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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.1993, Az.: 2 StR 520/92

Handlungsmodalitäten; Besonders schwerer Fall; Lebenslange Freiheitsstrafe; Mordmerkmal; Strafrahmenwahl; Strafmilderung; Seelische Beeinträchtigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1993
Aktenzeichen
2 StR 520/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1993, 342-343 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1993, 354-355

Redaktioneller Leitsatz

1. Voraussetzung für einen besonders schweren Fall des Totschlages und damit die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist ein in der Tat zum Ausdruck gekommenes, außergewöhnlich großes Verschulden des Täters, das dem eines Mörders gleichzusetzen sein muß. Ausreichend sind nicht allein einem gesetzlichen Mordmerkmal naheliegende, die Tat oder den Täter kennzeichenden Umstände.

2. Bei der Strafrahmenwahl ist insbesondere zu berücksichtigen, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit grundsätzlich auch den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat vermindert. Um bei einer Entscheidung zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe die erstere zu wählen, müssen besondere Gründe für die Ausgleichung der mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundenen Strafmilderungsgründe dergestalt vorliegen, daß die gesetzliche Höchststrafe dennoch verhängt werden darf.

3. Lassen bestimmte Handlungsmodalitäten einer Tat auf eine erhebliche seelische Beeinträchtigung schließen, so dürfen diese einem vermindert schuldfähigen Angeklagten regelmäßig nicht oder nicht voll angelastet werden; auf keinen Fall darf sie der Tatrichter aber als besondere Strafschärfungsgründe bewerten.