Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1993, Az.: VII ZB 2/93
Wiedereinsetzung; Postlaufzeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1993
- Aktenzeichen
- VII ZB 2/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1993, 1692 (amtl. Leitsatz)
- DtZ 1993, 283
- HFR 1995, 284 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 1 / 1994 § 233 (Fe) ZPO Nr. 20
- NJ 1993, 384 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1993, 1251 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch in den neuen Ländern kann eine Partei darauf vertrauen, daß ein in einer Landeshauptstadt am Donnerstag nach der letzten Leerung in den Postbriefkasten eingeworfener Schriftsatz das zuständige Gericht, das seinen Sitz in einer anderen Landeshauptstadt in den neuen Ländern hat, jedenfalls am folgenden Montag erreicht.
Gründe
1. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei mit der Zahlung geschuldeten restlichen Werklohns in Verzug geraten. Sie hat deshalb zunächst die Zahlung von 87405, 56 DM als Verzugsschaden gefordert.
Das Kreisgericht Cottbus - Kammer für Handelssachen - hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und das Versäumnisurteil mit Urteil vom 27. Mai 1992 aufrechterhalten. Gegen das am 9. Juni 1992 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1. Juli 1992 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 30. Juli 1992, eingegangen beim zuständigen Bezirksgericht Potsdam - Senat für Handelssachen - am 4. August 1992, begründet. Mit ihrem Berufungsantrag begehrt sie die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 182604, 96 DM und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, den aus der verspäteten Zahlung bestimmter Rechnungen entstandenen weiteren Schaden zu ersetzen.
Nachdem ihm die verspätete Einlegung der Berufungsbegründung mitgeteilt worden war, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das Rechtsmittel noch einmal begründet. Dabei hat er durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Sekretärin glaubhaft gemacht, daß die Berufungsbegründungsschrift am 30. Juli 1992 in den Postbriefkasten eingeworfen wurde.
Mit Beschluß vom 20. Januar 1993 hat das Berufungsgericht unter Versagung der beantragten Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihr am 28. Januar 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die am 5. Februar 1993 bei Gericht eingegangen ist..
2. Das Rechtsmittel ist begründet.
a) Das Berufungsgericht stellt in seiner die Wiedereinsetzung ablehnenden Entscheidung darauf ab, die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Schriftsatz rechtzeitig, nämlich am Montag, den 3. August 1992, beim Berufungsgericht eingehen werde. Sie habe nicht vorgetragen, wann der Briefkasten geleert werden sollte. Die Sendung sei im übrigen erst nach zwei weiteren Tagen, nämlich am Samstag, den 1. August 1992 abgestempelt worden. Nach dem bisherigen Stand dürfe in den neuen Ländern nicht darauf vertraut werden, daß ein Brief bereits am kommenden Werktag sein Ziel erreicht.
b) Mit dieser Begründung überspannt das Berufungsgericht die an die Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen.
Daß die Berufungsbegründung bereits am 30. Juli 1992 in den Briefkasten geworfen wurde, bezweifelt auch das Berufungsgericht nicht. Von diesem Ausgangspunkt her aber ist die getroffene Entscheidung widersprüchlich, da es nicht darauf ankommt, ob eine Partei darauf vertrauen kann, daß ein am Samstag eingeworfenes Schreiben bereits am folgenden Montag den Empfänger erreichen wird. - Selbst wenn man unterstellt, daß die Briefsendung am Donnerstag erst nach der letzten Leerung dieses Tages in den Postbriefkasten eingeworfen wurde, durfte sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin darauf verlassen, daß die Sendung dann jedenfalls am 31. Juli 1992, an einem Freitag, befördert werden wurde. Da nichts dafür sprach, daß ein "regulärer" Postbriefkasten nicht an allen Werktagen geleert werden könnte, bedurfte es insoweit auch keiner genaueren Feststellung der Leerungszeiten. Daß der Brief erst am Samstag abgestempelt wurde, war nicht vorhersehbar. Diese verspätete Beförderung ist vielmehr offensichtlich auf ein Versäumnis der Post zurückzuführen, sei es, daß der Briefkasten vorher gar nicht oder nicht gründlich genug geleert wurde (so daß die Briefsendung "hängenblieb"), oder aber daß der Schriftsatz vor der Abstempelung im Gewahrsam der Post liegenblieb.
Ist somit davon auszugehen, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit einer Beförderung der Berufungsbegründung jedenfalls am 31. Juli 1992 rechnen durften, konnten sie auch darauf vertrauen, daß die Sendung fristgerecht am Montag, den 3. August 1992, beim Berufungsgericht eingehen würde. Daß die Briefbeförderung zwischen zwei Landeshauptstädten mehr als drei Postbeförderungstage (Freitag, Samstag, Montag) beanspruchen würde, braucht auch in den neuen Ländern keine Partei in Rechnung zu stellen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1991 - VIII ZB 37/91, nicht veröffentlicht).
c) Ist nach alledem davon auszugehen, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), ist der angefochtene Beschluß unter Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung aufzuheben.