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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1993, Az.: 1 StR 808/92

Einziehung; Reisespesen; Ausland; Grenzübertritt; Mittäter; Betäubungsmittel; Transport; Dritter; Tatbeitrag; Vorbereitende Handlung; Tatmodalitäten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1993
Aktenzeichen
1 StR 808/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schweinfurt

Fundstellen

  • NStZ 1993, 340 (Volltext mit red. LS)
  • Schoreit, NStZ 1993, 340
  • StV 1994, 22

Redaktioneller Leitsatz

1. Für die Annahme der Mittäterschaft beim Einfuhr von Betäubungsmitteln kann es ausreichend sein, daß der Mittäter das Rauschgift von anderen Personen über die Grenze transportieren läßt. Jedoch muß für eine Annahme der Täterschaft oder Teilnahme einer unerlaubten Einfuhr zumindest ein solcher Tatbeitrag gegeben sein, der die gesamte Tat fördert; ein solcher Tatbeitrag kann bereits in einer vorbereitenden Handlung liegen. Kann dem Angeklagten aber keinerlei Einfluß auf die Modalitäten des Transportes oder des Grenzübertrittes, so reichen weder Kenntnis der Tat noch ein Interesse am Taterfolg.

2. Die Einziehung des § 74 StGB umfaßt auch Reisespesen, die zur Begehung und Vorbereitung der Tat im Sinne des

§ 74 StGB gebraucht werden oder hierzu bestimmt sind, so insbesondere solche, die in verschiedenen Währungen für einen Herointransport über mehrere Tage durch mehrere Länder zum Zwecke der Einfuhr verwandt wurden.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von zwölf Jahren (A.) und zehn Jahren (Ö.) verurteilt. Die Revision des Angeklagten A. hat mit der Sachrüge (teilweise) Erfolg. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten Ö. ist unbegründet.

2

I. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten A. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

3

Der Angeklagte Ö. hatte mehr als 20 kg Heroinzubereitung in seinem Lastwagen aus der Türkei kommend in die Bundesrepublik Deutschland verbracht. Der Angeklagte A. war kurze Zeit später mit dem Flugzeug von Istanbul in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, führte Verkaufsverhandlungen und wurde festgenommen, nachdem beide Angeklagte das Heroin in den Pkw eines Scheinaufkäufers verladen hatten.

4

Das Landgericht geht davon aus, daß es "die Rolle des Angeklagten A. nicht vollständig aufklären" konnte. Er habe nicht zu den unbekannt gebliebenen Hintermännern des Rauschgiftgeschäfts gehört. Es sei "daher (nur) anzunehmen", daß er sich diesen gegenüber in der Türkei bereiterklärt habe, "den Verkauf des Heroins in der Bundesrepublik Deutschland zu vermitteln oder selbst vorzunehmen". Aber er "wußte und wollte, daß diese Betäubungsmittel über die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden".

5

Eine Mitwirkung an der Einfuhr als Täter (oder Teilnehmer) ist damit nicht belegt. Zwar verlangt der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln kein eigenhändiges Verbringen des Rauschgifts über die Grenze. Mittäter kann auch der sein, der Betäubungsmittel von anderen Personen transportieren läßt. Voraussetzung für Täterschaft oder auch Teilnahme an der unerlaubten Einfuhr ist aber ein irgendwie gearteter Beitrag zur Förderung der Tat. Dieser kann auch im Bereich des vorbereitenden Handelns liegen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 8). Allein das Wissen um die Tat oder auch ein Interesse am Taterfolg (das Wollen der Tat) genügt jedoch nicht, wenn dem Angeklagten keinerlei Einfluß auf Transport und/oder Grenzübertritt oder Förderung durch Rat oder Tat oder psychische Unterstützung nachzuweisen ist.

6

Die Bereitschaft des Angeklagten, die in die Bundesrepublik Deutschland eingeführte Ware zu verkaufen, kann hier auch nicht als Förderung der Einfuhr gewertet werden. Denn zum Verhalten des Angeklagten in der Türkei, das zu dem Transport in Bezug gebracht werden könnte, hatte das Landgericht nichts feststellen können. Der Umstand, daß er etwa zeitgleich mit dem Transport seine konspirative Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorbereitet hat, könnte mit der Kenntnis vom Transport und seiner sich anschließenden Aufgabe, die Ware zu verkaufen, in Zusammenhang gebracht werden; über einen Beitrag zur Förderung der Einfuhr besagt dies nichts.

7

Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß die neu entscheidende Strafkammer bedeutsame zusätzliche Feststellungen zur Rolle des Angeklagten treffen könnte. Er hat deshalb den Schuldspruch, der im übrigen keinen Rechtsfehler enthält, selbst geändert. Zum Strafmaß muß neu entschieden werden. Obwohl der tatsächliche Beitrag des Angeklagten unverändert zugrundeliegt, schließt der Senat nicht aus, daß das Landgericht ohne die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr in nicht geringer Menge eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt haben würde.

8

II. Die Revision des Angeklagten Ö. - ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensrügen sind bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zu den behaupteten Verfahrensverstößen - Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und unberechtigte Ablehnung einer Zeugenvernehmung - sind weder die Anträge der Verteidigung noch die Beschlüsse des Landgerichts und auch nicht, was hier für die Beurteilung der Unerreichbarkeit eines Zeugen von Bedeutung gewesen wäre, die Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde mitgeteilt worden.

9

Die Einziehung des Transportfahrzeugs durch das Landgericht war nach § 74 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 StGB zulässig. Die Urteilsgründe ergeben zweifelsfrei, daß der Angeklagte Eigentümer des Fahrzeugs ist.

10

Im Hinblick auf den Antrag des Generalbundesanwalts bedarf der Erörterung die Einziehung näher bezeichneter Geldbeträge. Der Angeklagte Ö. hat mit seinem Lastzug aus der Türkei kommend große Mengen Heroin zum weiteren Verkauf in die Bundesrepublik eingeführt. Bei seiner Festnahme wurden kleinere Geldbeträge in den Währungen der von ihm durchfahrenen Länder und auch DM sichergestellt. Das Landgericht hat das Geld eingezogen, "weil es zur Durchführung des Schmuggelunternehmens bestimmt war " (§ 74 StGB). Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da auch die Reisespesen zur Begehung und Vorbereitung der Tat im Sinne des § 74 StGB gebraucht werden oder bestimmt sind (vgl. Körner, BtMG 3. Aufl. § 33 Rdn. 22; BGH bei Schoreit NStZ 1985, 61: Einziehung des Wertersatzes für Geld, das zur Begehung von Straftaten nach dem BtMG benötigt wurde). Die weite Fassung des Gesetzes, das auch die Tatvorbereitung einbezieht, zeigt, daß nach dem Zweck der Vorschrift nicht nur das der Einziehung unterliegen soll, was zur eigentlichen Tatbegehung gebraucht wird oder bestimmt ist, sondern alles, was die Tat überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist (vgl. auch BGH NJW 1952, 892; BGHSt 8, 205, 212; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 74 Rdn. 12). Das ist bei Reisespesen in verschiedenen Währungen für einen Herointransport über mehrere Tage durch mehrere Länder zum Zwecke der Einfuhr der Fall.

11

Gegenstände, die sowohl zur Tatbegehung als auch weiteren Zwecken dienen, unterliegen gleichwohl der Einziehung. Deshalb ist es hier unerheblich, daß der Angeklagte neben dem Heroin weitere Güter zulässig transportierte, die Reisespesen also auch hierfür benötigt wurden.

12

Weitere Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um Reisespesen handelte, waren nicht veranlaßt. Nach der Menge und der Zusammensetzung der Sorten und nach den Gesamtumständen des Falles lag das auf der Hand. Daß es sich etwa um den - nur einer Verfallsanordnung nach § 73 StGB unterliegenden - Kurierlohn (Gewinn) des Angeklagten handelte, kam angesichts der Geringfügigkeit der Beträge im Hinblick auf die außerordentlich große Heroinmenge nicht in Betracht.