Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.1993, Az.: 1 StR 108/93
Strafrahmen; Milderes Recht; Verbrechen; Vergehen; Normalstrafrahmen; Minder schwerer Fall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 108/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Passau
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Schmidt, MDR 1993, 1152
Redaktioneller Leitsatz
1. § 29 a Abs. 1 BtMG n. F. ist i. S. v. § 2 Abs. 3 StGB im Verhältnis zu § 29 Abs. 3 BtMG a. F. trotz gleichen Strafrahmens nicht milderes Recht, da erstere ein Verbrechen, letztere lediglich ein Vergehen darstellt.
2. Zusätzlich ist der in § 29 Abs. 1 BtMG a. F. enthaltene Normalstrafrahmen geringer ist als derjenige, der von § 29 a Abs. 2 BtMG n. F. für minder schwere Fälle vorgesehen wird.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nF) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf Grund der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
Die Auffassung der Strafkammer, § 29 a Abs. 1 BtMG nF stelle hier i. S. v. § 2 Abs. 3 StGB eine mildere Strafvorschrift als § 29 Abs. 3 BtMG aF dar, trifft - trotz gleichen Strafrahmens - schon deshalb nicht zu, weil es sich bei der neuen Vorschrift um ein Verbrechen handelt, bei der alten hingegen um ein Vergehen (§ 12 StGB). Es kommt hinzu, daß der in § 29 Abs. 1 BtMG aF bestimmte Normalstrafrahmen geringer ist als derjenige, den § 29 a Abs. 2 BtMG nF für minder schwere Fälle vorsieht. Daher ändert der Senat - in Einklang mit der gerichtlich zugelassenen Anklage - den Schuldspruch entsprechend.
Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt. Angesichts der Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils, bei denen die Strafkammer minder schwere Fälle i. S. v. § 29 a Abs. 2 BtMG nF rechtsfehlerfrei verneint und zugleich zum Ausdruck bringt, es seien besonders schwere Fälle i. S. v. § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG aF gegeben, hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die fehlerhafte Anwendung der Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.