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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1993, Az.: 4 StR 624/92

Schluss von der Gefährlichkeit der Tathandlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz; Billigung des Eintritts des Taterfolgs als Voraussetzung für das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1993
Aktenzeichen
4 StR 624/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 25458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ellwangen - 29.06.1992

Fundstellen

  • NZV 1993, 237 (Volltext mit red. LS)
  • VRS 1994, 104
  • zfs 1993, 138 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Zu den Voraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes beim Mitschleifen eines an der Seite eines Pkw hängenden Fußgängers.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Januar 1993,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Nehm, Dr. Tolksdorf,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus Sc. H. als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt ... aus C. als Vertreter des Nebenklägers sowie der Nebenkläger Raymond Co. in Person,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 29. Juni 1992 wird verworfen.

Der Nebenkläger trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen,

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Nebenklägers, die vom Generalbundesanwalt unterstützt wird, beanstandet mit der Sachrüge, daß der Angeklagte nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt worden ist. Das - zulässige - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Ehe des Nebenklägers mit der früheren Mitangeklagten Co. war zerrüttet. Frau Co. hatte den Angeklagten, zu dem sie freundschaftliche Beziehungen unterhielt, gebeten, sie mit seinem Pkw zu einem Treffen mit W., einem Mieter ihres Hauses, zu fahren. Am vereinbarten Ort trafen sie auf Co. Dieser hatte zufällig von dem Treffen erfahren und W. begleitet. Frau Co. fragte W., warum er ihren Ehemann mitgebracht habe. Co. schob W. zur Seite und beugte sich durch das halbgeöffnete Fenster der Beifahrertür ins Fahrzeug. Er streckte seinen rechten Arm zwischen Türholm und Nackenstütze des Beifahrersitzes nach hinten, um seine dort sitzenden Kinder zu streicheln. Der Angeklagte hatte wegen einer starken Erkältung ein Medikament in einer Menge eingenommen, die den therapeutischen Bereich weit überstieg. Zudem war er wegen eines erst kurz zurückliegenden Vorfalles, bei dem er von Co. zu Boden geworfen und bedroht worden war, ängstlich erregt und empfand die Situation als bedrohlich. Er startete deshalb sein Fahrzeug. Co., dessen Arm zwischen dem halbgeöffneten Fenster und der Nackenstütze des rechten Vordersitzes eingeklemmt war, wurde an der rechten Fahrzeugaußenseite hängend mitgeschleift. Nach etwa 400 m fuhr der Angeklagte nahezu Schrittgeschwindigkeit. Danach beschleunigte er derart, daß Co. ein gefahrloses Loslassen nicht mehr möglich gewesen wäre. Auf der Weiterfahrt überholte er ein Fahrzeug mit etwa 100 km/h. Ein entgegenkommender Kraftfahrer konnte einen Zusammenstoß nur durch scharfes Abbremsen vermeiden. Darauf zerplatzte die Seitenscheibe; Co. wurde auf die Fahrbahn geschleudert, wo er mit zahlreichen Prellungen liegenblieb.

3

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe nicht gewußt, daß Co. seinen Arm noch im Auto gehabt habe. Dies habe er erst nach etwa mehreren hundert Metern gemerkt. Die Schwurgerichtskammer hat einen bedingten Tötungsvorsatz verneint, weil sie zugunsten des Angeklagten unterstellt hat, er sei lediglich bestrebt gewesen, Co. abzuschütteln. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

4

II.

Der Generalbundesanwalt weist zwar zu Recht darauf hin, daß die Feststellungen des Urteils zum Tatgeschehen mangelhaft sind. So fehlen Angaben zur genauen Tatzeit, zu den Sichtverhältnissen sowie zur Länge und Beschaffenheit der Fahrstrecke. Auch ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, wie die anderen Insassen des Fahrzeuges und die in das Geschehen verwickelten anderen Kraftfahrer den Hergang geschildert haben, an welchem Punkt der Fahrstrecke der Angeklagte den Nebenkläger am Fahrzeug hängend bemerkt hat und ob Co. bei der nach 400 m gefahrenen Schrittgeschwindigkeit überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, seinen zwischen Scheibe und Nackenstütze eingeklemmten Arm zu befreien und sich vom Fahrzeug zu lösen.

5

Diese Mängel lassen aber die Ablehnung des Tötungsvorsatzes unberührt. Sie betreffen im wesentlichen das Ausmaß der konkreten Gefahr, in der sich der Nebenkläger während der Fahrt befunden hat und an der nach dem gesamten Geschehensablauf ohnedies kein Zweifel bestehen konnte.

6

Zwar liegt es bei besonders gefährlichen Verhaltensweisen, wie es das Mitschleifen eines Menschen an einem mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeug und der Versuch darstellt, den Mitgeschleiften im Verkehrsgeschehen "abzuschütteln", nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen. Der bedingte Tötungsvorsatz setzt jedoch weiter voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, den er als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, auch billigt (BGH NStZ 1981, 22, 23; 1984, 19m.w.N.). Deshalb bedarf der Schluß von der Gefährlichkeit der Tathandlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen Menschen bestehende hohe Hemmschwelle einer eingehenden Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles (vgl. z.B. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 2, 3, 5, 12 und 13). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil noch gerecht.

7

Der vorliegende Fall unterscheidet sich zwar von den Fällen der Polizeiflucht, in denen in der Regel ein Tötungsvorsatz zu verneinen ist (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 28 m.w.N.), insoweit, als sich das Tatopfer hier angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit, der gefährlichen Fahrmanöver und der Gefahr des Überfahrenwerdens durch das überholte oder durch das entgegenkommende Fahrzeug kaum ohne Schaden außer Gefahr bringen konnte. Dies allein vermag aber den von der Schwurgerichtskammer zutreffend bejahten Körperverletzungsvorsatz, nicht jedoch einen bedingten Tötungsvorsatz zu begründen. Daß der Angeklagte den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten, und daß er deshalb in bezug auf den bedingten Tötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGH NStZ 1984, 19; vgl. auch Schwarz, Anmerkung zum Senatsurteil vom 7. November 1991 - 4 stR 451/91, JR 1993, 31), wird hier durch die besonderen Umstände hinreichend belegt:

8

Das Zusammentreffen mit dem Tatopfer war weder geplant noch vorhersehbar. Der Angeklagte wollte der für ihn unangenehmen Situation durch Davonfahren entgehen. Der der Tat vorausgegangene frühere Vorfall der tätlichen Bedrohung hatte ihn im Zusammenwirken mit der Überdosis des eingenommenen Medikaments beim Erscheinen des Opfers in eine ängstliche Erregung versetzt. Ferner hatte er sich, als er festgestellt hatte, daß der Angeklagte versorgt wurde, an die Polizei gewandt.

9

Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, daß ergänzende Feststellungen zum äußeren Tathergang die Beurteilung des Vorsatzes in dem von der Revision erstrebten Maße beeinflussen könnten. Das Revisionsgericht hat deshalb die Verneinung des Tötungsvorsatzes durch den Tatrichter hinzunehmen.

Salger
Meyer-Goßner
Nehm
Tolksdorf
RiBGH Dr. Tepperwien befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben.
Salger