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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.1993, Az.: 3 StR 92/93

Verwerfung der Revision; Schwere der Schuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.03.1993
Aktenzeichen
3 StR 92/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 02.11.1992

Fundstelle

  • NStZ 1993, 449-450 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessgegner

Klaus Josef M. aus G., geboren am ... in G./N.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Tatgericht ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 03. 06. 1992 (BVerfGE 86, 288) zu einer Entscheidung über die besondere Schwere der Mordschuld eines Angeklagten verpflichtet; erfolgt diese Entscheidung nicht, kann sie nicht vom Senat nachgeholt werden. Aufgrund der Verletzung des Gebotes der reformatio in peius kann für den Fall, daß die besondere Schuldschwere festgestellt würde, jedoch auch keine Zurückverweisung an den Tatrichter erfolgen.

  2. 2.

    Eine Beschwer des Angeklagten durch die - fehlerhaft - unterbliebene Entscheidung besteht nicht, da aufgrund des Ausbleibens des Ausspuches im Vollstreckungsverfahren nicht von einer besonders schweren Schuld auszugehen ist.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. März 1993 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 2. November 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dem Antrag des Generalbundesanwalts festzustellen, daß die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht besonders schwer wiegt, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Landgericht hat, obwohl es nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288 = NJW 1992, 2947) dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht entschieden, ob die Mordschuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Auch in den Urteilsgründen finden sich hierzu keine Ausführungen. Die dem Tatgericht obliegende Entscheidung kann vom Senat nicht nachgeholt werden. Eine Zurückverweisung an den Tatrichter zur Nachholung der Entscheidung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Feststellung einer besonderen Schuldschwere das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) entgegenstünde. Unabhängig von der materiellen Lage könnte ein neuer Tatrichter deshalb nur feststellen, daß die Schuld des Angeklagten nicht besonders schwer wiegt. Dazu bedarf es nicht der Zurückverweisung der Sache; da ein Ausspruch über die besondere Schuldschwere nicht getroffen worden ist (vgl. BGH StV 1993, 130), ist im Vollstreckungsverfahren davon auszugehen, daß keine besonders schwere Schuld gegeben ist. Der Angeklagte ist daher durch die - fehlerhaft - unterbliebene Entscheidung nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ruß
Kutzer
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler