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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1993, Az.: 2 StR 4/93

Erfordernis eines Waffenscheins beim Verbringen der Waffe von einem zum anderen Ort

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1993
Aktenzeichen
2 StR 4/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau - 28.07.1992

Verfahrensgegenstand

Uunerlaubtes Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 10. März 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 28. Juli 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Hanau zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm ohne die erforderliche Erlaubnis unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von acht Monaten, die das Amtsgericht Hanau am 25. Juli 1990 verhängt hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.

2

Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß der Angeklagte die Selbstladepistole der Marke Ceska Modell 50, Kaliber 7,65 mm geführt hat, als er sie in Handtücher gewickelt von seiner Wohnung in die Wohnung seiner Eltern in einer Plastiktüte verbrachte (vgl. § 4 Abs. 4 WaffG). Die Strafkammer hat aber nicht erörtert, ob einer Strafbarkeit dieses Verhaltens nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG entgegensteht, daß der Angeklagte für den Transport der Waffe möglicherweise keiner Erlaubnis im Sinne von § 35 Abs. 1 WaffG bedurfte. Denn nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 c WaffG ist ein Waffenschein nicht erforderlich, wenn eine nicht schußbereite und nicht zugriffsbereite Schußwaffe lediglich von einem Ort an einen anderen verbracht wird, sofern der Transportierende an beiden Orten nicht der Erlaubnis zum Führen der Waffe bedarf.

3

Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, daß die Waffe in schußbereitem und zugriffsbereitem Zustand transportiert worden ist. Die in den Strafzumessungsgründen enthaltene Erwägung, "die Waffe habe innerhalb weniger Augenblicke zur Benutzung bereit gestanden" (UA S. 23) genügt dafür nicht. Maßgebend ist, ob und wie der Angeklagte Munition mitgeführt hat und wie die Waffe verpackt war (vgl. Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Waffengesetz § 35 Anm. 6 d). Da auch die Möglichkeit nicht fernliegt, daß der Angeklagte die Waffe in der Wohnung seiner Eltern mit deren Zustimmung bei sich haben durfte, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

4

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an das Amtsgericht - Schöffengericht - zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).

5

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

  1. 1.

    Die Tatsache, daß aus der transportierten Waffe von einem Dritten geschossen worden war, darf dem Angeklagten nicht straferschwerend angelastet werden. Es fehlt der erforderliche Zusammenhang mit dem allein abzuurteilenden Verstoß gegen das Waffengesetz. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Vergehens der Strafvereitelung sind nicht festgestellt.

  2. 2.

    Die Annahme eines minder schweren Falles ist nicht nur ausgesprochenen Ausnahmefällen vorbehalten, insbesonders ist kein Tatgeschehen erforderlich, das als die "denkbar mildeste Begehungsweise" des abzuurteilenden Delikts anzusehen ist (vgl. BGHR StGB vor § l/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 6).

  3. 3.

    Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB vor, so wird nicht das frühere Urteil einbezogen, sondern nur die dort verhängten Einzelstrafen, die für das neu erkennende Tatgericht bindend sind (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 5; BGH NStZ 1987, 183). Deshalb sollte auch nicht der Anschein erweckt werden (vgl. UA S. 19), als seien hinsichtlich der rechtskräftig abgeurteilten Tat neue Feststellungen getroffen und die Beweise nochmals gewürdigt worden. Es ist auch nicht notwendig, den Tenor der früheren Verurteilung in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. Dreher/Tröndle 46. Aufl. Rdn. 10 zu § 55 StGB). Erforderlich ist nur die Benennung der einbezogenen rechtskräftigen Einzelstrafen unter Hinweis auf Datum und Aktenzeichen des Urteils, aus dem sie herrühren.