Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1993, Az.: 1 StR 840/92
Habgier ; Mord; Zyklothymie; Manisch-depressive Phasen; Tatzeit; Schuldausschluß; Gesamtwürdigung; Haßzustand; Wutausbruch; Verletzter Eigensinn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 840/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1993, 360
Redaktioneller Leitsatz
1. Beeinflußt die Vorstellung eines erstrebten Gewinns den Täter einer beabsichtigten Tötung entscheidend, so ist das Merkmal der Habgier verwirklicht und die Tat als Mord zu beurteilen.
2. Leidet eine Angeklagte nach sachverständiger Beratung und Auffassung des Gerichts an einer Zyklothymnie mit manischen und depressiven Phasen von unterschiedlicher Dauer und befand sich zur Tatzeit in einer solchen Phase, hätte das Landgericht bei der Gesamtwürdigung zum Mordmerkmal der Habgier einbeziehen müssen, daß die Wut und der Haß der Angeklagten aufgrund der jahrelangen Auseinandersetzungen sowie ihr verletzter Eigensinn mit dem Tötungswunsch in Verbindung standen; diese anderen, möglicherweise vorrangigen Tatmotive dürfen vom Gericht bei der Untersuchung des Habgiermerkmals nicht außer acht gelassen werden.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu Freiheitsstrafen verurteilt.
I. Die Revision des Angeklagten D'A. ist unbegründet.
1. Verfahrensrügen
a) Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, daß das Landgericht zu der "Alkoholkrankheit" des Angeklagten keinen Sachverständigen gehört habe. Hierzu ist nicht ersichtlich, warum sich das Landgericht zu dieser Beweiserhebung hätte gedrängt sehen sollen. Die Revision stützt ihre Auffassung von der Notwendigkeit der Beweiserhebung darauf, daß der Zeuge S. in der Verhandlung den Angeklagten als zur Tatzeit "schwer betrunken" bezeichnet habe. Dies ist jedoch nicht erwiesen, es steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Darüber hinaus erstreckten sich die Versuche, zum Mord anzustiften, über mehrere Tage.
b) Der behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form vorgetragen. Die "sinngemäße" Wiedergabe des Landgerichtsbeschlusses enthält gerade nicht die wesentlichen Gesichtspunkte der Ablehnungsbegründung. Die Rüge ist damit bereits unzulässig.
2. Auch die Sachrüge greift nicht durch. Anlaß zur Erörterung gibt allein die Frage, ob der Angeklagte vom Versuch der Tat - Anstiftung zum Mord - strafbefreiend zurückgetreten sein könnte.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte sich der Angeklagte D'A. gegenüber der Angeklagten B. bereit erklärt, deren Schwester gegen Bezahlung zu töten. Sodann warb er den Zeugen S. an, damit dieser die Tat für DM 10.000 begehe. S. erklärte sich (zum Schein) einverstanden und versprach, die Tat am 6. Juli 1990 auszuführen. Der Angeklagte übergab ihm einen von B. gefertigten Zettel mit wesentlichen Daten, welche die Tatausführung erleichtern sollten, und erklärte, daß S. am 5. Juli 1990 einen Vorschuß von DM 4.000 abholen könne. "Für den Angeklagten stand damit ... fest, daß S. ... die Tat für ihn ausführen würde und zwar unabhängig davon, ob er am 5.7. ... 4.000 abholen würde oder nicht". S. holte den Vorschuß nicht ab, sondern meldete den Vorgang der Polizei. Das wußte der Angeklagte nicht, als er am 6. Juli den Zettel zurückforderte, worauf S. ihm mitteilte, der sei bei der Polizei. Der Angeklagte verschwand mit den Worten "Du kennst mich nicht, ich kenne Dich nicht".
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei vom Versuch der Tat nicht strafbefreiend zurückgetreten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Die Voraussetzungen der Straffreiheit nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen nicht vor. Der Angeklagte hat den Versuch nicht aufgegeben, S. anzustiften, und er hat nach der Wertung des Landgerichts auch nichts unternommen, die für das Opfer aufgrund der Tötungsabrede bestehende Gefahr der Tatbegehung zu beseitigen. Denn das Landgericht ist überzeugt, das Verlangen nach Rückgabe des Zettels sei "kein Ersuchen, von der Tat Abstand zu nehmen, da ... S. die Tat auch ohne Zettel ausführen könnte". Es sei dem Angeklagten hierbei nur um die Beseitigung eines Beweismittels gegangen, er sei zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen, die Tat werde ausgeführt oder sei bereits geschehen.
b) Einen strafbefreienden Rücktritt nach § 31 Abs. 2 StGB hat das Landgericht ebenfalls fehlerfrei abgelehnt. Die Tat ist ohne Zutun des Angeklagten unterblieben. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe jedoch dadurch, daß er den Vorschuß nicht gezahlt habe, einmal die Gefahr der Tatbegehung beseitigt, zum anderen ein ernsthaftes Bemühen zur Tatverhinderung gezeigt, steht im Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen.
II. Hingegen hat die Revision der Angeklagten B. zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg.
1. Der Schuldspruch - versuchte Anstiftung zum Mord aus Habgier - hat Bestand.
Anstiftungsmittel war für die Angeklagte das Versprechen, dem Täter eine erhebliche Geldsumme für die Tatbegehung zu bezahlen. Sie wußte somit, daß der Mitangeklagte die Tötung aus Habgier begehen würde. Damit war sie - unabhängig davon, ob sie selber ein Mordmerkmal in eigener Person erfüllte - wegen (versuchter) Anstiftung zum Mord zu bestrafen (vgl. BGH NStZ 1981, 299; BGH StV 1984, 69; st. Rspr.).
2. Zum Strafausspruch war darüber hinaus bedeutsam, ob die Angeklagte auch in eigener Person ein (täterbezogenes) Mordmerkmal erfüllte. Denn fehlt beim Anstifter ein besonderes persönliches Merkmal, das die Strafbarkeit des Täters nach § 211 StGB begründet (hier: Handeln aus Habgier), so ist der Strafrahmen nach § 28 Abs. 1 StGB zu mildern (BGH NStZ 1984, 299; BGHR StGB § 28 - Merkmal 3; st. Rspr.).
Nach den Feststellungen hatte sich "die Wut der Angeklagten über ihre Schwester über ihr Verhalten im Zivilprozeß und ihre Weigerung den angeblichen Darlehensbetrag zurückzuzahlen derart gesteigert, daß sie entschlossen war, M. H. zu töten oder töten zu lassen, um auf diese Weise an das Geld bzw. das Haus ihrer Schwester zu kommen". Das Landgericht hat dazu auch begründet, warum es von hemmungsloser Eigensucht der Angeklagten hierbei ausging, warum also sie selbst aus Habgier gehandelt habe.
Eine (beabsichtigte) Tötung ist aber nur dann als von Habgier geprägt und daher als Mord anzusehen, wenn die Vorstellung des erstrebten Gewinns den Täter entscheidend beeinflußt hat (BGH StV 1986, 47; BGH NStZ 1989, 19 (20)). Der Senat sieht hier einen rechtlichen Mangel darin, daß das Landgericht nicht erörtert hat, ob Habgier das "bewußtseinsdominante Merkmal" für den Tötungsentschluß der Angeklagten gewesen war. Zu solcher Erörterung bestand Anlaß. Denn das Landgericht ist nach sachverständiger Beratung davon ausgegangen, daß die Angeklagte an einer Zyklothymie mit manischen und depressiven Phasen von unterschiedlicher Dauer leidet und sich zur Tatzeit in einer solchen Phase befand. Zwar blieb bei ihr "eine gewisse Kritik- und Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der geplanten Tat erhalten", nur in ihrer Steuerungsfähigkeit war die Angeklagte erheblich beeinträchtigt (§ 21 StGB). "Infolge ihrer Krankheit (hatte sie sich aber) bereits dermaßen auf den Tod ihrer Schwester fixiert, daß davon auszugehen war, daß ihr gesamtes Denken und Handeln nur noch davon bestimmt war".
Bei dieser Befindlichkeit der Angeklagten und dem "Mangel an kritischer Realitätsbezogenheit" hätte das Landgericht in eine Gesamtwürdigung zum Mordmerkmal der Habgier einbeziehen müssen, was an mehreren Urteilsstellen in den Vordergrund gerückt wurde, daß nämlich "Wut und Haß auf ihre Schwester" aufgrund jahrelanger Auseinandersetzungen sowie "verletzter Eigensinn" mit dem Tötungswunsch, der ihr Denken bestimmte, in Verbindung standen. Bei Betrachtung des Mordmerkmals der Habgier durfte das Landgericht diese anderen, möglicherweise vorrangigen Tatmotive der Angeklagten nicht unberücksichtigt lassen.
Das gilt um so mehr, als der vom Landgericht angenommenen "hemmungslos gesteigerten Eigensucht" bei einer Gesamtbetrachtung entgegenstehen könnte, daß die Ansprüche der Angeklagten (wofür der spätere gerichtliche Vergleich über eine erhebliche Summe sprechen könnte) möglicherweise nicht völlig unberechtigt waren oder die Angeklagte, sei es auch nur auf Grund ihrer Krankheit, sie jedenfalls für berechtigt hielt. Es wird auch nicht deutlich, weshalb die Angeklagte der Meinung war oder glauben konnte, sie könne durch den Tod der Schwester an deren Vermögen kommen. Als Erbin kam die Angeklagte allenfalls neben drei Brüdern in Betracht.
Auch legen gerade die vielfältigen offenen Bemühungen der Angeklagten zur Anwerbung einer tatbereiten Person die Annahme nahe, daß ihre durch Krankheit begründete herabgesetzte Kritikfähigkeit und Realitätsbezogenheit nicht ohne Einfluß auf die Tatmotivation geblieben waren.
Sollte aber das Mordmerkmal der Habgier in der Person der Angeklagten nicht vorliegen, müßte der Strafrahmen (neben den vom Landgericht vorgenommenen Milderungen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB und § 21 StGB je i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB) ein drittes Mal nach § 28 Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB herabgesetzt werden.
Die Mängel bei der Beurteilung, ob die Angeklagte selbst aus Habgier handelte, haben keine Bedeutung für die Kenntnis der Umstände, welche die Tat des angestifteten Täters als habgierig erscheinen lassen. Die Grundlagen der Habgier sind bei beiden Angeklagten im Tatsächlichen unterschiedlich. Der Schuldspruch ist deshalb nicht zu beanstanden.
Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird die Verfahrensverzögerung berücksichtigen, die dadurch entstanden ist, daß vom Eingang der Revisionsbegründung bis zur Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt in dieser Haftsache ohne verständigen Anlaß fast fünf Monate verstrichen sind (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Verfahrensverzögerung 3 und Nr. 153 RiStBV).