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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1993, Az.: XII ZR 266/91

Internationales Privatrecht; Verfassungswidrigkeit; Ausländisches Recht; Anwendung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1993
Aktenzeichen
XII ZR 266/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1993, 1051-1053 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1993, 103
  • LM H. 12 / 1993 Art. 3 EGBGB 1986 Nr. 1
  • MDR 1993, 766-767 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 2305-2307 (Volltext mit amtl. LS)
  • RIW 1993, 585-587 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 1600-1602 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Kommt bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, ist das deutsche internationale Privatrecht von Amts wegen anzuwenden.

2. Art. 19 EGBGB a. F. war verfassungswidrig.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist die am 12. August 1966 geborene eheliche Tochter des Beklagten, eines Ägypters, der nach seinem Vortrag seit 17. März 1976 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sie hat am Tage ihrer Geburt in einer Klinik der Stadt Duisburg Verbrennungen auf der rechten Rückenseite erlitten, die zu erheblicher Entstellung geführt haben. Sie hat deshalb Ende 1968 von der Stadt Duisburg Schmerzensgeld in Höhe von 32.000 DM erhalten. Das Kapital ist für den Erwerb eines Grundstücks auf den Namen der Mutter der Klägerin und den Bau eines Einfamilienhauses verwendet worden, in dem die Familie gewohnt hat, bis das Haus im Jahre 1990 verkauft worden ist.

2

Mit dem Vorwurf, ihre Eltern hätten das Geld für eigene Zwecke verwendet, begehrt sie vom Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von 32.000 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit Klageerhebung sowie weiterer 40.960 DM, weil er das Schmerzensgeld mündelsicher habe anlegen müssen und bei einer Verzinsung von 6% in der Zeit vom 1. Januar 1969 bis 1. Mai 1990 diesen Betrag habe erzielen können.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

5

I. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Klägerin nach § 1664 BGB i.V. mit § 1642 BGB für begründet erachtet, ohne darzulegen, weshalb es deutsches und nicht ausländisches Recht angewendet hat.

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Wie die Revision in der mündlichen Verhandlung zu Recht gerügt hat, begegnet das durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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1. Kommt bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, ist das deutsche internationale Privatrecht von Amts wegen anzuwenden. Die Kollisionsnormen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind Gesetz und beanspruchen damit allgemeine Verbindlichkeit. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob sich zumindest eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft. Der verschiedentlich vertretenen Auffassung, die ein fakultatives Kollisionsrecht befürwortet (vgl. die bei Kegel, Internationales Privatrecht 6. Aufl. § 15 II S. 316; Palandt/Heldrich, BGB 52. Aufl. Einleitung vor Art. 3 EGBGB Rdn. 1 und Zöller/Stephan, ZPO 17. Aufl. § 293 Rdn. 10 aufgeführten Nachweise), ist der Gesetzgeber bei der Reform des internationalen Privatrechts durch das Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I 1142) bewußt nicht gefolgt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 10/504 S. 25-26, wiedergegeben bei Pirrung, Internationales Privat- und Verfahrensrecht nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des IPR S. 77 f; ferner v. Bar, Internationales Privatrecht 1. Bd. § 7 Rdn. 541). Es ist deshalb das deutsche internationale Privatrecht darauf zu prüfen, ob deutsches oder ausländisches Sachrecht auf den geltend gemachten Anspruch anzuwenden ist.

8

a) Nach dem Vortrag der Klägerin begann die behauptete Verletzung der elterlichen Sorge durch den Beklagten im Januar 1969. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Senat davon auszugehen, daß der Beklagte zu dieser Zeit die ägyptische Staatsangehörigkeit besaß. Welches Recht auf die Rechtsbeziehungen zwischen Parteien anzuwenden ist, von denen zumindest eine eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder zu beachtenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Von letzteren kommt das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 - MSA - (BGBl. 1971 II 217) in Betracht. Es scheidet allerdings, soweit es um Pflichtverletzungen vor dem 17. September 1971 geht, schon deshalb aus, weil es für die Bundesrepublik Deutschland erst an diesem Tag in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 11. Oktober 1971 - BGBl. II 1150) und, soweit es um die Zeit danach geht, es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um eine Schutzmaßnahme im Sinne des Abkommens handelt. Darunter sind Maßnahmen und Anordnungen zu verstehen, wie sie von Behörden oder Gerichten im Einzelfall zum Schutz eines Minderjährigen getroffen werden können (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 111, 199, 211 [BGH 02.05.1990 - XII ZB 63/89]; Kropholler, Das Haager Abkommen über den Schutz Minderjähriger 2. Aufl. S. 31, S. 36 f; MünchKomm/Siehr, BGB 2. Aufl. Anhang Art. 19 EGBGB Rdn. 11, 41 ff; Palandt/Heldrich aaO. Anhang zu Art. 24 EGBGB Rdn. 13, 14) und hier nicht getroffen worden sind. Es bleibt deshalb bei der Anwendung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

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Da die Klägerin ihren Anspruch aus Vorgängen herleitet, die sich vor dem 1. September 1986, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986, ereignet haben, ist vorweg zu prüfen, ob früheres oder nunmehr geltendes Kollisionsrecht anzuwenden ist.

10

b) Nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB bleibt auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge das bisherige internationale Privatrecht anwendbar. Abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung ist ein Vorgang jedenfalls dann, wenn er in der Handlung einer Person besteht, die vor dem Stichtag beendet ist und das auf sie anzuwendende Kollisionsrecht unwandelbar feststeht (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 76/88 - FamRZ 1990, 32; Palandt/Heldrich aaO. Art. 220 EGBGB Rdn. 2; a.A: MünchKomm/Sonnenberger, BGB 2. Aufl. Art. 220 EGBGB Rdn. 12). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Spätestens mit der Volljährigkeit der Klägerin, die nach deutschem Recht am 12. August 1984 eintrat, endete die behauptete Pflichtverletzung des Beklagten. Damit stand auch das auf sie anzuwendende Kollisionsrecht fest. Die Frage, welches Sachrecht über den Anspruch der Klägerin entscheidet, richtet sich deshalb nach dem vor dem 1. September 1986 geltenden deutschen internationalen Privatrecht. Anderes mag allerdings dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres ausschließlich die ägyptische Staatsangehörigkeit besessen hat (vgl. dazu unten II 2).

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c) Die Frage, welcher Kollisionsnorm ein geltend gemachter Anspruch zuzuordnen ist, richtet sich nach deutschem Recht als der lex fori (Palandt/Heldrich aaO. Einleitung vor Art. 3 EGBGB Rdn. 27). Nach deutschem Recht hat der Klageanspruch seine Grundlage in dem Verhältnis des ehelichen Kindes zu seinen Eltern. Dieses Verhältnis wird von Art. 19 EGBGB a.F. erfaßt. Aus dieser unvollständigen Kollisionsnorm haben Rechtsprechung und Lehre den Grundsatz entwickelt, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem ehelichen Kind nach dem Heimatrecht des Vaters und, falls dieser gestorben ist, nach dem Heimatrecht der Mutter zu beurteilen ist. Allerdings war dieses Statut wandelbar, wenn der Vater bzw. die Mutter die Staatsangehörigkeit wechselten (Palandt/Lauterbach aaO. 28. Aufl. Art. 19 EGBGB Anm. 2). Die Anwendung dieser Bestimmung hätte deshalb zur Folge, daß auf den Anspruch der Klägerin - jedenfalls bis zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Beklagten - ägyptisches Recht anzuwenden ist.

12

Art. 19 EGBGB a.F. wurde indessen - nicht zuletzt in Anbetracht der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 31, 58 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68] und BVerfGE 63, 181 [BVerfG 22.02.1983 - 1 BvL 17/81] sowie des Senatsurteils BGHZ 86, 57 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81] - mit Recht wegen Verstoßes gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG als verfassungswidrig angesehen (Palandt/Heldrich aaO. 44. Aufl. Art. 19 EGBGB Anm. 2; Ferid, JA Internationales Privatrecht 2. Aufl. Rdn. 8-261; MünchKomm/Schwimann, BGB Art. 19 EGBGB Rdn. 4 m.N.; vgl. auch Henrich, RabelsZ 1974, 490, 497 f). Damit ist offen, wie die Lücke zu schließen ist. Es wird vertreten, daß sich das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem ehelichen Kind in erster Linie nach dem gemeinsamen Heimatrecht beider Eltern richte, wobei bei Doppelstaatlern die gemeinsame Staatsangehörigkeit auch die effektive sein müsse (Palandt/Heldrich aaO. 44. Aufl. Art. 19 EGBGB Anm. 2; vgl. auch Henrich aaO. S. 505). Ferner werden als primäre Anknüpfung das Heimatrecht des Kindes (Ferid aaO.), das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts, das Heimatrecht desjenigen Elternteils, dessen Staatsangehörigkeit das Kind teilt, deutsches Recht, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sowie eine Reihe weiterer Umstände für die Anknüpfung des anzuwendenden Rechts genannt (vgl. die Zusammenstellung bei Henrich FamRZ 1974, 105, 107 m.N.). Fehle es an einem gemeinsamen Heimatrecht der Eltern, so sei subsidiär das Heimatrecht des Kindes (Münch-Komm/Schwimann aaO. Rdn. 5; Staudinger/Henrich, BGB 12. Aufl. Art. 19 EGBGB Rdn. 18) oder das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts beider Eltern oder das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes berufen (Nachweise bei Palandt/Heldrich aaO. 44. Aufl. Art. 19 EGBGB Anm. 2).

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Welche dieser Auffassungen das Oberlandesgericht seiner Annahme, es sei deutsches Recht anzuwenden, zugrunde gelegt hat, läßt sich mangels Ausführungen dazu vom Revisionsgericht nicht nachprüfen. Daneben fehlen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Beklagten, zu einer eventuellen gemeinsamen (effektiven) Staatsangehörigkeit der Eltern sowie zur Staatsangehörigkeit der Klägerin, auf die es nach den vertretenen Meinungen ankommen kann. Es läßt sich deshalb nach derzeitigem Verfahrensstand nicht ausschließen, daß hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs das deutsche internationale Privatrecht auf ägyptisches Recht verweist. Ob das ägyptische Kollisionsrecht für diesen Fall auf das deutsche Recht zurückverweist, ist ebenfalls nicht festgestellt. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben, da nicht auszuschließen ist, daß das ägyptische Recht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch versagt.

14

2. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, weil die dazu notwendigen Feststellungen fehlen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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II. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:

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1. Soweit die erneute Verhandlung ergibt, daß auf den Anspruch der Klägerin ägyptisches Recht anzuwenden ist, wäre dessen Inhalt vom Berufungsgericht festzustellen (§ 293 ZPO). Weiter wäre zu prüfen, ob durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Beklagten ein Statutenwechsel eintrat, der zur Anwendung deutschen Rechts führen könnte. Soweit nach ägyptischem Recht ein Anspruch der Klägerin entfiele, wäre zu prüfen, ob nach einem Statutenwechsel gleichwohl ein Anspruch der Klägerin sich nach dem dann maßgebenden Recht begründen ließe.

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2. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Klägerin dürfte von Bedeutung sein, daß diese wegen der im Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG, die auf dem Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I 982) beruhte, zunächst nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben dürfte, sondern Staatsangehörige der Vereinigten Arabischen Republik (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Vereinigten Arabischen Republik Nr. 82 von 1958, wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht II A 2: Vereinigte Arabische Republik, 17. Lieferung S. 2 sowie bei Oppermann/Yousry, Das Staatsangehörigkeitsrecht der arabischen Staaten, Ergänzungsband S. 156, 157) und im Jahre 1975 Ägypterin geworden sein dürfte (vgl. Art. 1 und Art. 2 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Arabischen Republik Ägypten Nr. 26/1975, wiedergegeben bei Bergmann/Ferid aaO. Arabische Republik Ägypten 59. Lieferung S. 2 f). Sie kann allerdings inzwischen durch Erklärung nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3714), das am 1. Januar 1975 in Kraft getreten ist, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.

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Sollte die Klägerin während der maßgeblichen Zeit nur die ägyptische Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeit der Vereinigten Arabischen Republik) besessen haben, könnte von Bedeutung sein, daß nach ägyptischem Recht die Volljährigkeit erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres eintritt (Art. 44 Abs. 2 des ägyptischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, wiedergegeben bei Bergmann/Ferid aaO. Vereinigte Arabische Republik - 1. Ägypten, 19. Lieferung S. 16).

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3. Der Wiedergabe des Wortlauts des § 1642 BGB auf S. 5 des Berufungsurteils ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht von der Anwendung dieser Bestimmung in ihrer derzeit geltenden Fassung ausgegangen ist. Das begegnet Bedenken.

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§ 1642 BGB wurde - neben weiteren Vorschriften des 4. Buches des BGB - durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I 1061) neu gefaßt. Das Gesetz trat am 1. Januar 1980 in Kraft (Art. 9 § 4 des Gesetzes). Bestimmungen über eine Rückwirkung enthält es nicht. Es bleibt deshalb bei dem Grundsatz, daß eine Gesetzesänderung nur für die Zukunft Geltung beansprucht, in der Vergangenheit abgeschlossene Tatbestände hingegen von dem damals geltenden Recht erfaßt werden (vgl. Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Erster Halbband § 62 S. 356 f). Ob der Beklagte im Jahre 1969 verpflichtet war, das Schmerzensgeld mündelsicher verzinslich anzulegen, hätte deshalb nach § 1642 BGB a.F. geprüft werden müssen. Diese Bestimmung sah das vor; eine abweichende Anlageart bedurfte grundsätzlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (vgl. die Wiedergabe des Gesetzestextes bei Palandt/Lauterbach aaO. 28. Aufl. § 1642).

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4. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der Klägerin auch den Zinsverlust zu erstatten, der ihr nach Eintritt ihrer Volljährigkeit durch das Unterlassen der Geldanlage entstanden sei.

22

Mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin (18. oder 21. Lebensjahr) endete die Pflicht des Beklagten zur Verwaltung des Vermögens der Klägerin. Er war deshalb nicht verpflichtet, nach diesem Zeitpunkt das Kapital verzinslich anzulegen. Vielmehr ging seine Verpflichtung nach diesem Zeitpunkt lediglich dahin, etwaiges Vermögen der Klägerin herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen (§ 1698 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht gezogener Zinsen kann deshalb die Klägerin nach § 1664 BGB nur für die Zeit ab 1. Januar 1969 bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit zustehen (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 111/86 - BGHR BGB § 1664 Anspruchsgrundlage 1).