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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.1993, Az.: XI ZR 189/92

Möglichkeit des wirksamen formularmäßigen Aussschlusses der Rückzahlung eines nicht verbrauchten Disagios bei Darlehensverträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1993
Aktenzeichen
XI ZR 189/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18748
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 21.09.1992

Fundstelle

  • VuR 1994, 201 (Kurzinformation)

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 1992 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, in nach dem Außerkrafttreten des § 247 BGB geschlossenen Darlehensverträgen könne formularmäßig die Rückzahlung eines nicht verbrauchten Disagios wirksam ausgeschlossen werden, ist ihr nicht zu folgen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 29. Mai 1990 (XI ZR 231/89, WM 1990, 1150, 1151 [BGH 29.05.1990 - XI ZR 231/89] unter cc) ohne Einschränkungen ausgesprochen, eine entsprechende Klausel benachteilige in Fällen, in denen das vereinbarte Disagio die der Bank bereits bei der Darlehensgewährung entstehenden laufzeitunabhängigen Kosten erheblich übersteige, den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG), ein schützenswertes Interesse der Bank, eine solche Regelung durch AGB generell zu treffen, sei nicht anzuerkennen. Soweit der Senat weiter darauf abgestellt hat, daß eine solche Regelung auch als verbotene Beschränkung des Kündigungsrechts nach § 247 BGB a.F. wirken würde, handelt es sich um eine zusätzliche Erwägung, von der das negative Ergebnis der Inhaltskontrolle nicht abhängt. Durch das Außerkrafttreten des § 247 BGB a.F. hat sich insoweit die Rechtslage also nicht geändert.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 70.680,00 DM