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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1993, Az.: 5 StR 625/92; 3 StR 329/90

Steuerhinterziehung; Fortsetzungstat; Institutionalisierung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1993
Aktenzeichen
5 StR 625/92; 3 StR 329/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 25460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 25.03.1992

Fundstellen

  • HFR 1994, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1993, 527
  • wistra 1993, 189

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Institutionalisierung der Steuerhinterziehung bei der Hinterziehung von Eingangsabgaben.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Januar 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Harms, Dr. Schäfer, Basdorf, Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Kammergericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten .,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten Dr. K.,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten B.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten W. und Dr. K. sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. März 1992 werden verworfen.

Die Angeklagten W. und Dr. K. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten W. durch Urteil vom 28. November 1989 wegen Steuerhinterziehung und Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Dr. K. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung und den Angeklagten B. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Dem Schuldspruch lag eine vom Angeklagten W. begangene fortgesetzte Hinterziehung von Eingangsabgaben (Zoll, Abschöpfung und Währungsausgleich) in Höhe von insgesamt rd. 4,5 Mio DM in der Zeit vom 10. Mai 1976 (erste Einfuhr) bis 15. Januar 1985 (letzte Einfuhr) zugrunde. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte W. lebende Hausrinder aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland abgabenbegünstigt ein. Die Einfuhren erfolgten im Rahmen von Einfuhrkontingenten, die von der EG gegenüber dem Drittland Österreich bewilligt worden waren. Die angeblich zweckgebundene und fristgerechte Verwendung der Tiere (keine Schlachtung innerhalb von vier Monaten, beginnend mit dem Tag der Einfuhr) wies Wanner den zuständigen Zollbehörden durch inhaltlich unzutreffende Urkunden nach; tatsächlich hatte er unter Umgehung der veterinärärztlichen Kontrollen die Rinder unverzüglich nach der Einfuhr im Rahmen seiner Viehhandlung als Schlachtvieh vermarktet. Dem Angeklagten Dr. K. wurde für den gesamten Zeitraum eine Beihilfe zu dieser Tat zur Last gelegt, weil er in seiner Eigenschaft als Veterinärdirektor beim städtischen Veterinäramt in Regensburg den überwiegenden Teil der unrichtigen Verwendungsnachweise ausgestellt hatte. Dafür waren ihm von W. 10,- DM für jedes abgabenbegünstigt eingeführte und zweckwidrig verwendete Rind gezahlt worden. Der Angeklagte B. war als Angestellter der Viehhandlung W. mit der büromäßigen Abwicklung der Einfuhren befaßt und in den gesamten Tatplan eingeweiht.

2

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 25. Januar 1991 - 3 StR 329/90 - auf die Revisionen der Beschwerdeführer W. und Dr. K. das Urteil mit den Feststellungen zur inneren Tatseite des Gesamtvorsatzes der Angeklagten sowie zu den Strafaussprüchen aufgehoben; im übrigen hat er die Revisionen verworfen. Die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Seite der einzelnen Akte sind damit bindend geworden. In der erneuten Hauptverhandlung hat das Landgericht die Verfahren gegen W. auf den Zeitraum ab 12. März 1980, gegen Dr. K. 3 ab 16. März 1981 und gegen B. ab 21. April 1981 beschränkt. Es hat nunmehr wegen (fortgesetzt begangener) Steuerhinterziehung und Bestechung gegen den Angeklagten W. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, wegen Beihilfe zu dieser Steuerhinterziehung und Bestechlichkeit gegen Dr. K. eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und gegen B. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gegen Dr. K. und B. sind zur Bewährung ausgesetzt worden.

3

II.

Die zuungunsten der drei Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

4

1.

Die sachlichrechtlichen Angriffe gegen die Annahme jeweils fortgesetzter Handlungen sowohl bei den Steuerhinterziehungsdelikten als auch bei den Amtsdelikten gehen fehl. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs sind jeweils ausreichend dargetan. Das Landgericht hat auf dem Hintergrund zahlreicher gleichartiger Einfuhren seit Mai 1976 dargelegt, daß das System der abgabebegünstigten Einfuhr von Rindern aus Österreich und die alsbaldige zweckwidrige Verwendung als Schlachtvieh unter Ein- schaltung von Dr. K. zur Umgehung der Kontrollen und zur Täuschung der Zollbehörden ein fester Bestandteil des Viehhandels W. geworden und jedenfalls ab März 1980 für alle Beteiligten "institutionalisiert" (vgl. BGH wistra 1991, 302 = NStZ 1991, 541) war. Zudem war für die Beteiligten der Umfang der jährlichen Einfuhren von etwa 1000 Tieren im Sinne eines Gesamterfolges (vgl. BGHSt 38, 165, 168) abzuschätzen: Die Grundsatzentscheidung über die Vorgehensweise war zwischen ihnen bereits lange vor diesem Zeitpunkt getroffen; die Geschäftsbeziehungen zum Importeur als Inhaber der Einfuhrkontingente waren fest eingespielt.

5

Die erforderlichen Vollmachten zur Erledigung der Einfuhrmodalitäten waren vom Angeklagten W. dem Importeur jeweils für zwei Jahre im voraus erteilt worden, sie wurden vor Ablauf dieser Frist stets um denselben Zeitraum verlängert (UA S. 27 f., 307 f.). Die Höhe der Entlohnung für Dr. K. stand von Anfang an fest; sie bezog sich als feste Größe auf die Zahl der eingeführten Tiere, über deren Verbleib die Zollbehörden mit Hilfe der unrichtigen Verwendungsnachweise getäuscht werden sollten.

6

Wenn der Tatrichter auf dieser Grundlage eine Institutionalisierung der Steuerhinterziehung annimmt, bei der es anläßlich der einzelnen Einfuhren keines neuen Entschlusses bedurfte, ob die Eingangsabgaben hinterzogen werden sollten, sondern jeder Beteiligte ohne weitere Absprache im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs den ihm zugewiesenen Beitrag leistete, um die zweckwidrige Verwendung zu ermöglichen, und er dabei den Gesamtvorsatz der Beteiligten jeweils bejaht, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die gegen diese rechtliche Würdigung gerichteten Angriffe der Staatsanwaltschaft erschöpfen sich - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - in unzulässigen tatsächlichen Erwägungen.

7

2.

Die umfassende Überprüfung der gegen die drei Angeklagten verhängten Strafaussprüche hat keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen. Die Beschwerdeführerin behauptet solche auch selber nicht. Am Rande bemerkt der Senat lediglich: Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt die Annahme eher fern, die aufgrund einer fortgesetzten Handlung verhängte Strafe sei für den Angeklagten stets günstiger als die ansonsten bei einer Vielzahl von Einzeltaten zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe. Unabhängig von der Würdigung als rechtliche Handlungseinheit sind die der fortgesetzten Tat zugrunde liegenden Einzelakte festzustellen; sie sind in ihrer Gesamtheit im Rahmen der Strafzumessung nach allgemeinen Grundsätzen zu gewichten. In Fällen der vorliegenden Art, bei denen ein länger währendes, über Jahre sich erstreckendes vielaktiges Tatgeschehen zu beurteilen ist, wird der Unrechtsgehalt nicht dadurch geringer, daß die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs den Tatrichter von der "überflüssigen und wunderlich anmutenden Arbeit" (RGSt 70, 243, 244) entlasten soll, für jeden der festgestellten Einzelakte gesonderte Strafen auszuwerfen, die sodann im Wege einer nochmaligen Gesamtwürdigung doch zu einer einzigen Strafe, der Gesamtstrafe, zusammengeführt werden.

8

III.

Die Revisionen der Angeklagten W. und Dr. K. haben ebenfalls keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen diese Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

9

1.

Revision des Angeklagten Wanner.

10

a)

Das Landgericht hat den Tatvorwurf im Hinblick auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1991 nach § 154 a StPO so beschränkt, daß auch bei Annahme von selbständigen Einzeltaten statt Teilakten einer fortgesetzten Handlung deren Verjährung ausgeschlossen ist.

11

Auf die Frage, ob daran festzuhalten ist, daß bei einer fortgesetzten Handlung die Verjährung sämtlicher Teilakte erst mit der Beendigung des letzten Teilakts beginnt (BGHSt 36, 105, 109), braucht deshalb - wie in der Senatsentscheidung NStZ 93, 35, 36 (vgl. auch Fischer NStZ 1992, 415; Foth in: Festschrift für Nirk, 1992 S. 293) - nicht eingegangen zu werden.

12

b)

Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl ausdrücklich in die Gesamtwürdigung nach § 370 Abs. 3 Nr. 3 AO sowohl den Zeitraum von sieben Jahren seit der letzten strafbaren Handlung als auch die lange Verfahrensdauer und die für den Angeklagten damit verbundenen psychischen Belastungen einbezogen (UA S. 315). Daß das Landgericht bei der Strafrahmenwahl die strafmildernd zu bedenkenden Gesichtspunkte nicht wiederholt aufführt, sondern darauf verweist, daß der Regelfall des § 370 Abs. 3 Nr. 3 AO "bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Tat auch unter Berücksichtigung aller nachfolgend aufgeführten entlastenden Umstände nicht entkräftet wird", läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

13

Der weitergehende Revisionsvortrag, mit dem sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessungserwägungen wendet, stellt eine eigene Würdigung aufgrund eigener - urteilsfremder - Feststellungen dar. Damit kann der Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.

14

2.

Revision des Angeklagten Dr. Keller.

15

a)

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer eine mangelnde Konkretisierung der einzelnen Teilakte der fortgesetzten Eingangsabgabenhinterziehung. Die Feststellungen zum Sachverhalt sind durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1991 bindend geworden (§ 358 StPO). Wenn das Landgericht zur Darstellung der einzelnen Einfuhren auf die in das Urteil aufgenommenen Steueränderungsbescheide des Hauptzollamts Rosenheim verweist, aus denen sich der Zeitpunkt der einzelnen Einfuhren und deren Umfang ebenso ergibt wie der im einzelnen hinterzogene und nachzuerhebende Betrag an Eingangsabgaben, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

16

b)

Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsentscheidung BGHR StGB § 332 I Konkurrenzen 2 = NStZ 1987, 326 m. abl. Anm. Letzgus, NStZ 1987, 309, 311) zwischen Bestechlichkeit und Beihilfe zur Steuerhinterziehung Tatmehrheit angenommen.

17

c)

Auch die Strafzumessungserwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters. Dieser braucht nach § 267 Abs. 3 StPO nur die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen; eine erschöpfende Darstellung aller Erwägungen ist nicht erforderlich. Die denkbar ungünstigsten beamtenrechtlichen Nachteile und die Inanspruchnahme als Haftender für die Eingangsabgaben sind ausdrücklich bedacht worden.

18

Ergänzend ist zu bemerken:

19

aa)

Die Annahme eines minder schweren Falles der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB lag angesichts der Dauer und des Umfangs der dienstlichen Verfehlungen durch den Angeklagten Dr. K. so fern, daß sich das Landgericht mit einer Verschiebung des Strafrahmens insoweit nicht zu befassen brauchte.

20

bb)

Bei der Strafrahmenwahl für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Mitangeklagten Wanner geht das Landgericht zwar vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Nr. 3 AO aus, den es über §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB mildert, ohne die Frage ausdrücklich zu erörtern, ob bereits der vertypte Milderungsgrund nach § 27 StGB dazu Anlaß geben könnte, vom Strafrahmen des besonders schweren Falles nach § 370 Abs. 3 AO abzusehen. Der Senat schließt jedoch aus, daß der Tatrichter diesen Umstand übersehen hat, weil er bei der Strafrahmenwahl auf die Gesamtbetrachtung aller Umstände verweist.

Laufhütte, Vorsitzender Richter
Harms, Richter
Schäfer, Richter
Basdorf, Richter
Nack, Richter