Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1993, Az.: 3 StR 576/92
Einstellung eines Verfahrens; Änderung des Schuldspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 576/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 01.06.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Dirk. B. aus O., geboren am ... in B.-I., u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Februar 1993
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Juni 1992 wird
- a)
das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte B. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten B. der Staatskasse zur Last,
- b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte B. des Diebstahls in 24 Fällen sowie des versuchten Diebstahls schuldig ist.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe (unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln begangen durch den Angeklagten B.) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei einer Summe von nunmehr noch 186 Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten festgesetzt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Bolte ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach