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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.1993, Az.: 1 StR 528/92

Abänderung eines Schuldspruchs; Aufhebung eines Strafausspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1993
Aktenzeichen
1 StR 528/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 10.04.1992

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Sulico A. aus W., geboren am ... 1970 in L.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung,
zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Februar 1993 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. April 1992

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Geiselnahme entfällt;

    2. 2.

      im Strafausspruch aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung zu Jugendstrafe verurteilt. Die Tat war jedoch so beschaffen, daß nach den Grundsätzen, die der Senat in dem Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 - aufgestellt hat, eine Verurteilung wegen Geiselnahme nicht in Betracht kommt. Deshalb ändert der Senat den Schuldspruch.

2

Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafe bei Verurteilung nur wegen Vergewaltigung milder ausgefallen wäre, hebt der Senat den Strafausspruch auf. Zwar gelten für die Jugendstrafe die Strafdrohungen des Strafgesetzbuchs nicht, doch sind sie für den Unrechtsgehalt auch der von einem Jugendlichen begangenen Tat nicht ohne Bedeutung. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht deshalb erwogen, daß bei einem Erwachsenen die Mindeststrafe nach § 239 b StGB fünf Jahre betragen hätte; gerade diese Vorschrift aber entfällt.

3

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht berührt.

Gribbohm
Maul
Poth
Brüning
Wahl