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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1993, Az.: IV ZR 36/92

Schutzwertes Interesse einer Alleinerbin; Gewillkürte Prozeßstandschaft; Rücktrittregelungsvorgabe; Unwirksame Rücktrittserklärung des Versicherers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1993
Aktenzeichen
IV ZR 36/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1993, 2113 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 1993, 794-795 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1993, 868-869 (Volltext mit red. LS)
  • zfs 1993, 202 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Alleinerbin des VN hat das für eine gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche schutzwerte Interesse, den zur Sicherung einer Darlehensschuld des VN an eine Sparkasse abgetretenen Anspruch auf die Lebensversicherungssumme im eigenen Namen geltend zu machen mit dem Antrag, daß der Versicherer an die Sparkasse leisten muß.

2. Die Rücktrittserklärung des Versicherers gegenüber der Alleinerbin des VN ist wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam, wenn der Versicherer nach seinen eigenen, dem VN vorgegebenen Regelungen den Rücktritt gegenüber einer anderen Person hätte erklären müssen (Bestätigung von BGH VersR 82, 746).