Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.1993, Az.: XI ZR 189/92
Möglichkeit des wirksamen formularmäßigen Aussschlusses der Rückzahlung eines nicht verbrauchten Disagios bei Darlehensverträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1993
- Aktenzeichen
- XI ZR 189/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 21.09.1992
Rechtsgrundlagen
- § 247 BGB a.F.
- § 9 Abs. 1 AGBG
Fundstelle
- VuR 1994, 201 (Kurzinformation)
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 1992 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, in nach dem Außerkrafttreten des § 247 BGB geschlossenen Darlehensverträgen könne formularmäßig die Rückzahlung eines nicht verbrauchten Disagios wirksam ausgeschlossen werden, ist ihr nicht zu folgen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 29. Mai 1990 (XI ZR 231/89, WM 1990, 1150, 1151 [BGH 29.05.1990 - XI ZR 231/89] unter cc) ohne Einschränkungen ausgesprochen, eine entsprechende Klausel benachteilige in Fällen, in denen das vereinbarte Disagio die der Bank bereits bei der Darlehensgewährung entstehenden laufzeitunabhängigen Kosten erheblich übersteige, den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG), ein schützenswertes Interesse der Bank, eine solche Regelung durch AGB generell zu treffen, sei nicht anzuerkennen. Soweit der Senat weiter darauf abgestellt hat, daß eine solche Regelung auch als verbotene Beschränkung des Kündigungsrechts nach § 247 BGB a.F. wirken würde, handelt es sich um eine zusätzliche Erwägung, von der das negative Ergebnis der Inhaltskontrolle nicht abhängt. Durch das Außerkrafttreten des § 247 BGB a.F. hat sich insoweit die Rechtslage also nicht geändert.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 70.680,00 DM