Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1993, Az.: 5 StR 180/93
Mangelnder Beweisantrag aufgrund fehlender Beweisbehauptung; Zulässigkeit und Anforderungen an eine revisionsrechtliche Aufklärungsrüge; Erforderliche Darlegung der Umstände und Vorgänge, als notwendige Grundlage eines Beweisantrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 180/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 28.09.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
1. Wilhelm Ferdinand T. aus B., geboren am ... 1946 in R./We.
2. Norbert He. aus B., dort geboren am ... 1949
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 1993
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten T. und He. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. September 1992 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Landeskasse hat die Kosten dieser Rechtsmittel und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1.
Die Revisionen der Angeklagten, gerichtet gegen ihre Verurteilung im Komplex II. des angefochtenen Urteils, sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 1993 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2.
Die Strafkammer hat die Angeklagten von den Vorwürfen freigesprochen, einen Pkw gestohlen und unter dessen Benutzung einen als schwere räuberische Erpressung zu wertenden bewaffneten Banküberfall begangen zu haben (Komplex III 5. der Urteilsgründe). Die hiergegen gerichteten, allein auf eine Verfahrensrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unzulässig.
a)
Die Staatsanwaltschaft nennt § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als verletzte Vorschrift. Einen Beweisantrag hatte die Staatsanwaltschaft mit ihrem in der Revisionsbegründung mitgeteilten Antrag vom 21. September 1992 jedoch nicht gestellt; denn der Antrag entbehrte jeder Beweisbehauptung.
b)
Die erhobene Verfahrensrüge kann allenfalls als Aufklärungsrüge Beachtung finden. Indes genügt sie nicht den hierfür geltenden gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Die Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung die erneute Ladung der ausgebliebenen Zeugin K., Maßnahmen nach § 51 Abs. 1 StPO und eine Vernehmung der Zeugin in Anwesenheit eines Amtsarztes (Psychiaters und Neurologen) beantragt. Darüber hinaus trägt die Revision zur Gebotenheit unterbliebener Aufklärung lediglich folgendes vor: "Die Zeugin war nach dem Ermittlungsergebnis die einzige am Tatort anwesende Person, die die Täter kurze Zeit ohne Maske gesehen hatte. Die Zeugin hat den Angeklagten T. anläßlich einer Lichtbildvorlage als Täter identifiziert." Diese Mitteilungen genügen nicht den für die Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge geltenden Anforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Nach der genannten Vorschrift ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben" sind. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, daß das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (Gribbohm NStZ 1983, 97, 101 m.N. der Rspr.). Eine Aufklärungsrüge ist nur dann begründet, wenn der Tatrichter es unterlassen hat, eine bestimmte Beweistatsache unter Benutzung eines bestimmten Beweismittels aufzuklären, obwohl sich ihm die unterbliebene Beweiserhebung aufdrängen mußte.
Deshalb setzt eine zulässige Aufklärungsrüge zunächst voraus, daß ein bestimmtes Beweismittel (BGHSt 2, 168; BGH VRS 30, 101) und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4) benannt werden. Diese Voraussetzungen erfüllen die vorliegenden Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Benennung der Zeugin K. und der äußerst verkürzten Angabe dessen, was die Zeugin bekunden werde, noch eben. Außerdem war jedoch die Darlegung der Umstände und Vorgänge erforderlich, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten (BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 4; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 345; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 344 Rdn. 94; vgl. auch Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 52). Deshalb bedurfte es der Darlegung der Umstände, die für die Beweiseignung und -bedeutung im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wichtig waren, hier also der inhaltlichen Wiedergabe der im Ermittlungsverfahren erfolgten Vernehmungen der Zeugin einschließlich der behaupteten "Lichtbildvorlage" (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 213; BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 4). Die entsprechenden Mitteilungen sind in den Revisionen zu vermissen. Etwas anderes ergibt sich nicht etwa daraus, daß das Revisionsgericht bei zulässig erhobener Aufklärungsrüge die Kompetenz hat, an Hand des Akteninhalts zu untersuchen, ob der Tatrichter alle vorhandenen erheblichen Beweismittel herbeigeschafft und verwertet hat (vgl. dazu BGH bei Dallinger MDR 1972, 572).
c)
Die Sachrüge ist von der Staatsanwaltschaft nicht erhoben worden, so daß der Senat gehindert ist, die Freisprüche sachlichrechtlich zu überprüfen.
Horstkotte
Hager
Basdorf
Nack