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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1993, Az.: 2 StR 15/93

Erheblichen Verminderung; Hemmungsfähigkeit; Schuldfähigkeit; Heroinabhängiger; Angst vor Entzugserscheinungen.

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1993
Aktenzeichen
2 StR 15/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1993, 467

Redaktioneller Leitsatz

Zur Verminderung der Schuld- bzw- Hemmbarkeit eines Heroinabhängigen aufgrund der Angst vor möglichen Entzugserscheinungen.

Gründe

1

Die im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

2

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte von 1986 an Haschisch und von 1988 an Heroin konsumiert; sein Heroinverbrauch hatte sich von 0,1 g pro Woche bis schließlich - Mitte 1990 - auf 0,5 g täglich gesteigert. Sein mit legalem Einkommen nicht finanzierbarer Drogenbedarf war Anlaß für den Versuch eines Einbruchdiebstahls zum Zwecke der Geldbeschaffung sowie für die im vorliegenden Verfahren festgestellten Straftaten der Heroineinfuhr und des Handeltreibens mit dem Rauschgift. Nach der ersten Verhaftung am 6. Dezember 1990 litt er fünf Tage an Gliederschmerzen, Schweißausbrüchen und ähnlichen Entzugserscheinungen. Er hatte dann während der sieben Wochen dauernden Untersuchungshaft zwar drogenfrei gelebt, jedoch bereits wenige Tage nach seiner Entlassung aufgrund eines neuen Entschlusses wieder wie früher Heroin in den Niederlanden gekauft, eingeführt und einen Teil der Menge zur Finanzierung seines Drogenbedarfs mit Gewinn verkauft.

3

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten für beide fortgesetzte Taten als voll schuldfähig erachtet, weil trotz seiner Sucht keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Persönlichkeitsdepravation oder akuten Heroinintoxikation oder eines Entzugssyndroms vorgelegen hätten. Dabei hat das Gericht nicht erkennbar berücksichtigt, daß bereits die Angst des Heroinabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, zu einer erheblichen Verminderung seiner Hemmungsfähigkeit führen kann (vgl. BGHR StGB § 21 - BtM-Auswirkungen 5, 7). Auf die Erörterung dieser Frage hätte das Gericht zumindest im Hinblick auf den ersten Fall nicht verzichten dürfen.

4

2. Außerdem war unter den gegebenen Umständen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, die Prüfung geboten, ob die in § 64 StGB genannten und gegebenenfalls zwingend zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt führenden Voraussetzungen vorliegen. Die Unterlassung nötigt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache insoweit. Daß allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem sowie einer etwaigen Anordnung gemäß § 64 StGB durch das neu entscheidende Gericht nicht entgegen. Für den Fall, daß die Unterbringungsvoraussetzungen vorliegen, kann der Senat nicht ausschließen, daß von der dahingehenden Entscheidung auch der Strafausspruch berührt wird, der deshalb insgesamt aufgehoben werden muß.