Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1993, Az.: 3 StR 536/92

Erfordernis der konkreten Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände zur Ermöglichung der rechtlichen Nachprüfung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1993
Aktenzeichen
3 StR 536/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 14.05.1992

Fundstelle

  • StV 1993, 245

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Redaktioneller Leitsatz

Die vom Tatrichter ausgesprochene Einziehungsanordnung kann keinen Bestand haben, wenn die einzuziehenden Gegenstände weder in der Urteilsformel oder einer Anlage hierzu, noch in den Urteilsgründen so konkret bezeichnet werden, daß für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen und eine rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglicht wird.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Januar 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das sichergestellte Werkzeug eingezogen worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lübeck zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die Einziehungsanordnung keinen Bestand, da die einzuziehenden Gegenstände weder in der Urteilsformel oder einer Anlage hierzu, noch in den Urteilsgründen so konkret bezeichnet werden, daß für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen und eine rechtliche Nachprüfung durch den Senat ermöglicht wird (BGHSt 8, 205, 211, 212; BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1).

Ruß
Zschockelt
Kutzer
Blauth
Winkler