Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1993, Az.: 1 StR 829/92
Einführen eines Behördengutachtens als Urkundenbeweis in die Hauptverhandlung; Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung eines Sachverständigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 829/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 22.05.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1993, 397-398 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 458
Prozessführer
Helmut R. aus G., geboren am ... 1952 in F.
Redaktioneller Leitsatz
Aus der Verpflichtung des Gerichts, alles zur Erforschung der Wahrheit Erforderliche zu tun, kann sich im Zweifel trotz der vorliegenden Voraussetzungen des § 256 StPO eine Pflicht zur persönlichen Anhörung eines Sachverständigen ergeben. Dies ist der Fall, wenn in dem Sachverständigengutachten Bekundungen des Beschuldigten enthalten sind, die dieser bei Aufnahme der Anamnese gemacht hat, nunmehr aber als mißverständlich für einen Dritten hält und deshalb weitere Aufklärung erstrebt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 9. März 1993
in der Sitzung vom 16. März 1993,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Beyer, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... in der Verhandlung,
Justizangestellte ... bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben; doch bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen (II 2 der Urteilsgründe) bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte hatte durch Messerstiche einen Menschen getötet und drei weitere erheblich verletzt; doch war seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit aufgrund paranoider Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen und wahnhaftquerulatorischer Entwicklung mit Sicherheit erheblich vermindert, möglicherweise ausgeschlossen. Seine Revision führt zur Aufhebung des Urteils, jedoch können die Feststellungen zum Tatgeschehen bestehen bleiben.
Anlaß der Aufhebung ist eine Verfahrensrüge. Der Beschuldigte war bei einer Behörde als Regierungsoberinspektor tätig gewesen. Im Februar 1985 hatte er - auf Anregung seiner Vorgesetzten - seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beantragt. Im Auftrag des um Begutachtung ersuchten staatlichen Gesundheitsamts hatte daraufhin das Bürgerhospital S. durch Dr. T. schriftlich ein nervenfachärztliches Gutachten erstattet. Mit Ablauf des 31. Juli 1985 war der Beschuldigte vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden.
Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Vorfälle geschahen im Mai 1988 und April 1989. In der Hauptverhandlung wurden vier psychiatrische Sachverständige gehört. Außerdem - das ist der Gegenstand der Verfahrensrüge - wurde das erwähnte Gutachten des Bürgerhospitals - Dr. T. - aus dem Jahre 1985 gegen den Widerspruch des Beschuldigten verlesen, andererseits dem sich anschließenden Antrag des Beschuldigten, Dr. T. als Sachverständigen zu hören, nicht stattgegeben.
Dieses Vorgehen war nicht zulässig. Zwar waren die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 StPO gegeben. Es handelte sich um ein Behördengutachten, das als solches in Abweichung von § 250 StPO im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt werden durfte. Doch läßt § 256 StPO die Verpflichtung unberührt, alles zur Erforschung der Wahrheit Erforderliche zu tun. Diese Verpflichtung kann gebieten, trotz Vorliegens der Voraussetzungen von § 256 StPO den Sachverständigen persönlich zu hören (vgl. BGHSt 1, 94, 96). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten Bekundungen des Beschuldigten festgehalten hat, die ihm dieser bei Aufnahme der Anamnese gemacht hat, wenn der Beschuldigte aber der Auffassung ist, diese Bekundungen seien in der aufgezeichneten Form für einen anderen (insbesondere einen anderen Sachverständigen) mißverständlich und bedürften daher der Klärung durch persönliche Anhörung.
So lag es hier. Wenn sich das Gericht entschloß, das Wissen Dr. T. zu verwerten, so durfte es sich - zumal nach dem Widerspruch des Beschuldigten - nicht auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 256 StPO beschränken, sondern mußte erwägen, ob das richtige Verständnis jener in ganz anderem Zusammenhang gefallenen Äußerungen ohne persönliche Anhörung des Sachverständigen gewährleistet sei. Der Antrag des Beschuldigten, Dr. T. zu laden, bot hierfür zusätzlichen Anlaß. Zu bedenken war auch, daß Dr. T. auf Grund seiner damaligen Beobachtung und Kenntnis letztlich zu dem Ergebnis gekommen war, der Beschuldigte sei "uneingeschränkt dienstfähig".
Die Revision hat zwar in erster Linie gerügt, die Verlesung des Gutachtens gegen den Widerspruch des Beschuldigten sei gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3, § 252 StPO unzulässig gewesen, weil Dr. T. im anhängigen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht habe (vgl. BGHSt 38, 369). Doch gibt die Revision im Rahmen der Schilderung der Verfahrensvorgänge auch die mit ausführlicher Begründung versehenen Anträge des Beschuldigten wieder, Dr. T. zu laden, weist außerdem auf den Sinn dieser Anträge und auf ihre Bedeutung für die Urteilsfindung hin. Insgesamt verwahrt sie sich damit (jedenfalls auch) gegen das Vorgehen des Landgerichts, das schriftliche Gutachten (mit den darin enthaltenen Befund- und Zusatztatsachen) durch Verlesung in das Verfahren einzuführen, gleichzeitig aber zu verhindern, durch persönliches Befragen nähere Aufklärung zu schaffen. Das genügt den Anforderungen einer Aufklärungsrüge.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen werden durch den Rechtsfehler nicht berührt.
Da die Aufklärungsrüge durchgreift, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob §§ 53, 252 StPO der Verlesung des Gutachtens entgegenstanden, und auch nicht darauf, ob - wie Revision und Generalbundesanwalt zu bedenken geben - Vorschriften des Datenschutzrechts von Bedeutung sein könnten.
Maul
Foth
Brüning
Beyer