Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1993, Az.: 3 StR 604/92
Schuldspruchänderung wegen fehlerhafter Wahlgegenüberstellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 604/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 18588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 12.06.1992
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessgegner
Detlef D. aus M., dort geboren am ...
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. April 1993,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Winkler
als beisitzende Richter,
der Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Juni 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 15. und am 24. Oktober sowie am 8. November 1991 jeweils maskiert zwischen 19.30 Uhr und 20.15 Uhr einen nur wenige hundert Meter von seiner Wohnung entfernten Kiosk überfallen und das Personal unter Vorhalten eines Messers zur Herausgabe von Geldbeträgen zwischen 1.748 DM und 1.963 DM sowie bei der ersten Tat auch zur Herausgabe von Tabakwaren und Spirituosen gezwungen zu haben. Am 15. November 1991 soll er einen weiteren solchen Überfall versucht haben. Wegen des letztgenannten Vorwurfs hat das Landgericht das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt. Bezüglich der ersten drei Taten hat es den Angeklagten freigesprochen, weil es aufgrund der fehlerhaften Wahlgegenüberstellungen (nur der Angeklagte entsprach den Täterbeschreibungen, die anderen Gegenübergestellten sahen erheblich anders aus) von der objektiven Richtigkeit des subjektiven Wiedererkennens des Angeklagten durch die Zeugen nicht überzeugt war. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprüche. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Angeklagter nicht verurteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die an dem für eine Verurteilung erforderlichen Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit zu zweifeln Anlaß geben. Bloß "abstrakte", "theoretische", "unvernünftige" Zweifel, für die es keine reale Grundlage gibt, und "übertriebene" ("überspannte") Anforderungen an die vom Tatgericht zu erlangende Gewißheit können das für die Verurteilung "nach der Lebenserfahrung ausreichende Maß an Sicherheit" nicht in Frage stellen, jedoch stehen "vernünftige" Zweifel in einer für den Schuldspruch relevanten Frage einer Verurteilung entgegen. Nur wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat, kann seine subjektive Überzeugung eine rechtsfehlerfreie Entscheidungsgrundlage bilden (vgl. BGH NStZ 1988, 236, 237 m.w.Nachw.).
Das Landgericht führt im Rahmen der Beweiswürdigung eine Reihe von Tatsachen auf, die die Täterschaft des Angeklagten "zwar als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen", die es jedoch nicht soweit zu überzeugen vermochten, "daß kein vernünftiger Zweifel daran bestehen konnte". Anschließend heißt es: "Ohne ein glaubhaft sicheres Wiedererkennen durch einen der Tatzeugen war die Möglichkeit, daß der Angeklagte nur nach der Beschreibung dem Täter auffällig glich, nicht ganz auszuschließen" (UA S. 29/30). Das läßt besorgen, daß das Landgericht meint, der Angeklagte könne der Täterschaft nur dann als überführt angesehen werden, wenn er durch mindestens einen Zeugen - objektiv einwandfrei - wiedererkannt wird. Eine solche Auffassung würde rechtlicher Überprüfung nicht standhalten. Der Tatrichter muß ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich prüfen, ob er sich von einem bestimmten Sachverhalt, insbesondere der Täterschaft des Angeklagten, überzeugen kann oder nicht (BGHSt 29, 18, 20). Hierzu können festgestellte Indizien auch ohne Wiedererkennen durch Zeugen ausreichen. Kann er allerdings vorhandene Zweifel nicht überwinden, so muß er den Angeklagten freisprechen.
Hinzu kommt, daß die festgestellten Indizien nicht vollständig gewürdigt sind. Ohne daß der Senat auf die im Revisionsverfahren unbeachtlichen Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung einzugehen braucht, ist zu beanstanden, daß das Landgericht sich nicht mit allen für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien auseinandergesetzt hat. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, daß der heroinabhängige Angeklagte während der Zeit vom 15. Oktober bis 8. November 1991 in einem solchen Umfang Betäubungsmittel bezogen und konsumiert hat (UA S. 9/10), daß sich deren - mit illegalen Mitteln vollzogener (UA S. 19 ff.) - Erwerb ohne weiteres mit der bei den drei Taten erzielten Beute erklären läßt. Diesen Umstand hat das Landgericht verkannt und nicht im Zusammenhang damit gesehen, daß der Angeklagte am 15. November 1991 nach eigenem Eingeständnis als Nachahmer aufgrund von Presseberichten auf eben diesen Kiosk einen Überfall nun mit einem Küchenmesser plante, um Geld für den sonst nicht möglichen Heroinerwerb zu beschaffen und den befürchteten Entzugserscheinungen zu entgehen (UA S. 15).
Zschockelt,
Rissing-van Saan,
Blauth,
Winkler