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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1993, Az.: 5 StR 77/93

Verwerfung der Revision; Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses auf Grund einer vorläufigen Tatbewertung ; Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung; Einreichen einer unrichtigen Rechnung im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung zum Zwecke eines erheblichen Vorsteuerabzugs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1993
Aktenzeichen
5 StR 77/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 11.09.1992

Fundstellen

  • HFR 1994, 165 (Volltext mit amtl. LS)
  • UR 1993, 394-395 (Volltext mit amtl. LS)
  • wistra 1993, 227

Verfahrensgegenstand

Versuchte Steuerhinterziehung u.a.

Prozessführer

Rudolf D. aus C. geboren am ... 1938 in E.

Redaktioneller Leitsatz

Für eine Entdeckung im Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ist die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses aufgrund vorläufiger Tatbewertung ausreichend; wird der Angeklagte als Täter identifiziert, ist eine Steuerfahndung gegen ihn erfolgt und wurde er zum Tatvorwurf befragt, ohne sich hierzu zu erklären, so kann eine derartige Wahrscheinlichkeit bejaht werden.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 30. März 1993
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 11. September 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts ist zu bemerken: Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO kommt dem Angeklagten nicht zugute. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die Tat zum Zeitpunkt der Berichtigung der Steuererklärung am 23. März 1989 bereits entdeckt war und der Angeklagte dies auch wußte (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Aufgrund eines anfänglichen Verdachts, die mit der Umsatzsteuererklärung 1987 vorgelegte Rechnung der Firma Gabi W. vom "19.09.1987" könne nicht richtig sein (UA S. 32), schaltete das zuständige Finanzamt die Steuerfahndung ein. Nachdem der Sachverhalt mit dem Angeklagten und seinem Steuerberater bei der Steuerfahndungsstelle erörtert worden war und die Steuerfahndung weitere Ermittlungen durchgeführt hatte (UA S. 58), gewann das Finanzamt noch vor der Berichtigung die Überzeugung, daß die Rechnung "falsch" und deshalb steuerlich nicht anzuerkennen sei (UA S. 34).

2

Dies teilte der Steuerberater dem Angeklagten bei Vorlage der "aufgrund des Hinweises der ... Steuerfahndung" berichtigten Steuererklärung mit (UA S. 34).

3

Da es sich um einen tatsächlich und steuerlich einfachen, leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, lassen die getroffenen Feststellungen nur den Schluß zu, daß die zuständigen Finanzbehörden die Tat - wie sie später auch angeklagt wurde - bereits vor dem 23. März 1989 entdeckt hatten. Die Entdeckung im Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO erfordert nicht die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung; es reicht vielmehr die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses aufgrund einer vorläufigen Tatbewertung (BGH wistra 1983, 197;  1985, 74;  1988, 308).

4

Der Angeklagte war als Täter ausreichend identifiziert. Er hatte die unrichtige Rechnung im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung 1987 zum Zwecke eines erheblichen Vorsteuerabzugs eingereicht; die daraufhin ausgelöste "Steuerfahndung" richtete sich gegen ihn (UA S. 38). Er war bei der Steuerfahndungsstelle angehört und zum Sachverhalt befragt worden, ohne eine Erklärung zu der vorgelegten, handschriftlich geänderten Rechnung gegeben zu haben (UA S. 32).

5

Die Annahme, die Finanzbehörden könnten entgegen ihrer späteren Beurteilung zu diesem Zeitpunkt von einer - für § 371 Abs. 1 AO unschädlichen - leichtfertigen Steuerhinterziehung ausgegangen sein, liegt angesichts der getroffenen Feststellungen mehr als fern.

6

Auch für einen Rücktritt des Angeklagten vom beendeten Versuch nach § 24 StGB (vgl. BGHSt 37, 340, 345) [BGH 27.02.1991 - 5 StR 516/90] ist kein Raum. Denn nachdem das Finanzamt den Sachverhalt aufgedeckt und die Steuerfahndung eingeschaltet hatte, war die weitere Durchführung der Tat nicht mehr möglich. Eine steuerliche Anerkennung der manipulierten Rechnung war ausgeschlossen. Damit fehlte es an der Freiwilligkeit des Rücktritts.

Laufhütte,
Horstkotte,
Harms,
Häger,
Basdorf