Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.1993, Az.: 4 StR 8/93
Möglichkeit der Revisionseinlegung nach der Erklärung eines Rechtsmittelverzichtes aufgrund falscher Beratung durch den Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1993
- Aktenzeichen
- 4 StR 8/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
Axel V., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1970 in E., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 19. Januar 1993 gemäß § 46 StPO
beschlossen:
Tenor:
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 25. Oktober 1992 wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat am 13. Oktober 1992 nach Verkündung des Urteils, im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung, auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1992, eingegangen am 23. Oktober 1992, fragte er bei Gericht an, ob eine Revision noch möglich sei, nachdem er das Urteil infolge falscher Beratung durch seinen Rechtsanwalt angenommen hätte. Dies wurde durch Schreiben des Gerichts vom 26. Oktober 1992 verneint. Am 25. Oktober 1992 beantragte der Angeklagte mit einem am 27. Oktober 1992 bei Gericht eingegangenen Schreiben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet und deshalb keine Frist versäumt hat. Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten vom Gericht ein Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt worden oder ihm eine solche Beratung verweigert worden wäre (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9), liegen nicht vor und sind auch seinen Schreiben nicht zu entnehmen. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1983, 280, 281 m.w.N.).
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