Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1993, Az.: 1 StR 862/92
Zusätzliche Minderung des Strafrahmens bei einem minder schweren Fall der Vergewaltigung; Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Begründungspflicht für die Möglichkeit eine Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 862/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 17172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München - 12.08.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Daniel V. aus M., geboren am ... 1949 in Ma. (Jugoslawien),
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Februar 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Poth, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. August 1992 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer am 10. Oktober 1990 begangenen Vergewaltigung (Einsatzstrafe: ein Jahr Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - München vom 24. Oktober 1991 verhängten Geldstrafen und unter Auflösung der in jenem Urteil gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
1.
Entgegen der in der Hauptverhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung der Revision ergeben die Urteilsgründe zweifelsfrei, daß der Angeklagte Gewalt gegen die Zeugin angewendet hat, da er vor der Durchführung des Geschlechtsverkehrs "unter Anwendung von Körperkraft" ihre geschlossenen Beine auseinandergedrückt hat. Angesichts dieser Feststellungen ist auch für die Annahme der Revision kein Raum, die Urteilsgründe schlössen die Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten über die Bereitschaft der Geschädigten zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs nicht aus. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte nach dem Geschlechtsverkehr bei der Geschädigten entschuldigt. Hierfür hätte kein erkennbarer Anlaß bestanden, wenn der Angeklagte geglaubt hätte, die Geschädigte sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen.
Auch sonst ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.
2.
Die Bemessung der für die Vergewaltigung verhängten Strafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Annahme, ein minder schwerer Fall i.S.d. § 177 Abs. 2 StGB liege "insbesondere unter Heranziehung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit" vor, so daß der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht nochmals gemäß §§ 21, 49 StGB gemildert werden könne. Mit dem Vorbringen, tatsächlich hätten schon allein die unabhängig von der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit festgestellten Strafmilderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles geboten, kann die Revision nicht gehört werden. Die Gewichtung der für die Strafrahmenwahl wesentlichen Umstände ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein revisibler Rechtsfehler läge nur vor, wenn die maßgeblichen Erwägungen rechtlich anerkannten Strafzumessungsgrundsätzen zuwiderlaufen würden, in sich widersprüchlich oder in dem Sinne lückenhaft wären, daß naheliegende, sich aufdrängende Gesichtspunkte nicht erkennbar bedacht worden wären (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7).
Derartige Mängel sind nicht ersichtlich.
3.
Auch die nachträglich gebildete Gesamtstrafe halt im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.
a)
Soweit in diesem Zusammenhang von Bedeutung, ist der Angeklagte wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:
- (1)
Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Juli 1989, rechtskräftig seit diesem Tag, war er wegen zweier im April 1989 begangener Taten zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden.
- (2)
Durch das bereits genannte Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - München vom 24. Oktober 1991 war er zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden. Eine der dabei abgeurteilten Taten hatte er im Oktober/November 1988 begangen (Strafe hierfür: 120 Tagessätze), die andere Tat am 21. Juni 1990 (Strafe hierfür: 90 Tagessatze).
Während die Strafkammer ausdrücklich feststellt, daß die Strafe aus dem Urteil vom 24. Oktober 1991 noch nicht erledigt ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob die Strafe aus dem Urteil vom 24. Juli 1989 inzwischen erledigt ist.
Wie der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen Antrag zutreffend ausgeführt hat, wäre dann, wenn die am 24. Juli 1989 verhängte Strafe noch nicht erledigt wäre, aus den ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen und der Strafe, die am 24. Oktober 1991 für die im Oktober/November 1988 begangene Tat verhängt wurde, eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Dies hätte zur Folge, daß nur die für die Tat vom 21. Juni 1990 verhängte Geldstrafe mit der für die Vergewaltigung verhängten Freiheitsstrafe gesamtstrafenfähig gewesen wäre, die Geldstrafe für die im Oktober/November 1988 begangene Tat aber nicht.
b)
Die aufgezeigte Darlegungslücke gefährdet den Bestand des Ausspruchs über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung auch durch Schweigen der Urteilsgründe verneint werden (BGH NJW 1957, 509; ähnlich BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 8; ebenso Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 15). Nichts anderes kann gelten, wenn sich - wie hier - die Urteilsgründe nicht ausdrücklich dazu verhalten, ob anstelle der für sich genommenen zutreffend erfolgten nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht vielmehr die Voraussetzungen für eine andere nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorliegen.
Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer insoweit von rechtsfehlerhaften Grundsätzen ausgegangen sein könnte, oder Besonderheiten, die ausdrückliche Erörterungen ausnahmsweise erforderlich gemacht hätten (vgl. BGH aaO), liegen nicht vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die schon über drei Jahre rechtskräftige Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.800,- DM noch immer nicht vollstreckt gewesen sein könnte. Hinzu kommt, daß auch schon das Amtsgericht - Schöffengericht - München bei seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1991 zu einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Hinblick auf das Urteil vom 14. Juli 1989 keinen Anlaß gesehen hatte.
c)
Auch sonst ist die nachträglich gebildete Gesamtstrafe ohne durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
(1)
Allerdings hat die Strafkammer nicht ausdrücklich die Möglichkeit erörtert, gemäß §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen. Dies bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn die auf der Einbeziehung beruhende Erhöhung der Freiheitsstrafe dazu führt, daß diese nicht mehr oder nur unter rechtlich erschwerten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. etwa BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 4 jeweils m.w.Nachw.).
(2)
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die von der Strafkammer für die Vergewaltigung verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr kann (schon) unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, während die nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn neben den Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB auch die Voraussetzungen von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen.
(3)
Gleichwohl ist der aufgezeigte Mangel unschädlich. Der Angeklagte ist über die in Rede stehenden Geldstrafen hinaus noch dreizehnmal vorgeahndet, hat wiederholt Freiheitsstrafen verbüßt und stand zur Tatzeit unter Bewahrung. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei eine günstige Prognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB verneint, so daß die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht auf der Erhöhung der Freiheitsstrafe durch die nachträgliche Einbeziehung der Geldstrafen beruhen kann.
Maul
Foth
Brüning
Wahl