der Frage für einen Freigesprochenen (sei es der Aussagende selbst oder ein Angehöriger) die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung begründen würde.

6

Demgegenüber soll § 52 StPO die familiären Beziehungen von der prozessualen Pflicht freihalten, in einem Verfahren auszusagen, das sich - gleichviel worum es bei der Aussage geht - gegen einen Angehörigen richtet. Hiervon kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eben dieser Angehörige rechtskräftig freigesprochen ist und nur gegen einen nichtverwandten früheren Mitbeschuldigten verhandelt wird. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es gebieten würden, diesen Fall anders zu behandeln als den der rechtskräftigen Verurteilung. Auch die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 362 StPO ist kein solcher Grund.

7

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer die verbundenen Strafverfahren getrennt und D. freigesprochen hat gerade zu dem Zweck, G. und Ge. V. als Zeugen zu gewinnen. Mit dem Fall unzulässiger vorübergehender Abtrennung (vgl. BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71];  32, 100)  [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]ist das nicht zu vergleichen.

8

Eine entgegenstehende Entscheidung eines anderen Strafsenats, die den Fall rechtskräftigen Freispruchs des angehörigen Mitbeschuldigten zum Gegenstand hätte, besteht nicht.