Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1993, Az.: X ZB 2/93
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unter gleichzeitiger Begründung der Berufung ; Zurechnung des Verschuldens der Prozessbevollmächtigten bei der Fristversäumung ; Organisationsverschulden bezüglich der Fristenberechnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1993
- Aktenzeichen
- X ZB 2/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 21.12.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1993, 892-893 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1994, 117 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
M. G. B. GmbH, K.-B. Straße 161, G.,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Gunter T., ebenda,
Prozessgegner
Firma V. Franz B., S. Straße 32, B.
Der X. Zivilsenat hat am 30. März 1993
durch
die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Starck
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 1992 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage von der Beklagten Werklohn in Höhe von 104.555,24 DM begehrt. Das Landgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 4. September 1992 die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 14. September 1992 zugestellte Urteil durch Schriftsatz vom 14. Oktober 1992, der an diesem Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Eine Begründung ist bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 16. November 1992 nicht eingegangen. Nach Hinweis durch Verfügung des Vorsitzenden hat die Klägerin mit am 1. Dezember 1992 eingegangenem Schriftsatz vom 30. November 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unter gleichzeitiger Begründung der Berufung begehrt.
Das Begehren hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung verworfen.
Die Klägerin begehrt, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben und die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren.
II.
Das nach den §§ 519 b, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die Fristversäumung aufgrund eines Verschuldens der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erfolgte, das sich diese zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im angefochtenen Beschluß ist es zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist deshalb gekommen, weil die im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin tätige Rechtsanwältin Dr. I. zwar die Frist zur Berufungsbegründung vorgemerkt, dem für das Berufungsverfahren zuständigen Kollegen den Fristablauf der Berufungsbegründung jedoch nicht mitgeteilt habe, was ein erstmaliges Versehen gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend entschieden, daß als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen ist, der als Angestellter bzw. freier Mitarbeiter der Prozeßbevollmächtigten von diesen mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist, gleichgültig, welche Stellung er ansonsten in der Kanzlei einnimmt. Die Bevollmächtigteneigenschaft ist nur dann zu verneinen, wenn der angestellte Anwalt als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist (Einzelheiten hierzu etwa bei BGH VersR 1984, 239; 1982, 848; 1982, 71; 1986, 686; 1984, 443). Ob ein Angestellter bloßer Hilfsarbeiter ist oder ein selbständig arbeitender Mitarbeiter, dessen Verschulden sich der Prozeßbevollmächtigte wie ein eigenes anrechnen lassen muß, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH VersR 1974, 1000; s.a. BGH VersR 1973, 38).
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist Rechtsanwältin Dr. I. selbständig tätig geworden. Sie hat nach diesen Feststellungen den Rechtsstreit eigenverantwortlich und selbständig in der ersten Instanz betreut. Der beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt Dr. H. hat die Bearbeitung des Rechtsstreits erst in zweiter Instanz übernommen. Das selbständige Tätigwerden der Rechtsanwältin Dr. I. im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Landgericht reicht für die Zurechnung von Vertreterverschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO aus (BGH VersR 1984, 239).
Abgesehen davon legen die Feststellungen des Berufungsgerichts ferner ein Organisationsverschulden nahe (hierzu etwa BGH VersR 1982, 848, 849). Sind in einem Anwaltsbüro mehrere Anwälte tätig, die teils beim Landgericht und dem Oberlandesgericht und teils nur beim Landgericht zugelassen sind, ist durch eine entsprechende Organisation sicherzustellen, daß zwischen beiden, wenn die Sachbearbeitung wechselt, weil der bisher die Sache bearbeitende Rechtsanwalt nur beim Landgericht zugelassen ist, keine Unklarheiten bei den Fristen und deren Einhaltung auftreten. Des weiteren durfte sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin für das Berufungsverfahren nicht dadurch seiner Pflicht zur Fristenkontrolle entziehen, daß er die Fristwahrung einem anderen Rechtsanwalt überträgt, ohne diesen anzuleiten oder zu überwachen (BGH VersR 1975, 1146). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und nach den Darlegungen in der Rechtsmittelbegründung würde es an einer solchen Anleitung oder Überwachung von Rechtsanwältin Dr. I. fehlen. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß eine aus mehreren Rechtsanwälten bestehende Sozietät dahingehend privilegiert wäre, wenn sich die Sozien wechselseitig die Fristnotierung und Überwachung von Fristen übertragen dürften, um die in § 85 Abs. 2 ZPO vorgesehene Rechtsfolge zu vermeiden (vgl. hierzu auch BGH VersR 1973, 38, S. 39).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Maltzahn
Broß
Melullis arck