Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.1993, Az.: XII ARZ 3/93
Scheidungsantrag; Ehesache; Akte; Aktenordnung; Rechtshängigkeit; Rücknahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1993
- Aktenzeichen
- XII ARZ 3/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Burgwedel
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1993, 898 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Der Umstand, daß das Verfahren in einer Ehesache nicht betrieben oder die Akte der Aktenordnung entsprechend weggelegt wurde, hat auf ihre Rechtshängigkeit keinen Einfluß, soweit der Scheidungsantrag nicht zurückgenommen wurde.
Gründe
Bei diesem Gericht ist nämlich die im Jahre 1986 durch den Scheidungsantrag der Ehefrau begründete Ehesache noch rechtshängig. Die Rechtshängigkeit ist durch das bloße Nichtbetreiben der Sache ebensowenig beendet worden (vgl.Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 = FamRZ 1983, 38 ff) wie durch den Umstand, daß die Akte nach Maßgabe der Aktenordnung im Jahre 1989 weggelegt wurde (vgl. dazuSenatsbeschluß vom 5. Juni 1991 - XII ZB 133/90 = BGHR BGB § 1587 Abs. 2 Ehezeitende 3 = FamRZ 1991, 1042). Solange der Scheidungsantrag der Ehefrau vom 15. Mai 1986 nicht zurückgenommen worden ist, dauert die Anhängigkeit i.S. von § 621 Abs. 2 ZPO an mit der Folge, daß das Amtsgericht Burgwedel für das Eheverfahren und die Folgesachen ausschließlich zuständig ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 621 Rdn. 39). Der Scheidungsantrag des Ehemannes vom 19. April 1990 müßte gegebenenfalls als Gegenantrag im Rahmen des durch den Antrag der Ehefrau im Jahre 1986 eingeleiteten Scheidungsverfahrens behandelt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 aaO.).