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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1993, Az.: 3 StR 443/92

Voraussetzungen für das Vorliegen des Tatbestandes der Vergewaltigung; Vorliegen einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung; Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1993
Aktenzeichen
3 StR 443/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 17178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 10.02.1992

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen

Prozessführer

1. Heinz-Dieter F. aus H., geboren am ... in W.,

2. Jörg Werner G. aus H., dort geboren am ...,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Februar 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 1992 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten F. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten Gauger zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, jeweils wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen, verurteilt (§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB). Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten. Der Angeklagte F. rügt allgemein die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte G. beanstandet das Verfahren und greift mit der Sachrüge insbesondere die Beweiswürdigung an. Die Revisionen haben keinen Erfolg.

2

a)

Ob die Verfahrensrügen des Angeklagten G. verspätet erhoben worden sind, kann dahinstehen. Sie sind jedenfalls unbegründet.

3

Die Zurückweisung der Fragen an den Zeugen S., die Einzelheiten seines Sexuallebens mit der Nebenklägerin betrafen, als zur Wahrheitsfindung nicht unerläßlich (§ 68 a Abs. 1 StPO), läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

4

In den von der Verteidigung beanstandeten Äußerungen des richterlichen Beisitzers Sc. während der Hauptverhandlung hat das Landgericht zu Recht keinen Grund gesehen, der geeignet wäre, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen; das gilt auch dann, wenn man die beanstandeten Äußerungen in ihrem Zusammenhang wertet.

5

Auf die Ablehnung einer wörtlichen Protokollierung nach § 273 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. Engelhardt in KK-StPO, 2. Aufl. § 273 Rdn. 35).

6

Einen weiteren Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit und der Tatzeitverfassung der erwachsenen und psychisch gesunden Nebenklägerin brauchte das Landgericht nicht heranzuziehen.

7

b)

Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

8

Es beschwert die Angeklagten nicht, daß die Strafkammer das Tatgeschehen nicht unter dem eine höhere Bestrafung zulassenden Tatbestand der Vergewaltigung (§ 177 StGB) geprüft hat. Dieser greift ein, wenn der Täter den Geschlechtsverkehr mit einer widerstandsunfähigen Frau durch die Mittel des § 177 StGB erreicht (BGH NStZ 1981, 23). Ein solcher Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden (vgl. dazu auch BGHSt 36, 145 ff.). Die Angeklagten haben nicht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Nebenklägerin gedroht. Daß sie deren Entkleidung durch Gewalt und nicht allein durch Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit erreicht hätten, ist nicht bewiesen, zumal die Strafkammer nicht klären konnte, ob der Angeklagte F. die Nebenklägerin über die Leitplanke getragen oder sie veranlaßt hat, selbst darüber zu steigen (UA S. 15/16).

9

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte F. "eindeutig erkannt", daß die Nebenklägerin mit ihm nichts zu tun und schon gar nicht mit ihm sexuelle Kontakte haben wollte (UA S. 15). Dem Angeklagten war klar, daß die Nebenklägerin nur aus Angst und infolge ihres hilflosen Zustandes zur Gegenwehr nicht imstande war (UA S. 16 f.). Auch dem Angeklagten G. ging es nicht um ihr Einverständnis. Ihm war es recht, daß sie widerstandsunfähig war (UA S. 17).

10

Diese tatbestandserheblichen Feststellungen hat die Strafkammer aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getroffen. Ihre tatrichterliche Überzeugung vom Vorliegen des subjektiven Tatbestands des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGHR StGB § 179 I Widerstandsunfähigkeit 2) wird im wesentlichen von folgenden bewiesenen Umständen getragen:

11

Die hilflos allein in der Nacht herumirrende Nebenklägerin hatte den Angeklagten keinen Anlaß gegeben, sich ihr sexuell zu nähern. Sie hat sie vielmehr aufgefordert, sie in Ruhe zu lassen, und den Angeklagten F. bei dem Versuch, sie zu umarmen, weggeschubst. Er zog sie im weiteren Verlauf des Geschehens auf den Boden herunter, ohne daß sie ihm hierbei Widerstand leistete. Sie befand sich aufgrund des vorangegangenen Konflikts mit den Zeugen S. und L., der ungewohnten Alkoholisierung und ihrer Angst in einem Zustand tiefgreifender Bewußtseinsstörung, der sie widerstandsunfähig machte (UA S. 16). Bei dem Geschlechtsverkehr mit den Angeklagten hat sie keinerlei Aktivitäten entwickelt. Die Bedrängung der wehrlosen und verängstigten Nebenklägerin durch den Angeklagten F. wird bestätigt durch die Aussagen der völlig unbeteiligten Zeugen M. und B., die zufällig den Anfang des Tatgeschehens beobachtet haben. Sie haben gesehen, daß ein Mann - der Angeklagte F. - die Nebenklägerin "blöde angemacht" und "herumgeschubst" (UA S. 38; UA S. 19: in Richtung des Waldrandes "gezerrt") hat. Beide Zeugen haben dieses Verhalten für die Nebenklägerin als so bedrohlich empfunden, daß sie sofort die Polizei benachrichtigt und hierdurch die Nachsuche nach der Nebenklägerin ausgelöst haben (UA S. 38).

12

Auch die Strafzumessung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen läßt nicht besorgen, daß die Strafkammer den Angeklagten die Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen des § 179 StGB als solche strafschärfend zur Last gelegt hat.

Ruß
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach