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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.1993, Az.: 3 StR 618/92

Voraussetzungen für die Annahme schädlicher Neigungen gemäß § 17 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG); Ausreichende Begründung schädlicher Neigungen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) bei Annahme nach der ersten begangenen Straftat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1993
Aktenzeichen
3 StR 618/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 11989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 31.08.1992

Fundstelle

  • StV 1993, 531

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessgegner

Arnold Patrik J. aus S., geboren am ... in N.,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 3. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 31. August 1992, soweit es den Angeklagten J. betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachrüge zum Schuldspruch ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie hat Erfolg, soweit sie den Rechtsfolgenausspruch angreift.

2

Die Jugendkammer hat schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG mit folgenden Erwägungen begründet:

"Obwohl dieser Angeklagte jugendgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, zeigen die Taten eine solche innere Verwahrlosung und damit schädliche Neigungen, daß Jugendstrafe unerläßlich ist" (UA S. 19).

3

Die Revision rügt mit Recht, daß die schädlichen Neigungen nur unzureichend begründet sind. Schädliche Neigungen eines Heranwachsenden können sich zwar schon in seiner ersten Straftat zeigen. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und befürchten lassen, daß der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird (BGHSt 16, 261 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH NStZ 1988, 498, 499; BGHR JGG § 17 II schädliche Neigungen 5). Dazu hat die Jugendkammer keine Feststellungen getroffen.

4

Das Urteil läßt auch Ausführungen dazu vermisssen, ob die Tat dieses Angeklagten als einmaliges, situationsbedingtes Versagen angesehen werden kann (BGH bei Böhm NStZ 1991, 522), bei der er zudem dem Einfluß seiner beiden Mittäter erlegen ist (vgl. BGH NStZ 1988, 498, 499; BGH bei Böhm NStZ 1992, 528; Brunner, JGG 9. Aufl. § 17 Rdn. 11 a, 12). Eine Erörterung unter diesem Gesichtspunkt hätte deshalb erfolgen müssen, weil der zur Tatzeit 18 Jahre und fünf Monate alte Angeklagte alkoholbedingt leicht enthemmt war, das Tatgeschehen für ihn überraschend kam, sein Tatbeitrag an der von dem Mitangeklagten P. initiierten ersten Vergewaltigung der Nebenklägerin durch die drei Angeklagten vergleichsweise gering war - er verstärkte die Drohung des Mitangeklagten P., der mit vorgehaltener Pistole den Geschlechtsverkehr des Mitangeklagten S. mit dem Tatopfer erzwingen wollte (und erzwungen hat), durch den Zuruf an die Nebenklägerin "Der ist wie verrückt, der schießt" -, und die Tat in Gegenwart zweier weiterer Zeuginnen stattfand.

5

Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auch wenn die Jugendkammer in nicht zu beanstandender Weise die Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafe auch auf die Schwere der Schuld gestützt hat, ist nicht auszuschließen, daß sich die bisher nicht von den Feststellungen getragene Annahme schädlicher Neigungen bei der Bemessung der Jugendstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. BGHSt 16, 261, 262 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGHR JGG § 17 II schädliche Neigungen 5).

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